Entscheidende Behörde

UVS Salzburg

Entscheidungsdatum

08.06.2007

Geschäftszahl

5/12544/6-2007th

Rechtssatz

Um sich persönlich von einer verwaltungsstrafrechtlichen Verantwortung zu befreien, ist die bloße Erteilung von Weisungen nicht ausreichend, entscheidend ist deren wirksame Kontrolle, wobei das bezügliche Kontrollsystem vom Arbeitgeber darzulegen ist. Ein nur allgemeiner Verweis auf ein Schulungssystem ohne konkrete Ausführungen, wie im gegenständlichen Fall (insb. zur vorgeworfenen Tatzeit) sichergestellt worden wäre, dass die erteilten Anordnungen (Weisungen) von den Mitarbeitern in den Filialen auch tatsächlich befolgt wurden, lässt die Annahme des Vorliegens eines wirksamen Kotrollsystems nicht zu.