Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für 2316/58

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Sammlungsnummer

VwSlg 5085 A/1959

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

2316/58

Entscheidungsdatum

21.10.1959

Index

L40010 Anstandsverletzung Lärmerregung
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

EGVG Art8 Abs1 lita Fall2 Anstandsverletzung;
VStG §19;
VStG §20;

Rechtssatz

Die von der belangten Behörde mit Recht als eine Verletzung des öffentlichen Anstandes erkannte Handlung verliert den Charakter der Rechtswidrigkeit nicht dadurch, dass sie durch das Verhalten eines anderen hervorgerufen wurde. Denn das verletzte Rechtsgut ist der öffentliche Anstand, der auf jeden Fall zu wahren ist. In dieser Beziehung besteht ein prinzipieller Unterschied zu dem im Paragraph 496, Absatz 2, StrG zum Ausdruck kommenden Rechtsgedanken. Hier: Wohl aber kann das Vorliegen einer Provokation als strafmildernd gewertet werden.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1959:1958002316.X01

Im RIS seit

08.10.2001

Zuletzt aktualisiert am

28.04.2009

Dokumentnummer

JWR_1958002316_19591021X01

Rechtssatz für 2316/58

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Sammlungsnummer

VwSlg 5085 A/1959

Rechtssatznummer

2

Geschäftszahl

2316/58

Entscheidungsdatum

21.10.1959

Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Rechtssatz

Auch dann, wenn der Beschwerdeführer für zwei Tathandlungen einen einheitlichen Willensentschluss gehabt hätte, entspricht die Verhängung zweier Strafen im Hinblick auf das Vorliegen einer Idealkonkurrenz der Rechtslage.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1959:1958002316.X02

Im RIS seit

08.10.2001

Zuletzt aktualisiert am

28.04.2009

Dokumentnummer

JWR_1958002316_19591021X02