Bundesrecht konsolidiert

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Bundes-Personalvertretungsgesetz § 28

Kurztitel

Bundes-Personalvertretungsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 133/1967 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 77/2009

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 28

Inkrafttretensdatum

19.08.2009

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

PVG

Index

63/07 Personalvertretung

Text

Paragraph 28,
  1. Absatz eins,Die Personalvertreterinnen oder Personalvertreter und die Mitglieder der Wahlausschüsse dürfen wegen Äußerungen oder Handlungen nur mit Zustimmung des Ausschusses, dem sie angehören, dienstrechtlich zur Verantwortung gezogen werden. Paragraph 27, Absatz 3, ist anzuwenden.
  2. Absatz 2,Kommt der Ausschuss zu dem Ergebnis, dass die Äußerungen oder Handlungen nicht in Ausübung der Funktion erfolgt sind, so hat er die Zustimmung zu erteilen.
  3. Absatz 3,Nach dem Ausscheiden aus der Funktion obliegt die Erteilung der Zustimmung dem ehemaligen Ausschuss und falls dieser nicht mehr besteht, dem Zentralausschuss.

Im RIS seit

05.10.2009

Zuletzt aktualisiert am

15.09.2016

Gesetzesnummer

10008218

Dokumentnummer

NOR40109109

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1967/133/P28/NOR40109109

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