Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

21.10.1959

Geschäftszahl

2316/58

Rechtssatz

Auch dann, wenn der Beschwerdeführer für zwei Tathandlungen einen einheitlichen Willensentschluss gehabt hätte, entspricht die Verhängung zweier Strafen im Hinblick auf das Vorliegen einer Idealkonkurrenz der Rechtslage.