Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für 0229/65

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

0229/65

Entscheidungsdatum

28.01.1966

Index

67 Versorgungsrecht

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2657/54 E 25. November 1955 VwSlg 3896 A/1955 RS 1

Stammrechtssatz

Berufliche Verhältnisse, die nicht besondere, den Durchschnitt übersteigende Anforderungen an die Konstitution des Menschen stellen, sind schon in den zu Paragraph 7, KOVG erlassenen Richtsätzen entsprechend berücksichtigt. Anspruch auf eine nach Paragraph 8, KOVG erhöhte Beschädigtenrente besteht nur dann, wenn sich aus dem Berufsbild berufliche Sonderverhältnisse ergeben.

Schlagworte

Berufsbild berufliche Sonderverhältnisse maßgebende Anforderungen Allgemein

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1966:1965000229.X01

Im RIS seit

13.09.2001

Dokumentnummer

JWR_1965000229_19660128X01

Rechtssatz für 0229/65

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

2

Geschäftszahl

0229/65

Entscheidungsdatum

28.01.1966

Index

67 Versorgungsrecht

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2657/54 E 25. November 1955 VwSlg 3896 A/1955 RS 2

Stammrechtssatz

Wenn sich der Beschädigte einer beruflichen Ausbildung nach den Vorschriften der Paragraphen 21, 22, KOVG oder einer gleichwertigen geregelten Ausbildung, Einschulung oder Umschulung unterzogen hat, dann ist die hiedurch erworbene Vorbildung für die Beurteilung der Berufszumutbarkeit maßgebend. Wenn sich der Beschädigte einer solchen Ausbildung nicht unterzogen hat, dann ist aus der gesamten Berufsgeschichte derjenige Beruf als maßgebend herauszuheben, den der Beschädigte während der von ihm erreichten günstigsten sozialen Höhenlage seines Beruflebens geraume Zeit hindurch ausgeübt hatte. Von der im Berufsleben erreichten oder durch die Vorbildung gekennzeichneten günstigsten sozialen Höhenlage darf jedoch dann nicht ausgegangen werden, wenn der Beschädigte dieser sozialen Stellung aus Gründen entfremdet worden ist, die mit der Dienstbeschädigung nicht zusammenhängen. In diesem Fall ist von dem Beruf auszugehen, den der Beschädigte zuletzt nicht nur vorübergehend ausgeübt hatte; ferner ist die Ausbildung maßgebend, die er durchgemacht hat, um sich einem anderen Berufe zuzuwenden.

Schlagworte

Zumutbarer Beruf Allgemein

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1966:1965000229.X02

Im RIS seit

13.09.2001

Dokumentnummer

JWR_1965000229_19660128X02

Rechtssatz für 0229/65

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

3

Geschäftszahl

0229/65

Entscheidungsdatum

28.01.1966

Index

67 Versorgungsrecht

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2657/54 E 25. November 1955 VwSlg 3896 A/1955 RS 3

Stammrechtssatz

Zumutbar ist eine Erwerbstätigkeit, die in ihrer sozialen Geltung dem früheren Berufe oder der Vorbildung des Geschädigten wenigstens annähernd gleichkommt. Wirtschaftliche Nachteile sind bei der Beurteilung der Zumutbarkeit nicht zu berücksichtigen.

Schlagworte

Zumutbarer Beruf Allgemein

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1966:1965000229.X03

Im RIS seit

13.09.2001

Dokumentnummer

JWR_1965000229_19660128X03

Rechtssatz für 0229/65

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

4

Geschäftszahl

0229/65

Entscheidungsdatum

28.01.1966

Index

67 Versorgungsrecht

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2657/54 E 25. November 1955 VwSlg 3896 A/1955 RS 4

Stammrechtssatz

Die Meisterprüfung schließt, die Berufszumutbarkeit von in Großbetrieben vorkommenden Teilarbeiten aus, die üblicherweise von ungelernten Arbeitern verrichtet werden.

Schlagworte

Zumutbarer Beruf Allgemein

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1966:1965000229.X04

Im RIS seit

13.09.2001

Dokumentnummer

JWR_1965000229_19660128X04

Rechtssatz für 0229/65

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

5

Geschäftszahl

0229/65

Entscheidungsdatum

28.01.1966

Index

67 Versorgungsrecht

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2657/54 E 25. November 1955 VwSlg 3896 A/1955 RS 5

Stammrechtssatz

Maßgebend für die Einschätzung nach Paragraph 8, KOVG sind vor allem berufliche Anforderungen, deren Bewältigung durch die Dienstbeschädigung erschwert oder ausgeschlossen wird. Aber auch diese Anforderungen rechtfertigen nur dann eine Anwendung des Paragraph 8, KOVG, wenn die Belastung, die sie hervorrufen, den Durchschnitt übersteigt.

Schlagworte

Zumutbarer Beruf Allgemein

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1966:1965000229.X05

Im RIS seit

13.09.2001

Dokumentnummer

JWR_1965000229_19660128X05

Rechtssatz für 0229/65

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

6

Geschäftszahl

0229/65

Entscheidungsdatum

28.01.1966

Index

67 Versorgungsrecht

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2657/54 E 25. November 1955 VwSlg 3896 A/1955 RS 6

Stammrechtssatz

Ein Beschädigter, dessen als Dienstbeschädigung anerkannter Leidenszustand bei Bewältigung einer maßgebenden Anforderung keine medizinische Veränderung aufweist oder erwarten läßt, ist hinsichtlich dieser Anforderung in seiner Erwerbstätigkeit unbehindert.

Schlagworte

Zumutbarer Beruf Allgemein

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1966:1965000229.X06

Im RIS seit

13.09.2001

Dokumentnummer

JWR_1965000229_19660128X06

Rechtssatz für 0229/65

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

7

Geschäftszahl

0229/65

Entscheidungsdatum

28.01.1966

Index

67 Versorgungsrecht

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2657/54 E 25. November 1955 VwSlg 3896 A/1955 RS 7

Stammrechtssatz

Ein Erwerbsbemühen des Beschädigten kann nicht als wesentlicher Beitrag zur Ausübung der als zumutbar erkannten Erwerbstätigkeit gewertet werden, wenn die Betätigung medizinisch als Wagnis zu werten ist oder wenn die Anforderung nur mit medizinisch nicht vertretbarer Überwindung körperlicher Beschwerden, Widerstände oder Schwächen, mit dauernder Nachsicht des Dienstgebers oder nur unter wesentlicher Mithilfe dritter Personen bewältigt werden kann.

Schlagworte

Zumutbarer Beruf Allgemein

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1966:1965000229.X07

Im RIS seit

13.09.2001

Dokumentnummer

JWR_1965000229_19660128X07