Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

19.09.1955

Geschäftszahl

2906/54

Rechtssatz

Beteiligte und somit auch Parteien können zwar in einem Verwaltungsverfahren zum Zwecke der Beweisführung vernommen werden (Paragraph 51, AVG), ihre Angaben können aber nicht als "Zeugnis" im Sinne des Paragraph 69, Absatz eins, Litera a, AVG angesehen werden.