I.1. Mit angefochtenem Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft *** vom 6.4.2010, Zl. 300-753-2010 wurde der Berufungswerber (BW) schuldig erkannt, er ist auf einem Waldgrundstück den durch Bescheid der Bezirkshauptmannschaft *** vom 10.4.2007, Zl. *-09-05-516-4 aufgetragenen Maßnahmen, auf einer 4100 m2 großen Fläche der Grundstücke der Nummern ***, *** und *** (EZ ***) der KG ***römisch eins.1. Mit angefochtenem Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft *** vom 6.4.2010, Zl. 300-753-2010 wurde der Berufungswerber (BW) schuldig erkannt, er ist auf einem Waldgrundstück den durch Bescheid der Bezirkshauptmannschaft *** vom 10.4.2007, Zl. *-09-05-516-4 aufgetragenen Maßnahmen, auf einer 4100 m2 großen Fläche der Grundstücke der Nummern ***, *** und *** (EZ ***) der KG ***
eine 30 cm starke Humusschicht aufzutragen und
eine Wiederbewaldung (mit näher bezeichneten Bäumen) vorzunehmen in der Zeit zwischen dem 10.7.2009 bis 24.2.2010 nicht nachgekommen. Wegen dieser Verwaltungsübertretungen nach § 174 Abs. 1 lit. b Z 33 ForstG wurden über den BW Geldstrafen in der Höhe von je 700 Euro (insgesamt 1400 Euro) und Ersatzfreiheitsstrafen von jeweils 48 Stunden verhängt.eine Wiederbewaldung (mit näher bezeichneten Bäumen) vorzunehmen in der Zeit zwischen dem 10.7.2009 bis 24.2.2010 nicht nachgekommen. Wegen dieser Verwaltungsübertretungen nach Paragraph 174, Absatz eins, Litera b, Ziffer 33, ForstG wurden über den BW Geldstrafen in der Höhe von je 700 Euro (insgesamt 1400 Euro) und Ersatzfreiheitsstrafen von jeweils 48 Stunden verhängt.
I.2. Begründet wurde der Bescheid damit, dass aus einem Grundbuchsauszug vom 22.3.2010 hervorgehe, dass der BW nach wie vor Eigentümer dieser Liegenschaften sei und er als Eigentümer des Waldgrundstückes im Tatzeitraum seiner bescheidmäßig auferlegten Verpflichtung nicht nachgekommen sei.römisch eins.2. Begründet wurde der Bescheid damit, dass aus einem Grundbuchsauszug vom 22.3.2010 hervorgehe, dass der BW nach wie vor Eigentümer dieser Liegenschaften sei und er als Eigentümer des Waldgrundstückes im Tatzeitraum seiner bescheidmäßig auferlegten Verpflichtung nicht nachgekommen sei.
I.3. Es wurden dem Verwaltungsakt der belangten Behörde auch Verwaltungsakte der Bezirkshauptmannschaft Oberpullendorf vorgelegt, aus denen hervorgeht, dass die Liegenschaft mit der EZ *** (KG ***) einem Zwangsversteigerungsverfahren unterlegen ist, wobei die (rechtskräftige) Erteilung des Zuschlags mit Beschluss des Bezirksgerichtes ** vom 6.4.2009, GZ. 4E 5967/08y-8 an Herrn *** erfolgte.römisch eins.3. Es wurden dem Verwaltungsakt der belangten Behörde auch Verwaltungsakte der Bezirkshauptmannschaft Oberpullendorf vorgelegt, aus denen hervorgeht, dass die Liegenschaft mit der EZ *** (KG ***) einem Zwangsversteigerungsverfahren unterlegen ist, wobei die (rechtskräftige) Erteilung des Zuschlags mit Beschluss des Bezirksgerichtes ** vom 6.4.2009, GZ. 4E 5967/08y-8 an Herrn *** erfolgte.
II. Gegen den unter Punkt I.1. angeführten Bescheid erhob der BW Berufung mit der Begründung, dass das Grundstück seit einem Jahr nicht mehr in seinem Besitz sei.römisch zwei. Gegen den unter Punkt römisch eins.1. angeführten Bescheid erhob der BW Berufung mit der Begründung, dass das Grundstück seit einem Jahr nicht mehr in seinem Besitz sei.
In der mündlichen Verhandlung bestätigt der BW, das durchgeführte Zwangsversteigerungsverfahren, das durch Erteilung des Zuschlags an Herrn *** rechtskräftig endete. Die Einverleibung im Eigentumsblatt des Grundbuchs erfolgte erst am 6.4.2010 (vgl. den vom BW vorgelegten Beschluss des Bezirksgerichtes ** vom 6.4.2010, GZ. 4E 5967/08y-19).In der mündlichen Verhandlung bestätigt der BW, das durchgeführte Zwangsversteigerungsverfahren, das durch Erteilung des Zuschlags an Herrn *** rechtskräftig endete. Die Einverleibung im Eigentumsblatt des Grundbuchs erfolgte erst am 6.4.2010 vergleiche den vom BW vorgelegten Beschluss des Bezirksgerichtes ** vom 6.4.2010, GZ. 4E 5967/08y-19).
III. Die Berufung ist aus folgenden Gründen berechtigt:römisch drei. Die Berufung ist aus folgenden Gründen berechtigt:
Indem die belangte Behörde annimmt, der BW sei im Tatzeitraum weiterhin Eigentümer der Liegenschaft gewesen, verkennt sie die Rechtslage: Die Erteilung des Zuschlags in einem Zwangsversteigerungsverfahren ist ein rechtsbegründender Akt, durch dem das Eigentum an der versteigerten Liegenschaft dem Ersteher übertragen wird. Titulus und Modus fallen hier ausnahmsweise zusammen und stellt die Zuschlagserteilung eine Durchbrechung des sog. Eintragungsgrundsatzes des Grundbuches (§ 4 GBG) dar. Dem bisherigen Eigentümer wird das Eigentum an seiner Liegenschaft genommen und kann daher über sie nicht mehr verfügen. Der Ersteher wird außerbücherlicher Eigentümer der Liegenschaft. Die EO knüpft in § 156 an die Erteilung des Zuschlags auch bereits die Rechtsfolge des Übergangs der Gefahr, der Nutzungen und der Lasten an, sodass ab dem Tag des Zuschlags nicht mehr dem BW die Unterlassung der bescheidmäßig auferlegten Wiederaufforstungsmaßnahmen zur Last zu legen ist.Indem die belangte Behörde annimmt, der BW sei im Tatzeitraum weiterhin Eigentümer der Liegenschaft gewesen, verkennt sie die Rechtslage: Die Erteilung des Zuschlags in einem Zwangsversteigerungsverfahren ist ein rechtsbegründender Akt, durch dem das Eigentum an der versteigerten Liegenschaft dem Ersteher übertragen wird. Titulus und Modus fallen hier ausnahmsweise zusammen und stellt die Zuschlagserteilung eine Durchbrechung des sog. Eintragungsgrundsatzes des Grundbuches (Paragraph 4, GBG) dar. Dem bisherigen Eigentümer wird das Eigentum an seiner Liegenschaft genommen und kann daher über sie nicht mehr verfügen. Der Ersteher wird außerbücherlicher Eigentümer der Liegenschaft. Die EO knüpft in Paragraph 156, an die Erteilung des Zuschlags auch bereits die Rechtsfolge des Übergangs der Gefahr, der Nutzungen und der Lasten an, sodass ab dem Tag des Zuschlags nicht mehr dem BW die Unterlassung der bescheidmäßig auferlegten Wiederaufforstungsmaßnahmen zur Last zu legen ist.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.