Verwaltungsgerichtshof
04.07.1963
1242/62
Die Gebührenfreiheit von Eingaben im Verwaltungsstrafverfahren wirkt nicht weiter auf ein Verfahren vor der Gebührenbehörde, das die Gebührenpflicht oder Gebührenfreiheit eben dieser Eingaben zum Gegenstand hat.
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E 4.7.1963, 1242/62 #2
y26798;