Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

31.01.1966

Geschäftszahl

1046/64

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2433/56 E 4. Juni 1957 RS 1

Stammrechtssatz

Aus der Vorschrift des Paragraph 9, VStG ergibt sich, dass für die von einer Gesellschaft begangene Verwaltungsübertretung immer nur jenes Organ zur Verantwortung gezogen werden kann, das ZUR ZEIT DER TAT satzungsgemäß zur Vertretung der Gesellschaft nach außen berufen war.

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E 4.6.1957, 2433/56 #1