Verwaltungsgerichtshof
07.05.1963
1604/62
Die Kosten der Einnahme von MAHLZEITEN in der Nähe des Arbeitsortes gehören an Orten, an denen der Arbeitnehmer sich nicht zur Einnahme der Mahlzeit nach Hause begibt, zu den LEBENSHALTUNGSKOSTEN und können somit auch dann nicht, wenn sie höher sind als die Kosten der Mahlzeiten im eigenen Haushalt, als Werbungskosten geltend gemacht werden (Hinweis: E 14.12.1962, 0925/62).
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E 7.5.1963, 1604/62 #2;
y5999;
yk8753