(1)Absatz eins,Anträge auf Aufschiebung des Versteigerungsverfahrens, die sich auf § 155 gründen, müssen bei sonstigem Ausschluss innerhalb vierzehn Tagen nach Verständigung des Verpflichteten von der Bewilligung der Versteigerung angebracht werden.Anträge auf Aufschiebung des Versteigerungsverfahrens, die sich auf Paragraph 155, gründen, müssen bei sonstigem Ausschluss innerhalb vierzehn Tagen nach Verständigung des Verpflichteten von der Bewilligung der Versteigerung angebracht werden.