Für eine entgegen der Vorschrift des §33 Abs 4 AVG verlängerte Berufungsfrist gilt die Bestimmung des § 61 Abs 3 AVG.Für eine entgegen der Vorschrift des §33 Absatz 4, AVG verlängerte Berufungsfrist gilt die Bestimmung des Paragraph 61, Absatz 3, AVG.