Art VIII Abs 1 lita EGVG betrifft nicht eine Angelegenheit der allgemeinen Sach(Verwaltungs)polizei, sondern der staatlichen Sicherheitspolizei, für die in zweiter Instanz die Sicherheitsdirektion zuständig ist.Artikel römisch acht, Absatz eins, lita EGVG betrifft nicht eine Angelegenheit der allgemeinen Sach(Verwaltungs)polizei, sondern der staatlichen Sicherheitspolizei, für die in zweiter Instanz die Sicherheitsdirektion zuständig ist.