UVS Salzburg
08.06.2007
5/12544/6-2007th
Der, ausschließlich auf eine lebensmitteltechnische Definition aus einer EU-Verordnug gestützten Rechtfertigung des Beschuldigten, dass es sich bei dem Getränk "Wodka Mixed Drink" nicht um einen Branntwein bzw. ein branntweinhältiges Getränk im Sinne des Paragraph 36, Absatz eins, Salzburger Jugendgesetz in der hier anzuwendenden Fassung vor Landesgesetzblatt Nr. 98 aus 2006, gehandelt habe, widerspricht dem Schutzweck der Norm und wird daher nicht gefolgt.
Nach dem allgemeinen Sprachgebrauch (siehe z.B. Duden, Wikipedia Internet Wörterbuch "Wiktionary") handelt es sich bei Wodka um einen "Branntwein", hergestellt aus Getreide, Kartoffeln oder Melasse. Die Begriffe "Branntwein" bzw. "branntweinhältig" im Sinne der alten zum vorliegenden Tatzeitpunkt geltenden Fassung des Paragraph 36, Salzburger Jugendgesetz stellen in Anbetracht des Schutzzweckes dieser Bestimmung nach auf höherprozentige alkoholische Getränke ab, welche durch Alkoholgärung und anschließende Destillation gewonnen werden, worunter Wodka jedenfalls fällt. Dies ergibt sich auch eindeutig aus den Gesetzesmaterialien zur Jugendgesetznovelle Landesgesetzblatt Nr. 98 aus 2006,, worin ausdrücklich nur auf eine gesetzliche Klarstellung des bisherigen Gesetzesbegriffes „branntweinhältige Getränke“ verwiesen wird. Die Gesetzesmaterialien (die Regierungsvorlage mit Erläuterungen Nr. 617 und der Bericht des Verfassungs- und Verwaltungsausschusses Nr. 657 der Beilagen zum stenographischen Protokoll des Salzburger Landtages, 3. Session der 13. Gesetzgebungsperiode) stellen klar, dass der Verkauf von so genannten "Alkopops" auch durch die bisherige Regelung umfasst war. Da Wodka schon nach dem bisherigen allgemeinen Sprachgebrauch als "Branntwein" definiert wird, ist das vorliegende wodkahältige Mischgetränk jedenfalls unter den Begriff "branntweinhältige Getränke" im Sinne des Paragraph 36, Absatz eins, Salzburger Jugendgesetz (alte Fassung) zu subsumieren.