für die Zeit der Geltungsdauer der Übergangsbestimmungen des § 184für die Zeit der Geltungsdauer der Übergangsbestimmungen des Paragraph 184
Räumden nicht innerhalb der in Z 1 vorgesehenen Fristen wiederbewaldet,Räumden nicht innerhalb der in Ziffer eins, vorgesehenen Fristen wiederbewaldet,
einem gemäß Z 7 erlassenen Bescheid über Ausnahmen vom Verbot des Feueranzündens zuwiderhandelt,einem gemäß Ziffer 7, erlassenen Bescheid über Ausnahmen vom Verbot des Feueranzündens zuwiderhandelt,
den gemäß Z 8 Abs. 1 bezeichneten Maßnahmen über Bekämpfung von Forstschädlingen oder den im Abs. 2 dieser Bestimmung angeführten Bewilligungen nicht nachkommt,den gemäß Ziffer 8, Absatz eins, bezeichneten Maßnahmen über Bekämpfung von Forstschädlingen oder den im Absatz 2, dieser Bestimmung angeführten Bewilligungen nicht nachkommt,
den Vorschreibungen der Z 9 Abs. 2 über Bringungsanlagen nicht nachkommt,den Vorschreibungen der Ziffer 9, Absatz 2, über Bringungsanlagen nicht nachkommt,
den Vorschreibungen in den in Z 10 näher bezeichneten Bescheiden und Genehmigungen nicht nachkommt,den Vorschreibungen in den in Ziffer 10, näher bezeichneten Bescheiden und Genehmigungen nicht nachkommt,
die in Z 11 bezeichneten Maßnahmen und Verfügungen nicht beachtet oder diesen zuwiderhandelt,die in Ziffer 11, bezeichneten Maßnahmen und Verfügungen nicht beachtet oder diesen zuwiderhandelt,
Vermehrungsgut entgegen der gemäß Z 15 näher bezeichneten Übergangsregelung erzeugt, einführt oder sonst in Verkehr setzt, den gemäß Z 16 angeführten Regelungen zuwiderhandelt;Vermehrungsgut entgegen der gemäß Ziffer 15, näher bezeichneten Übergangsregelung erzeugt, einführt oder sonst in Verkehr setzt, den gemäß Ziffer 16, angeführten Regelungen zuwiderhandelt;
entgegen § 14 Abs. 1 erster Satz das Überhängen von Ästen oder das Eindringen von Wurzeln nicht duldet;entgegen Paragraph 14, Absatz eins, erster Satz das Überhängen von Ästen oder das Eindringen von Wurzeln nicht duldet;
Windschutzanlagen entgegen § 25 Abs. 5 erster Satz behandelt oder Fällungen entgegen Abs. 5 zweiter Satz durchführt;Windschutzanlagen entgegen Paragraph 25, Absatz 5, erster Satz behandelt oder Fällungen entgegen Absatz 5, zweiter Satz durchführt;
Einforstungswälder entgegen § 32 Abs. 1 bewirtschaftet;Einforstungswälder entgegen Paragraph 32, Absatz eins, bewirtschaftet;
das gemäß § 33 Abs. 4 vorgesehene Befahren von Forststraßen nicht duldet;das gemäß Paragraph 33, Absatz 4, vorgesehene Befahren von Forststraßen nicht duldet;
entgegen § 34 Abs. 2 bis 4 Sperren durchführt;entgegen Paragraph 34, Absatz 2 bis 4 Sperren durchführt;
Wege über die Bestimmungen des § 34 Abs. 7 und 8 hinaus sperrt;Wege über die Bestimmungen des Paragraph 34, Absatz 7 und 8 hinaus sperrt;
den im § 34 Abs. 8 oder 10 festgelegten Verpflichtungen nicht nachkommt;den im Paragraph 34, Absatz 8, oder 10 festgelegten Verpflichtungen nicht nachkommt;
eine Sperre entgegen § 35 Abs. 2 und 3 aufrecht hält oder Sperreinrichtungen entgegen dieser Bestimmung nicht beseitigt;eine Sperre entgegen Paragraph 35, Absatz 2 und 3 aufrecht hält oder Sperreinrichtungen entgegen dieser Bestimmung nicht beseitigt;
einen Viehtrieb nicht unter Beachtung des § 37 Abs. 2 durchführt;einen Viehtrieb nicht unter Beachtung des Paragraph 37, Absatz 2, durchführt;