Eine eidesstättige Erklärung kann nicht als Beteiligtenvernehmung im Sinne des § 51 AVG gewertet werden, ihr kommt lediglich der Charakter eines Parteivorbringens zu.Eine eidesstättige Erklärung kann nicht als Beteiligtenvernehmung im Sinne des Paragraph 51, AVG gewertet werden, ihr kommt lediglich der Charakter eines Parteivorbringens zu.