Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

10.06.1964

Geschäftszahl

1615/63

Rechtssatz

Die Behörde kann eine Verfügung nach Paragraph 35, Absatz eins, Litera b, StVO 1960 erst treffen, wenn sie vorher geprüft hat und zu dem Ergebnis gelangt ist, dass eine Beeinträchtigung des Verkehrs durch Maßnahmen nach Paragraph 35, Absatz eins, Litera a, StVO 1960 nicht vermieden werden kann (Hier: Leuchtschild mit Reklame).