Eingaben um Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung von Verwaltungsgerichtshofbeschwerden sind samt ihren Beilagen gebührenpflichtig, auch wenn für das Verfahren vor dem VwGH das Armenrecht bewilligt worden ist.
Die Gebührenfreiheit von Eingaben im Verwaltungsstrafverfahren wirkt nicht weiter auf ein Verfahren vor der Gebührenbehörde, das die Gebührenpflicht oder Gebührenfreiheit eben dieser Eingaben zum Gegenstand hat.
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E 4.7.1963, 1242/62 #2