Der Vorgesetzte des BW verständigte den Erhebungsdienst der Österr. Post AG, dass es bei den periodisch durchzuführenden händischen Zählungen der nicht bescheinigten Postsendungen bei der Zustellbase X. zu Unregelmäßigkeiten gekommen wäre. Diese Zählungen sind erforderlich, da nicht alle Sendungen maschinell bearbeitet werden können. Erst die händischen Zählungen liefern die Basis für Hochrechnungen zum tatsächlichen Sendungsaufkommen. Dieses ist entscheidend für den Absatzbericht, die interne Leistungsverrechnung und die Planung der Personalkapazitäten. Die richtige Vorgehensweise bei den Zählungen ist einem Leitfaden zu entnehmen. Da interne Kontrollen eine überhöhte Darstellung der Sendungsmengen ergaben, wurden die Dienstpflichten bei Zählungen den Distributionsleitern mittels Dienstanweisung nachweislich zur Kenntnis gebracht. Bei absichtlichen Manipulationen oder größeren Abweichungen (über 10 %) wurden dienstrechtliche Maßnahmen angedroht, die bei schwerwiegendem Vorwurf bzw. im Wiederholungsfall zu einer DiszAnz führen würden. Der BW bestreitet die Tathandlungen (fehlerhafte Zählung nicht bescheinigter Postsendungen; unterlassene rechtzeitige Meldung) nicht explizit. Selbst wenn man davon ausginge, dass damit die in § 118 Abs. 1 Z 4 BDG genannte Voraussetzung der Erweislichkeit der Tat gegeben ist, käme eine Einstellung des Verfahrens nach dieser Bestimmung dennoch nicht in Betracht. In keinem der beiden Fälle ist vom Vorliegen nur geringen Verschuldens auszugehen. Ebenso wenig kann - angesichts der hier gebotenen Grobprüfung - angenommen werden, dass es keiner Bestrafung des BW bedürfe, um ihn von weiteren Handlungen dieser Art abzuhalten. Schließlich erscheint es auch aus generalpräventiven Gründen geboten, allen anderen Bea vor Augen zu führen, dass es wegen der Notwendigkeit und dem Stellenwert einer exakten Zählung sowie der faktischen Konsequenzen unrichtiger Zählungen bei der Vornahme dieser Tätigkeit einer besonderer Sorgfalt bedarf und dass Verstöße gegen die damit in Verbindung stehenden Dienstpflichten auch disziplinarrechtliche Folgen haben; eine Einstellung eines solchen Verfahrens hätte aber den gegenteiligen Effekt. Dies gilt gleichermaßen für die aus § 45 Abs. 3 BDG resultierende Verpflichtung des BW. Abweisung.Der Vorgesetzte des BW verständigte den Erhebungsdienst der Österr. Post AG, dass es bei den periodisch durchzuführenden händischen Zählungen der nicht bescheinigten Postsendungen bei der Zustellbase römisch zehn. zu Unregelmäßigkeiten gekommen wäre. Diese Zählungen sind erforderlich, da nicht alle Sendungen maschinell bearbeitet werden können. Erst die händischen Zählungen liefern die Basis für Hochrechnungen zum tatsächlichen Sendungsaufkommen. Dieses ist entscheidend für den Absatzbericht, die interne Leistungsverrechnung und die Planung der Personalkapazitäten. Die richtige Vorgehensweise bei den Zählungen ist einem Leitfaden zu entnehmen. Da interne Kontrollen eine überhöhte Darstellung der Sendungsmengen ergaben, wurden die Dienstpflichten bei Zählungen den Distributionsleitern mittels Dienstanweisung nachweislich zur Kenntnis gebracht. Bei absichtlichen Manipulationen oder größeren Abweichungen (über 10 %) wurden dienstrechtliche Maßnahmen angedroht, die bei schwerwiegendem Vorwurf bzw. im Wiederholungsfall zu einer DiszAnz führen würden. Der BW bestreitet die Tathandlungen (fehlerhafte Zählung nicht bescheinigter Postsendungen; unterlassene rechtzeitige Meldung) nicht explizit. Selbst wenn man davon ausginge, dass damit die in Paragraph 118, Absatz eins, Ziffer 4, BDG genannte Voraussetzung der Erweislichkeit der Tat gegeben ist, käme eine Einstellung des Verfahrens nach dieser Bestimmung dennoch nicht in Betracht. In keinem der beiden Fälle ist vom Vorliegen nur geringen Verschuldens auszugehen. Ebenso wenig kann - angesichts der hier gebotenen Grobprüfung - angenommen werden, dass es keiner Bestrafung des BW bedürfe, um ihn von weiteren Handlungen dieser Art abzuhalten. Schließlich erscheint es auch aus generalpräventiven Gründen geboten, allen anderen Bea vor Augen zu führen, dass es wegen der Notwendigkeit und dem Stellenwert einer exakten Zählung sowie der faktischen Konsequenzen unrichtiger Zählungen bei der Vornahme dieser Tätigkeit einer besonderer Sorgfalt bedarf und dass Verstöße gegen die damit in Verbindung stehenden Dienstpflichten auch disziplinarrechtliche Folgen haben; eine Einstellung eines solchen Verfahrens hätte aber den gegenteiligen Effekt. Dies gilt gleichermaßen für die aus Paragraph 45, Absatz 3, BDG resultierende Verpflichtung des BW. Abweisung.