§ 17a Abs. 8 PTSG ordnet an, dass Betriebe im Sinne des § 4 Abs. 1 Post-Betriebsverfassungsgesetz (PBVG) als Dienststellen im Sinne des BDG gelten.Paragraph 17 a, Absatz 8, PTSG ordnet an, dass Betriebe im Sinne des Paragraph 4, Absatz eins, Post-Betriebsverfassungsgesetz (PBVG) als Dienststellen im Sinne des BDG gelten.
Als Betrieb im Sinne des § 4 Abs. 1 PBVG gilt jede Arbeitsstätte, die eine organisatorische Einheit bildet, innerhalb der eine physische oder juristische Person oder eine Personengemeinschaft mit technischen oder immateriellen Mitteln die Erzielung bestimmter Arbeitsergebnisse fortgesetzt verfolgt, ohne Rücksicht darauf, ob Erwerbsabsicht besteht oder nicht.Als Betrieb im Sinne des Paragraph 4, Absatz eins, PBVG gilt jede Arbeitsstätte, die eine organisatorische Einheit bildet, innerhalb der eine physische oder juristische Person oder eine Personengemeinschaft mit technischen oder immateriellen Mitteln die Erzielung bestimmter Arbeitsergebnisse fortgesetzt verfolgt, ohne Rücksicht darauf, ob Erwerbsabsicht besteht oder nicht.
Zur Organisation des Personalmanagements/Jobcenters als Betrieb in Sinne des § 4 PBVG wurden keine ausreichenden Feststellungen getroffen. Es wurde im Wesentlichen nur darauf abgestellt, dass der Leiter des Jobcenters auch dem Leiter des "Personalmanagements" unterstellt ist.Zur Organisation des Personalmanagements/Jobcenters als Betrieb in Sinne des Paragraph 4, PBVG wurden keine ausreichenden Feststellungen getroffen. Es wurde im Wesentlichen nur darauf abgestellt, dass der Leiter des Jobcenters auch dem Leiter des "Personalmanagements" unterstellt ist.
Eine Organisationsänderung, die formal zur Auflassung eines ArbPl geführt hat, begründet kein wichtiges dienstliches Interesse an der Abberufung des Beamten, wenn die Organisationsänderung den ArbPl inhaltlich nur unwesentlich geändert hat. Ändert sich nämlich lediglich ein unerheblicher Teil der Aufgaben des alten ArbPl, ist von der Identität des ArbPl auszugehen. Auch eine bloß begriffliche Änderung der Bezeichnung einer Organisationseinheit ist nicht als qualifizierte Verwendungsänderung im Sinne des § 40 Abs. 1 zu werten und löst für sich nicht die Notwendigkeit von bescheidmäßigen Verfügungen aus (BerK 29.11.2000, GZ 94/8-BK/00; 27.6.2001, GZ 47/9-BK/01). Entscheidend dafür, ob noch eine Identität der Arbeitsplätze gegeben ist, ist vielmehr der Umfang der Änderungen in der Aufgabenstellung am konkreten ArbPl (BerK 17.5.2001, GZ 36/8—BK/01). Bei einer Änderung von weniger als einem Viertel des Arbeitsumfanges ist von Identität des ArbPl auszugehen (vgl. VwGH 2.9.1998, 97/12/0256; ähnlich BerK 17.5.2001, GZ 36/8-BK/01).Eine Organisationsänderung, die formal zur Auflassung eines ArbPl geführt hat, begründet kein wichtiges dienstliches Interesse an der Abberufung des Beamten, wenn die Organisationsänderung den ArbPl inhaltlich nur unwesentlich geändert hat. Ändert sich nämlich lediglich ein unerheblicher Teil der Aufgaben des alten ArbPl, ist von der Identität des ArbPl auszugehen. Auch eine bloß begriffliche Änderung der Bezeichnung einer Organisationseinheit ist nicht als qualifizierte Verwendungsänderung im Sinne des Paragraph 40, Absatz eins, zu werten und löst für sich nicht die Notwendigkeit von bescheidmäßigen Verfügungen aus (BerK 29.11.2000, GZ 94/8-BK/00; 27.6.2001, GZ 47/9-BK/01). Entscheidend dafür, ob noch eine Identität der Arbeitsplätze gegeben ist, ist vielmehr der Umfang der Änderungen in der Aufgabenstellung am konkreten ArbPl (BerK 17.5.2001, GZ 36/8—BK/01). Bei einer Änderung von weniger als einem Viertel des Arbeitsumfanges ist von Identität des ArbPl auszugehen vergleiche VwGH 2.9.1998, 97/12/0256; ähnlich BerK 17.5.2001, GZ 36/8-BK/01).
Der VfGH hat in seinem Erkenntnis vom 11.6.2003, B 1454/02 klar zum Ausdruck gebracht, dass die Sachlichkeit von Organisationsänderungen, die ein wichtiges dienstliches Interesse für Versetzungen oder Verwendungsänderungen nachweisen sollen, nur anhand der konkret getroffenen Maßnahmen beurteilt werden kann, was aber wieder voraussetzt, dass vorweg eindeutig ist, in welcher Form die Dienststellen und die Arbeitsplätze organisiert sind. Dies wird auch bei der Beurteilung einer allfälligen Gleichwertigkeit iSd § 40 Abs. 2 BDG zu berücksichtigen sein. Die Feststellung des entscheidungsrelevanten Sachverhaltes im Sinne der obigen Ausführungen würde noch umfangreiche Erhebungen voraussetzen, die nach § 66 Abs. 2 AVG die Durchführung einer mündlichen Verhandlung im Sinne einer Verfahrenskonzentration und Verfahrensbeschleunigung bei gleichzeitiger Einräumung der Parteienrechte nach dem bisherigen Verfahrensstand erforderlich erscheinen lassen. Dabei ist auch zu beachten, dass der BerK kraft Gesetzes drei Monate Entscheidungsfrist zur Verfügung stehen und ihr nur eine eingeschränkte Kognitionsbefugnis zukomme, weshalb die Angelegenheit gemäß § 66 Abs. 2 AVG an die DBeh erster Instanz zurückzuverweisen war.Der VfGH hat in seinem Erkenntnis vom 11.6.2003, B 1454/02 klar zum Ausdruck gebracht, dass die Sachlichkeit von Organisationsänderungen, die ein wichtiges dienstliches Interesse für Versetzungen oder Verwendungsänderungen nachweisen sollen, nur anhand der konkret getroffenen Maßnahmen beurteilt werden kann, was aber wieder voraussetzt, dass vorweg eindeutig ist, in welcher Form die Dienststellen und die Arbeitsplätze organisiert sind. Dies wird auch bei der Beurteilung einer allfälligen Gleichwertigkeit iSd Paragraph 40, Absatz 2, BDG zu berücksichtigen sein. Die Feststellung des entscheidungsrelevanten Sachverhaltes im Sinne der obigen Ausführungen würde noch umfangreiche Erhebungen voraussetzen, die nach Paragraph 66, Absatz 2, AVG die Durchführung einer mündlichen Verhandlung im Sinne einer Verfahrenskonzentration und Verfahrensbeschleunigung bei gleichzeitiger Einräumung der Parteienrechte nach dem bisherigen Verfahrensstand erforderlich erscheinen lassen. Dabei ist auch zu beachten, dass der BerK kraft Gesetzes drei Monate Entscheidungsfrist zur Verfügung stehen und ihr nur eine eingeschränkte Kognitionsbefugnis zukomme, weshalb die Angelegenheit gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG an die DBeh erster Instanz zurückzuverweisen war.