Verwaltungsgerichtshof
19.09.1955
2906/54
Beteiligte und somit auch Parteien können zwar in einem Verwaltungsverfahren zum Zwecke der Beweisführung vernommen werden (Paragraph 51, AVG), ihre Angaben können aber nicht als "Zeugnis" im Sinne des Paragraph 69, Absatz eins, Litera a, AVG angesehen werden.