Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Entscheidungsart
Erkenntnis
Rechtssatznummer
3
Geschäftszahl
1604/62
Entscheidungsdatum
07.05.1963
Index
32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
Norm
EStG 1953 §51 Abs3 idF 1954/001;
EStG 1953 §9 Abs1 idF 1954/001;
Beachte
y5999;
yk8753
Rechtssatz
Die Kosten der Einnahme von MAHLZEITEN in der Nähe des Arbeitsortes gehören an Orten, an denen der Arbeitnehmer sich nicht zur Einnahme der Mahlzeit nach Hause begibt, zu den LEBENSHALTUNGSKOSTEN und können somit auch dann nicht, wenn sie höher sind als die Kosten der Mahlzeiten im eigenen Haushalt, als Werbungskosten geltend gemacht werden (Hinweis: E 14.12.1962, 0925/62).
*
E 7.5.1963, 1604/62 #2;
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1963:1962001604.X03
Dokumentnummer
JWR_1962001604_19630507X03