Die Behörde kann eine Verfügung nach § 35 Abs 1 lit b StVO 1960 erst treffen, wenn sie vorher geprüft hat und zu dem Ergebnis gelangt ist, dass eine Beeinträchtigung des Verkehrs durch Maßnahmen nach § 35 Abs 1 lit a StVO 1960 nicht vermieden werden kann (Hier: Leuchtschild mit Reklame).Die Behörde kann eine Verfügung nach Paragraph 35, Absatz eins, Litera b, StVO 1960 erst treffen, wenn sie vorher geprüft hat und zu dem Ergebnis gelangt ist, dass eine Beeinträchtigung des Verkehrs durch Maßnahmen nach Paragraph 35, Absatz eins, Litera a, StVO 1960 nicht vermieden werden kann (Hier: Leuchtschild mit Reklame).