Bundesrecht konsolidiert

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Bundes-Personalvertretungsgesetz § 28

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Bundes-Personalvertretungsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 133/1967 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 284/1971

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 28

Inkrafttretensdatum

06.08.1971

Außerkrafttretensdatum

16.07.1987

Abkürzung

PVG

Index

63/07 Personalvertretung

Text

Paragraph 28, (1) Die Personalvertreter und die Mitglieder der Wahlausschüsse dürfen wegen Äußerungen oder Handlungen nur mit Zustimmung des Ausschusses, dem sie angehören, dienstrechtlich zur Verantwortung gezogen werden.

  1. Absatz 2,Kommt der Ausschuß zu dem Ergebnis, daß die Äußerungen oder Handlungen nicht in Ausübung der Funktion erfolgt sind, so hat er die Zustimmung zu erteilen.
  2. Absatz 3,Nach dem Ausscheiden aus der Funktion obliegt die Erteilung der Zustimmung dem ehemaligen Ausschuß und falls dieser nicht mehr besteht, dem Zentralausschuß.

Gesetzesnummer

10008218

Dokumentnummer

NOR12096247

Alte Dokumentnummer

N61971104710

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1967/133/P28/NOR12096247

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