Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

31.01.1966

Geschäftszahl

1046/64

Rechtssatz

Die Abänderung bestehender Bauanlagen bedarf immer der baubehördlichen Bewilligung, gleichgültig, ob durch diese Abänderungen Verbesserungen oder Verschlechterungen gegenüber den ursprünglich bewilligten Bauvorhaben erzielt werden.