Es ist nicht erforderlich, dass der Einspruch gegen eine Strafverfügung begründet sein muss, um deren Außerkraftsetzen zu bewirken.
Ein Einspruch gilt nur dann als Rechtfertigung im Sinne des § 40 Abs 1 VStG, wenn er begründet ist.Ein Einspruch gilt nur dann als Rechtfertigung im Sinne des Paragraph 40, Absatz eins, VStG, wenn er begründet ist.
Ausführungen zum Zweck des Institutes der Strafverfügung.