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Rechtssatz für 5/12544/6-2007th

Entscheidende Behörde

UVS Salzburg

Dokumenttyp

Rechtssatz

Entscheidungsart

Erkenntnis

Geschäftszahl

5/12544/6-2007th

Entscheidungsdatum

08.06.2007

Index

L46005 Jugendförderung Jugendschutz

Norm

Salzburger Jugendgesetz §36 Abs1

Rechtssatz

Der, ausschließlich auf eine lebensmitteltechnische Definition aus einer EU-Verordnug gestützten Rechtfertigung des Beschuldigten, dass es sich bei dem Getränk "Wodka Mixed Drink" nicht um einen Branntwein bzw. ein branntweinhältiges Getränk im Sinne des Paragraph 36, Absatz eins, Salzburger Jugendgesetz in der hier anzuwendenden Fassung vor Landesgesetzblatt Nr. 98 aus 2006, gehandelt habe, widerspricht dem Schutzweck der Norm und wird daher nicht gefolgt.

Nach dem allgemeinen Sprachgebrauch (siehe z.B. Duden, Wikipedia Internet Wörterbuch "Wiktionary") handelt es sich bei Wodka um einen "Branntwein", hergestellt aus Getreide, Kartoffeln oder Melasse. Die Begriffe "Branntwein" bzw. "branntweinhältig" im Sinne der alten zum vorliegenden Tatzeitpunkt geltenden Fassung des Paragraph 36, Salzburger Jugendgesetz stellen in Anbetracht des Schutzzweckes dieser Bestimmung nach auf höherprozentige alkoholische Getränke ab, welche durch Alkoholgärung und anschließende Destillation gewonnen werden, worunter Wodka jedenfalls fällt. Dies ergibt sich auch eindeutig aus den Gesetzesmaterialien zur Jugendgesetznovelle Landesgesetzblatt Nr. 98 aus 2006,, worin ausdrücklich nur auf eine gesetzliche Klarstellung des bisherigen Gesetzesbegriffes „branntweinhältige Getränke“ verwiesen wird. Die Gesetzesmaterialien (die Regierungsvorlage mit Erläuterungen Nr. 617 und der Bericht des Verfassungs- und Verwaltungsausschusses Nr. 657 der Beilagen zum stenographischen Protokoll des Salzburger Landtages, 3. Session der 13. Gesetzgebungsperiode) stellen klar, dass der Verkauf von so genannten "Alkopops" auch durch die bisherige Regelung umfasst war. Da Wodka schon nach dem bisherigen allgemeinen Sprachgebrauch als "Branntwein" definiert wird, ist das vorliegende wodkahältige Mischgetränk jedenfalls unter den Begriff "branntweinhältige Getränke" im Sinne des Paragraph 36, Absatz eins, Salzburger Jugendgesetz (alte Fassung) zu subsumieren.

Schlagworte

Alkoholische Getränke, Branntwein, branntweinhältige Getränke, Alkopops

Zuletzt aktualisiert am

30.03.2009

Dokumentnummer

JUR_SA_20070608_5125446_07_01

Rechtssatz für 5/12544/6-2007th

Entscheidende Behörde

UVS Salzburg

Dokumenttyp

Rechtssatz

Entscheidungsart

Erkenntnis

Geschäftszahl

5/12544/6-2007th

Entscheidungsdatum

08.06.2007

Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

VStG §9
  1. VStG § 9 heute
  2. VStG § 9 gültig ab 05.01.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 3/2008
  3. VStG § 9 gültig von 01.01.2002 bis 04.01.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 137/2001
  4. VStG § 9 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  5. VStG § 9 gültig von 01.02.1991 bis 31.12.1998

Rechtssatz

Um sich persönlich von einer verwaltungsstrafrechtlichen Verantwortung zu befreien, ist die bloße Erteilung von Weisungen nicht ausreichend, entscheidend ist deren wirksame Kontrolle, wobei das bezügliche Kontrollsystem vom Arbeitgeber darzulegen ist. Ein nur allgemeiner Verweis auf ein Schulungssystem ohne konkrete Ausführungen, wie im gegenständlichen Fall (insb. zur vorgeworfenen Tatzeit) sichergestellt worden wäre, dass die erteilten Anordnungen (Weisungen) von den Mitarbeitern in den Filialen auch tatsächlich befolgt wurden, lässt die Annahme des Vorliegens eines wirksamen Kotrollsystems nicht zu.

Schlagworte

Kontrollsystem, Schulungssystem, verwaltungsstrafrechtliche Verantwortung, wirksame Kontrolle, erteilte Weisungen

Zuletzt aktualisiert am

30.03.2009

Dokumentnummer

JUR_SA_20070608_5125446_07_02

Entscheidungstext

Hinweis: Es wurde kein Entscheidungstext für das Dokument 'JUR_SA_20070608_5125446_07_02' im RIS-Datenbestand gefunden.