Die Bestimmung des § 4 Abs 2 KOVG 1957 zeigt, dass der Gesetzgeber bei Klärung der Kausalitätsfrage in erster Linie Urkunden oder amtliche Beweismittel herangezogen wissen will.Die Bestimmung des Paragraph 4, Absatz 2, KOVG 1957 zeigt, dass der Gesetzgeber bei Klärung der Kausalitätsfrage in erster Linie Urkunden oder amtliche Beweismittel herangezogen wissen will.