Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

06.07.1962

Geschäftszahl

0379/61

Rechtssatz

Die Bestimmung des Paragraph 4, Absatz 2, KOVG 1957 zeigt, dass der Gesetzgeber bei Klärung der Kausalitätsfrage in erster Linie Urkunden oder amtliche Beweismittel herangezogen wissen will.