Bundesdisziplinarbehörde, Disziplinarkommissionen

Rechtssatz für 191/11-BK/06

Disziplinarbehörde

Berufungskommission

Dokumenttyp

Rechtssatz

Geschäftszahl

191/11-BK/06

Entscheidungsdatum

09.10.2006

Norm

BDG §123 Abs1
PVG §28
  1. PVG § 28 heute
  2. PVG § 28 gültig ab 19.08.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 77/2009
  3. PVG § 28 gültig von 17.07.1987 bis 18.08.2009 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 310/1987
  4. PVG § 28 gültig von 06.08.1971 bis 16.07.1987 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 284/1971

Schlagworte

Personalvertreter, Einleitung eines Disziplinarverfahrens, Zustimmung des Personalvertretungsorganes

Rechtssatz

In Ermangelung einer Zustimmung des zuständigen Personalvertretungsorganes war der EinlBeschl gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG ersatzlos aufzuheben. Daran könnte auch der - im Hinblick auf die Bindungswirkung des Bescheides der Personalvertretungs-Aufsichtskommission nahe liegende - Umstand nichts ändern, dass die (weitere) Versagung der Zustimmung durch die Personalvertretung rechtswidrig ist.

Der BerK kommt in diesem Zusammenhang gegenüber dem Personalvertretungsorgan keine Anordnungsbefugnis zu. Zur Vermeidung von Missverständnissen ist jedoch festzuhalten, dass sich aus der Aussage der BerK, wonach die Einleitung eines Disziplinarverfahrens die vorherige Einholung der Zustimmung des Personalvertretungsorganes voraussetzt, keinesfalls der vom Dienststellenausschuss daraus gezogene Schluss ableiten lässt, dieser sei während der Anhängigkeit des vorliegenden Berufungsverfahrens an der Erteilung einer Zustimmung gehindert. Ebenso wenig stünde nach Auffassung der BerK die Rechtskraft einer - mangels Vorliegens einer Zustimmung des Dienststellenausschusses erfolgten - ersatzlosen Aufhebung eines erstinstanzlichen Einleitungsbeschlusses der Erteilung einer Zustimmung des Personalvertretungsorganes zu einer (neuerlichen) Einleitung eines Disziplinarverfahrens entgegen. Infolge der durch eine solche Zustimmung bewirkten Sachverhaltsänderung wäre nämlich die Rechtskraft der ersatzlosen Aufhebung des Einleitungsbeschlusses durchbrochen.

Dokumentnummer

BEKRS_20061009_191_11_BK_06_01

Rechtssatz für 191/11-BK/06

Disziplinarbehörde

Berufungskommission

Dokumenttyp

Rechtssatz

Geschäftszahl

191/11-BK/06

Entscheidungsdatum

09.10.2006

Norm

PVG §28
  1. PVG § 28 heute
  2. PVG § 28 gültig ab 19.08.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 77/2009
  3. PVG § 28 gültig von 17.07.1987 bis 18.08.2009 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 310/1987
  4. PVG § 28 gültig von 06.08.1971 bis 16.07.1987 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 284/1971

Schlagworte

Personalvertreter, Einleitung eines Disziplinarverfahrens, Zustimmung des Personalvertretungsorganes

Rechtssatz

Das Personalvertretungsorgan, dem der Personalvertreter angehört, hat, wenn ihm von der Dienstgeberseite ein zu ahndender Sachverhalt mitgeteilt wurde, zu prüfen, ob das Verhalten, das geahndet werden soll, in der Eigenschaft als Personalvertreter oder nicht in dieser Eigenschaft gesetzt wurde. Handelt der Personalvertreter in dieser Eigenschaft, darf das Personalvertretungsorgan der dienstrechtlichen Verantwortung nicht zustimmen, handelt es nicht in dieser Eigenschaft, muss es dies tun. Der Personalvertretungsausschuss hat hingegen nicht zu prüfen, ob die dem Personalvertreter vorgeworfenen Äußerungen und Handlungen einen dienstrechtlich zu ahndenden Tatbestand darstellen oder ob der Personalvertreter die ihm zur Last gelegten Äußerungen und Handlungen tatsächlich gemacht hat, sondern lediglich die Frage zu beurteilen, ob das dem Personalvertreter vorgeworfene Verhalten, die Wahrheit des Vorwurfs vorausgesetzt, in Ausübung seiner Funktion als Personalvertreter gesetzt worden wäre oder nicht; die anderen Umstände zu beurteilen ist allein Aufgabe der zuständigen Dienstgeberorgane (Schragel, PVG, Rz 1 zu Paragraph 28, mit Nachweisen aus der Rechtsprechung der PVAK).

Dokumentnummer

BEKRS_20061009_191_11_BK_06_02

Entscheidungstext

Hinweis: Es wurde kein Entscheidungstext für das Dokument 'BEKRS_20061009_191_11_BK_06_02' im RIS-Datenbestand gefunden.