Bundesdisziplinarbehörde, Disziplinarkommissionen

Rechtssatz für 98/11-BK/06

Disziplinarbehörde

Berufungskommission

Dokumenttyp

Rechtssatz

Geschäftszahl

98/11-BK/06

Entscheidungsdatum

08.05.2006

Norm

BDG §94

Rechtssatz

Die Bestimmungen über die Verjährung als Strafaufhebungsgrund haben im Disziplinarrecht besondere rechtspolitische Bedeutung. Da die zur Disziplinarverfolgung zuständige DBeh gleichzeitig die zur Entscheidung in Dienstrechtsangelegenheiten berufene Behörde ist, würde bei Fehlen entsprechender Verjährungsbestimmungen die Gefahr bestehen, dass diese Behörde auch lang zurückliegende Dienstpflichtverletzungen als Druckmittel gegen den Bea ins Treffen führt. Die Verjährungsbestimmungen des Disziplinarrechts dienen somit letztlich der Rechtssicherheit.

Dokumentnummer

BEKRS_20060508_98_11_BK_06_01

Rechtssatz für 98/11-BK/06

Disziplinarbehörde

Berufungskommission

Dokumenttyp

Rechtssatz

Geschäftszahl

98/11-BK/06

Entscheidungsdatum

08.05.2006

Norm

BDG §94 Abs1

Schlagworte

Verjährung, Kenntnis der Dienstbehörde, Leiter einer Justizanstalt

Rechtssatz

Der Leiter einer Justizanstalt ist zwar Dienstvorgesetzter der bei dieser Dienststelle tätigen Bea, nicht aber für diese zuständige DBeh. Dies ergibt sich aus der taxativen Aufzählung der nachgeordneten DBeh im Bereich des Bundesministeriums für Justiz in Paragraph 2, Ziffer 6, DVV 1981, in der die Leiter einer Justizanstalt nicht genannt sind. Gemäß Paragraph 2, Ziffer 6, Litera c,) DVV 1981 sind die Präsidenten der Oberlandesgerichte nachgeordnete DBeh auch für den Bereich der ihnen unterstellten Justizanstalten.

Dokumentnummer

BEKRS_20060508_98_11_BK_06_02

Rechtssatz für 98/11-BK/06

Disziplinarbehörde

Berufungskommission

Dokumenttyp

Rechtssatz

Geschäftszahl

98/11-BK/06

Entscheidungsdatum

08.05.2006

Norm

BDG §94 Abs3
PVG §28
  1. PVG § 28 heute
  2. PVG § 28 gültig ab 19.08.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 77/2009
  3. PVG § 28 gültig von 17.07.1987 bis 18.08.2009 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 310/1987
  4. PVG § 28 gültig von 06.08.1971 bis 16.07.1987 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 284/1971

Rechtssatz

Die Hemmung während des Zustimmungsverfahrens gemäß Paragraph 28, PVG beginnt mit der Antragstellung der Disziplinarbehörde auf Erteilung der Zustimmung. Diese hat gemäß Paragraph 13, Absatz 2, AVG schriftlich zu erfolgen. Die Hemmung endet mit der Entscheidung des zuständigen Organs der Personalvertretung (Zustimmung oder Verweigerung der Zustimmung).

Dokumentnummer

BEKRS_20060508_98_11_BK_06_03

Entscheidungstext

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