Die Wiederaufnahme eines Verfahrens ist zum Nachteil des Betroffenen gem § 69 Abs 1 lit b AVG nicht zulässig, wenn die Behörde daran ein Verschulden trifft, dass die neuen Beweismittel nicht schon im vorausgegangenen Verfahren Berücksichtigung gefunden haben, jedoch kann ein solcher Vorwurf gegen die Behörde nur dann erhoben werden, wenn sie diese Beweismittel infolge eines pflichtwidrigen Verhaltens nicht schon früher aufgefunden und verwertet hat.Die Wiederaufnahme eines Verfahrens ist zum Nachteil des Betroffenen gem Paragraph 69, Absatz eins, Litera b, AVG nicht zulässig, wenn die Behörde daran ein Verschulden trifft, dass die neuen Beweismittel nicht schon im vorausgegangenen Verfahren Berücksichtigung gefunden haben, jedoch kann ein solcher Vorwurf gegen die Behörde nur dann erhoben werden, wenn sie diese Beweismittel infolge eines pflichtwidrigen Verhaltens nicht schon früher aufgefunden und verwertet hat.