Bundesrecht konsolidiert

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Poststrukturgesetz § 17a

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Poststrukturgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 201/1996 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 94/2000

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 17a

Inkrafttretensdatum

18.08.1999

Außerkrafttretensdatum

20.08.2003

Abkürzung

PTSG

Index

91/02 Post

Beachte

Abs. 2 und 3: Verfassungsbestimmung

Text

Dienstrecht für Beamte

Paragraph 17 a,
  1. Absatz eins,Für die gemäß Paragraph 17, Absatz eins a, zugewiesenen Beamten bleibt der Anwendungsbereich von Rechtsvorschriften des Bundes, die auf Rechtsverhältnisse der Beamten abstellen, in ihrer jeweils geltenden Fassung mit den in den folgenden Absätzen enthaltenen Abweichungen unberührt.
  2. Absatz 2,(Verfassungsbestimmung) Ein Rechtsmittel an oberste Organe des Bundes in Dienstrechtsangelegenheiten der gemäß Paragraph 17, Absatz eins a, zugewiesenen Beamten ist ausgeschlossen. Der Vorsitzende des Vorstands ist in der Funktion als Leiter der obersten Dienst- und Pensionsbehörde an keine Weisungen gebunden.
  3. Absatz 3,(Verfassungsbestimmung) Der nach Paragraph 17, Absatz 2, jeweils zuständige Vorsitzende des Vorstands hat für die dem jeweiligen Unternehmen nach Paragraph 17, Absatz eins a, zugewiesenen Beamten durch Verordnung zu regeln:
    1. Ziffer eins
      alle Dienstrechtsangelegenheiten, die auf Grund der Dienstrechtsgesetze durch Verordnung zu regeln sind, und
    2. Ziffer 2
      die wiederkehrende Anpassung der in Geldbeträgen ausgedrückten Bezugs- und Zulagenansätze unter Bedachtnahme auf die für die Arbeitnehmer des betreffenden Unternehmens geltende kollektivvertragliche Lohn- und Gehaltsanpassung.
  4. Absatz 4,Verordnungen nach Absatz 3, sind als Verordnungen des nach Paragraph 17, Absatz 2, zuständigen Vorstandsvorsitzenden zu bezeichnen und im offiziellen Nachrichtenorgan des Unternehmens vom Vorstandsvorsitzenden mit rechtsverbindlicher Wirkung kundzumachen.
  5. Absatz 5,Bis zum Inkrafttreten der jeweiligen Verordnung nach Absatz 3, gilt die auf der jeweils entsprechenden Verordnungsermächtigung beruhende Verordnung als Bundesgesetz.
  6. Absatz 6,Verordnungen nach Absatz 3, können ab dem der Kundmachung dieses Bundesgesetzes oder der betreffenden Novelle folgenden Tag erlassen werden. Sie dürfen frühestens mit dem Tag in Kraft gesetzt werden, mit dem die betreffende Verordnungsermächtigung in Kraft tritt.
  7. Absatz 7,Die in den Dienstrechtsgesetzen vorgesehene Mitwirkung (Genehmigung, Zustimmung) eines obersten Organes bei der Vollziehung von Dienstrechtsangelegenheiten oder bei der Erlassung einer Verordnung entfällt.
  8. Absatz 8,Betriebe im Sinne des Paragraph 4, Absatz eins, des Post-Betriebsverfassungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 326 aus 1996,, gelten als Dienststellen im Sinne des Paragraph 273, Absatz eins, des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979.
  9. Absatz 9,In Dienstrechtsangelegenheiten der gemäß Paragraph 17, Absatz eins a, zugewiesenen Beamten gelten auch betriebliche Interessen (betriebliche Gründe) als dienstliche Interessen (dienstliche Gründe).
  10. Absatz 10,Paragraph 7, des Angestelltengesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 292 aus 1921,, gilt für gemäß Paragraph 17, Absatz eins a, zugewiesene Beamte mit den Maßgaben, daß
    1. Ziffer eins
      jeweils an die Stelle des Dienstgebers das Unternehmen tritt, dem der Beamte zur Dienstleistung zugewiesen ist, und
    2. Ziffer 2
      daß das Verbot, ohne Bewilligung des Dienstgebers ein selbständiges kaufmännisches Unternehmen zu betreiben, nur für die Geschäftszweige gilt, die von einem Unternehmen nach Paragraph 17, Absatz eins a, betrieben werden.
  11. Absatz 11,Soweit dienstrechtliche Vorschriften für die Bemessung von Geldleistungen die Anwendung des Gehaltsansatzes V/2 eines Beamten der Allgemeinen Verwaltung vorsehen, ist der Bemessung der in Verordnungen nach Absatz 3, Ziffer 2, jeweils vorgesehene Gehaltsansatz zugrunde zu legen.
  12. Absatz 12,Abweichend von Absatz 11, ist im Anwendungsbereich des Nebengebührenzulagengesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 485 aus 1971,, sowie für die Bemessung des Todesfallbeitrages nach Paragraph 43, des Pensionsgesetzes 1965, BGBl. Nr. 340, der in Paragraph 118, Absatz 3, des Gehaltsgesetzes 1956, BGBl. Nr. 54, vorgesehene Gehaltsansatz V/2 heranzuziehen.

Schlagworte

Dienstbehörde, Bezugsansatz, Lohnanpassung, BGBl. Nr. 340/1965, BGBl. Nr. 54/1956

Zuletzt aktualisiert am

16.02.2026

Gesetzesnummer

10012622

Dokumentnummer

NOR40010473

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1996/201/P17a/NOR40010473

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