Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

19.09.1955

Geschäftszahl

2906/54

Rechtssatz

Eine eidesstättige Erklärung kann nicht als Beteiligtenvernehmung im Sinne des Paragraph 51, AVG gewertet werden, ihr kommt lediglich der Charakter eines Parteivorbringens zu.