Bundesdisziplinarbehörde, Disziplinarkommissionen

Rechtssatz für 53/6-DOK/00

Disziplinarbehörde

Disziplinaroberkommission

Dokumenttyp

Rechtssatz

Geschäftszahl

53/6-DOK/00

Entscheidungsdatum

18.07.2000

Norm

BDG §43 Abs2
BDG §44 Abs1
BDG §92 Abs1 Z3
BDG §95 Abs1
StGB §310 Abs1
  1. StGB § 310 heute
  2. StGB § 310 gültig ab 01.09.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 50/2025
  3. StGB § 310 gültig von 30.12.2014 bis 31.08.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 101/2014
  4. StGB § 310 gültig von 01.10.1998 bis 29.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 153/1998
  5. StGB § 310 gültig von 01.01.1998 bis 30.09.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 131/1997
  6. StGB § 310 gültig von 15.09.1993 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 570/1993
  7. StGB § 310 gültig von 01.01.1975 bis 14.09.1993

Schlagworte

ExekutivBea, unberechtigte Abfragen aus dem Kraftfahrzeugzentralregister des EKIS für private Zwecke, strafgerichtliche Verurteilung wegen des Vergehens der Verletzung des Amtsgeheimnisses, disziplinärer Überhang

Rechtssatz

Abgesehen von den im Spruch des Strafurteils genannten zumindest 11 Fällen von unberechtigten Abfragen aus dem Kraftfahrzeugzentralregister, die letztlich der Akquirierung von neuen Versicherungsnehmern dienen sollten, hat der Besch in weiteren insgesamt 40 Fällen Abfragen für rein private Zwecke getätigt und diese zur Erleichterung seiner nebenberuflichen Tätigkeit als Versicherungsvertreter auch verwertet.

Er hat damit gegen seine ihm auferlegten Dienstpflichten in schwer wiegender Weise verstoßen. Die Bedeutung der Tat ist im vorliegenden Verfahren nicht aus strafrechtlicher, sondern aus disziplinärer Sicht zu beurteilen. Die Dienstpflichtverletzung des Besch erschöpft sich somit nicht in der Verwirklichung des strafbaren Tatbestandes. Den im Strafurteil enthaltenen Ausführungen, dass die gerade in jüngster Zeit erweiterte Möglichkeit der Sicherheitsbehörden, personenbezogene Daten zu sammeln und zu verwerten, der Effektuierung von Kontrollen ebenso wie der entschiedenen Repression von Missbräuchen bedarf, stimmt die DOK vollinhaltlich zu. Gerade in Zeiten erhöhter Wachsamkeit und Sensibilität der Öffentlichkeit in Bezug auf die Ermittlung und den Gebrauch personenbezogener Daten, insbesondere im Hinblick auf der Allgemeinheit nicht zugängliche, geschützte Dateien, wie das EKIS, musste dem Besch bewusst sein, dass er mit seiner Vorgangsweise durch die Außerachtlassung der ihm durch interne Erlässe aufgetragenen und zumutbaren Diligenz bei der Ermittlung personenbezogener Daten in schwer wiegender Weise gegen seine Dienstpflichten verstieß. Da es sich bei den verfahrensgegenständlichen Dienstpflichtverletzungen keinesfalls um Bagatelldelikte handelt, sollen die disziplinarrechtlichen Folgen einer solchen Vorgangsweise sowohl aus spezial- als auch aus generalpräventiven Gründen spürbar sein.

DK: Geldstrafe 1 MB (Ber d Besch)

DOK: Bestätigung

Dokumentnummer

DOKRS_20000718_53_6_DOK_00_01

Rechtssatz für 53/6-DOK/00

Disziplinarbehörde

Disziplinaroberkommission

Dokumenttyp

Rechtssatz

Geschäftszahl

53/6-DOK/00

Entscheidungsdatum

18.07.2000

Norm

BDG §43 Abs2
BDG §44 Abs1
BDG §126 Abs2

Schlagworte

ExekutivBea, unberechtigte Abfragen aus dem Kraftfahrzeugzentralregister des EKIS, allgemeine und besondere Dienstpflichten, Subsidiaritätsprinzip

Rechtssatz

Ein selbständiger Pflichtenverstoß gegen die in Paragraph 43, Absatz eins, BDG geregelten allgemeinen Dienstpflichten kann nur insoweit in Betracht kommen, als das dem Beamten angelastete Verhalten nicht den Tatbestand der Verletzung besonders bezeichneter Pflichten (hier: des Paragraph 44, Absatz eins, BDG) verwirklicht. Verletzt ein Beamter durch ein und dasselbe Verhalten in Idealkonkurrenz zugleich einen "besonderen" Tatbestand und den Auffangtatbestand der allgemeinen Dienstpflichten gemäß Paragraph 43, Absatz eins, BDG, dann bildet ausschließlich der "besondere" Pflichtenverstoß die anzulastende Pflichtverletzung.

Die Subsumtion der inkriminierten Vorgangsweise des Besch auch unter Paragraph 43, Absatz eins, BDG hatte daher zu entfallen.

Dagegen ist Paragraph 43, Absatz 2, BDG als verwirklicht anzusehen, ist doch gerade das hier abzuvotierende Verhalten des Besch in höchstem Maß geeignet, das Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung seiner Dienstpflichten zu beeinträchtigen.

DK: Geldstrafe 1 MB (Ber d Besch)

DOK: Bestätigung

Dokumentnummer

DOKRS_20000718_53_6_DOK_00_02

Rechtssatz für 53/6-DOK/00

Disziplinarbehörde

Disziplinaroberkommission

Dokumenttyp

Rechtssatz

Geschäftszahl

53/6-DOK/00

Entscheidungsdatum

18.07.2000

Norm

BDG §43 Abs2
BDG §95 Abs1
StGB §310 Abs1
  1. StGB § 310 heute
  2. StGB § 310 gültig ab 01.09.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 50/2025
  3. StGB § 310 gültig von 30.12.2014 bis 31.08.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 101/2014
  4. StGB § 310 gültig von 01.10.1998 bis 29.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 153/1998
  5. StGB § 310 gültig von 01.01.1998 bis 30.09.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 131/1997
  6. StGB § 310 gültig von 15.09.1993 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 570/1993
  7. StGB § 310 gültig von 01.01.1975 bis 14.09.1993

Rechtssatz

Nach der stRsp des VwGH vergleiche u.a. VwGH 29.10.1997, 97/09/0183; 20.5.1998, 96/09/0071) deckt auch die Berücksichtigung der Beamteneigenschaft bei der strafgerichtlichen Verurteilung nach dem StGB - beim Vergehen der Verletzung des Amtsgeheimnisses gemäß Paragraph 310, Absatz eins, StGB handelt es sich um ein so genanntes "echtes Beamtendelikt" - für sich allein nicht den - im funktionsbeeinträchtigenden Verhalten des Täters gelegenen - spezifisch disziplinären Unrechtsgehalt der sachgleichen Tat ab, die mit einem Verstoß gegen Paragraph 43, Absatz 2, BDG verbunden ist.

Gerade diese Bestimmung enthält nämlich mit ihrem Abstellen auf das "Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung der dienstlichen Aufgaben" einen spezifisch dienstrechtlichen Aspekt, der von keinem Tatbestand eines anderen Strafrechtsbereiches wahrgenommen wird. Der VwGH vertritt seit langem grundsätzlich den Rechtsstandpunkt, dass der nach Paragraph 43, Absatz 2, BDG wesentliche Gesichtspunkt der Vertrauenswahrung ein spezifisch dienstrechtlicher ist und daher weder bei der Verhängung von gerichtlichen Strafen noch bei jener von Verwaltungsstrafen berücksichtigt wird.

Vorliegendenfalls ist ein disziplinärer Überhang im Sinne des Paragraph 95, Absatz eins, BDG gegeben, der in der Verwirklichung der Tatbestände der Paragraphen 44, Absatz eins und 43 Absatz 2, BDG besteht.

Dokumentnummer

DOKRS_20000718_53_6_DOK_00_03

Entscheidungstext

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