Art II Abs 5 BGBl Nr 319/61 schließt es nicht aus, daß eine DB als "abgeheilt" bezeichnet wird, freilich nur unter der Voraussetzung, daß nicht eine andere Benennung des gleichen noch vorhandenen Leidens gewählt und das selbe Leiden unter dieser neuen Beschädigung aus dem Kreise der Dienstbeschädigung ausgeschieden wurde.Artikel römisch zwei, Absatz 5, BGBl Nr 319/61 schließt es nicht aus, daß eine DB als "abgeheilt" bezeichnet wird, freilich nur unter der Voraussetzung, daß nicht eine andere Benennung des gleichen noch vorhandenen Leidens gewählt und das selbe Leiden unter dieser neuen Beschädigung aus dem Kreise der Dienstbeschädigung ausgeschieden wurde.