Bei einer Bauführung ohne baubehördliche Bewilligung handelt es sich um ein Zustandsdelikt und hört das strafbare Verhalten erst in dem Zeitpunkt auf, in dem die Bauführung abgeschlossen ist. Als Abschluß der Bauführung kann aber nicht schon die Fertigstellung des Rohbaues angesehen werden. Hiezu gehören vielmehr alle jene baulichen Maßnahmen, die erforderlich sind, um das Bauwerk werkgerecht herzustellen. (Hinweis auf E vom 12.1.1960, Zl. 1040/59, VwSlg. 5163 A/1959 und vom 27.10.1947, Zl. 0185/47, VwSlg. 185 A/1947)