Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

12.11.1965

Geschäftszahl

1904/64

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 1320/60 E 23. Februar 1962 RS 3

Stammrechtssatz

Wenn eine Dienstbeschädigung einen Ausbildungsfortgang, einen beruflichen Aufstieg verhindert, so kann das nach dem System der Berufseinschätzung nur insoweit Beachtung finden, als der zumutbare Beruf sich in einem solchen Falle allenfalls nach dem im Falle des Unterbleibens der Schädigung möglich gewesenen Ausbildungsgang bestimmt.