Bundesdisziplinarbehörde, Disziplinarkommissionen

Rechtssatz für 36/8-BK/01

Disziplinarbehörde

Berufungskommission

Dokumenttyp

Rechtssatz

Geschäftszahl

36/8-BK/01

Entscheidungsdatum

17.05.2001

Norm

BDG §40 Abs2
BDG §40 Abs3

Rechtssatz

Die Gleichwertigkeit von Verwendungen ist gemäß Paragraph 40, Absatz 3, BDG dann gegeben, wenn die bisherige und die neue Verwendung innerhalb derselben Verwendungsgruppe, derselben Funktions- oder Dienstzulagengruppe zugeordnet sind. Diese durch das Besoldungsreform-Gesetz 1994 eingeführte Regelung bedingt, dass der Beamte bereits in das neue Funktionsgruppensystem übergeleitet worden ist und nicht mehr dem Dienstklassensystem angehört (BerK 24.6.1996, GZ 55/7-BK/96; 24.10.1997, GZ 53/12- BK/97).

Da dies vorliegendenfalls nicht gegeben ist, weil der BW dem Dienstklassensystem angehört, ist die Frage der qualifizierten Verwendungsänderung vor dem Hintergrund des allein in Frage kommenden Tatbestandes des Paragraph 40, Absatz 2, Ziffer eins, BDG an Hand der bisherigen Rsp des VwGH zur Gleichwertigkeit zu lösen. Danach steht zweifelsfrei fest, dass die seinerzeitige Leitungsfunktion des BW mit der ihm nunmehr übertragenen Referentenaufgabe nicht gleichwertig ist.

Dokumentnummer

BEKRS_20010517_36_8_BK_01_01

Rechtssatz für 36/8-BK/01

Disziplinarbehörde

Berufungskommission

Dokumenttyp

Rechtssatz

Geschäftszahl

36/8-BK/01

Entscheidungsdatum

17.05.2001

Norm

BDG §38 Abs2
BDG §38 Abs3 Z1
B-VG Art 126b Abs5
BMG 1986 §7
  1. B-VG Art. 126b heute
  2. B-VG Art. 126b gültig ab 20.10.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 106/2009
  3. B-VG Art. 126b gültig von 01.01.2004 bis 19.10.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  4. B-VG Art. 126b gültig von 04.09.1999 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 194/1999
  5. B-VG Art. 126b gültig von 01.01.1978 bis 03.09.1999 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 539/1977
  6. B-VG Art. 126b gültig von 01.10.1975 bis 31.12.1977 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 409/1975
  7. B-VG Art. 126b gültig von 14.08.1948 bis 30.09.1975 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 143/1948
  8. B-VG Art. 126b gültig von 19.12.1945 bis 13.08.1948 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  9. B-VG Art. 126b gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Rechtssatz

Nach st Rsp des VfGH und nach übereinstimmender Rechtslehre sind

1.              Maßnahmen, die die innere Organisation einer Behörde (ihre Gliederung in Sektionen, Gruppen, Abteilungen) betreffen,

  1. Ziffer 2
    die Zuweisung der Geschäfte an diese Gliederungen,
  2. Ziffer 3
    die Festlegung von Arbeitsbereichen der Bediensteten und
  3. Ziffer 4
    die Regelungen von Zeichnungsbefugnissen
verwaltungsinterne Organisationsakte, wenn gesetzlich nicht ausdrücklich anders bestimmt wird. Dass die innere Verwaltungsorganisation keiner näheren Determinierung durch Gesetz bedarf, bedeutet allerdings nicht die Zulässigkeit gesetzwidriger Organisationsakte. Solche Akte dürfen vielmehr stets nur im Rahmen der geltenden Gesetze erfolgen. Im Bereich der inneren Verwaltungsorganisation besteht, soweit nicht in besonderen Fällen eine nähere gesetzliche Regelung verfassungsrechtlich geboten ist, nur ein Schrankenvorbehalt. Diese prinzipielle Abschwächung des Legalitätsprinzips auf dem Gebiete der inneren Verwaltungsorganisation hindert allerdings den Gesetzgeber nicht daran, auch hier ein dichteres Netz an gesetzlichen Regelungen zu schaffen, als es von Verfassungs wegen gefordert ist. Die Schranken der internen Organisation eines Bundesministeriums ergeben sich somit indirekt aus den in Artikel 126 b, Absatz 5, B-VG festgelegten Kontrollmaßstäben des Rechnungshofes für die Rechnungs- und Gebarungskontrolle (Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit) und aus den Bestimmungen der Paragraphen 7 bis 12 des Bundesministeriengesetzes auf der einen Seite und aus den dienstrechtlichen Vorschriften mit Anknüpfung an verwaltungsinterne Organisationsakte, wie etwa die Bestimmungen über die Einrichtung und Zuweisung von Arbeitsplätzen im BDG, auf der anderen Seite. Für den Beamten erfließen jedoch subjektive Rechte nur aus den diesbezüglichen dienstrechtlichen Vorschriften. Dass aus den in der Verwaltung geltenden Grundsätzen der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit subjektive Rechte des Bediensteten nicht abgeleitet werden können, ergibt sich aus der ständigen Judikatur des VwGH (VwGH 21.2.1991, 90/09/0064; 18.2.1998, 94/09/0352; 21.6.2000, 99/09/0028). Demnach führen Bedenken, die gegen die Zweckmäßigkeit einer Weisung vorgebracht werden, nicht zu einer Rechtsfolge nach Paragraph 44, Absatz 3, BDG. Weiters erfolgt die Zuweisung eines Arbeitsplatzes, sofern gesetzlich nichts Besonderes geregelt ist, grundsätzlich durch generelle bzw. individuelle Weisungen (VwGH 18.2.1990, 90/09/0035).

Dokumentnummer

BEKRS_20010517_36_8_BK_01_02

Rechtssatz für 36/8-BK/01

Disziplinarbehörde

Berufungskommission

Dokumenttyp

Rechtssatz

Geschäftszahl

36/8-BK/01

Entscheidungsdatum

17.05.2001

Norm

BDG §38 Abs2
BDG §38 Abs3 Z1
BDG §38 Abs7
BDG §40 Abs2
B-VG Art 126b Abs5
BMG 1986 §7
  1. B-VG Art. 126b heute
  2. B-VG Art. 126b gültig ab 20.10.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 106/2009
  3. B-VG Art. 126b gültig von 01.01.2004 bis 19.10.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  4. B-VG Art. 126b gültig von 04.09.1999 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 194/1999
  5. B-VG Art. 126b gültig von 01.01.1978 bis 03.09.1999 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 539/1977
  6. B-VG Art. 126b gültig von 01.10.1975 bis 31.12.1977 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 409/1975
  7. B-VG Art. 126b gültig von 14.08.1948 bis 30.09.1975 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 143/1948
  8. B-VG Art. 126b gültig von 19.12.1945 bis 13.08.1948 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  9. B-VG Art. 126b gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Schlagworte

qualifizierte Verwendungsänderung, Abberufung von Abteilungsleitungsfunktion, neue Geschäftseinteilung, Zusammenlegung von Abteilungen, wichtiges dienstliches Interesse

Rechtssatz

Durch den angefochtenen Bescheid wurde der BW von der Funktion des Leiters einer Ministerialabteilung abberufen und ihm gleichzeitig der Arbeitsplatz eines Referenten in der durch Zusammenlegung von zwei Abteilungen neu eingerichteten Abteilung zugewiesen.

Unbestritten ist, dass der dem BW zugewiesenen Referententätigkeit die Wertigkeit der Verwendungsgruppe A zukommt. Die erfolgte Abberufung von der Abteilungsleiterfunktion und Zuweisung dieser Referententätigkeit ist daher im Rahmen der Bestimmungen des Paragraph 40, in Verbindung mit Paragraph 38, Absatz 2 und 3 BDG zulässig, wenn ein wichtiges dienstliches Interesse daran besteht. Ein wichtiges dienstliches Interesse liegt nach Absatz 3, Ziffer eins, der genannten Bestimmung bei Änderung der Verwaltungsorganisation, einschließlich der Auflassung von Arbeitsplätzen, vor.

Paragraph 38, Absatz 3, Ziffer eins, ist jedoch nicht isoliert zu betrachten, sondern im engen Konnex mit Absatz 2, zu sehen, wonach nur aus wichtigem dienstlichen Interesse eine Versetzung von Amts wegen zulässig ist. Das bedeutet, dass nicht jede Änderung der Verwaltungsorganisation schon eine Versetzung rechtfertigt; vielmehr muss eine Änderung der Verwaltungsorganisation, einschließlich der Auflösung von Arbeitsplätzen aus wichtigen Gründen erfolgen, um dadurch Versetzungen oder qualifizierte Verwendungsänderungen für Beamte zu rechtfertigen. Als derartige wichtige Gründe sind im Sinne der aus dem normierten Kontrollmaßstab abgeleiteten Handlungsmaxime für die Verwaltung gemäß Artikel 126 b, Absatz 5, B-VG (nämlich Rechtmäßigkeit, Wirtschaftlichkeit, Zweckmäßigkeit, Sparsamkeit) jedenfalls Organisationsänderungen zu verstehen, die objektiv der Verbesserung und Beschleunigung der Verwaltungsabläufe dienen, wie etwa die Verkürzung der Führungsspanne in einer Organisation oder die Zusammenfassung von fachlich zusammengehörigen Aufgaben in einer Organisation.

Die Dienstbehörde hat die mit Berufung bekämpfte qualifizierte Verwendungsänderung des BW mit den Erfordernissen einer Straffung der Verwaltungsorganisation im Bereich der betreffenden Sektion begründet. So soll ua durch die Zusammenlegung bestimmter Agenden eine effiziente und schlanke Verwaltungseinheit geschaffen werden, bei der die Förderaktivitäten der bisherigen Abteilungen gebündelt werden sollen. Durch die Verschmelzung der im Wesentlichen verwandten bzw. identen Geschäftsfelder der beiden Abteilungen sollen Doppelgleisigkeiten, z.B. bei der Förderungsvergabe, vermieden werden.

Da nach der bisherigen Geschäftseinteilung zwei Abteilungen dafür zuständig waren, Förderungsmitteln in ein und derselben Kunstsparte zuzuerkennen, ergaben sich zwangsläufig Doppelgleisigkeiten, sowohl bei der Überprüfung der Voraussetzung der Förderungswürdigkeit, als auch bei der Abrechnung der jeweiligen Förderung. Dies trifft gleichermaßen zu, wenn die Förderung innerhalb der Kunstsparte nach unterschiedlichen Gesichtspunkten gewährt wird, da der Begünstigtenkreis grundsätzlich ident ist.

Durch die getrennte Zuständigkeit mehrerer Abteilungen mit Aufgaben einer Kunstsparte ergibt sich weiters die Notwendigkeit einer vermehrten Koordination auf Sektionsleiterebene zwischen den betroffenen Abteilungen. Dieses zusätzliche Erfordernis nach Koordination fällt naturgemäß weg, wenn die Aufgaben in Bezug auf eine Kunstsparte in einer Abteilung zusammengefasst werden. Dadurch können nicht nur die Förderungsaktivitäten sondern auch die übrigen Aufgaben im Bereich der betreffenden Kunstsparte verwaltungsökonomisch und effizienter besorgt werden, als bei getrennten Zuständigkeiten.

Auch entspricht die Zusammenlegung der Abteilungen dem Gedanken einer bürgerfreundlichen Verwaltung, da in Angelegenheiten einer Kunstsparte im Bereich des Bundes nur mehr eine Stelle, nämlich die neu eingerichtete Abteilung, zuständig und damit diese allgemeiner Ansprechpartner der Bürger für diesen Bereich ist.

Dafür, dass die Abberufung des BW von seiner Abteilungsleiterfunktion lediglich aus unsachlichen, in seiner Person gelegenen Gründen erfolgt wäre, hat der BW weder über die Behauptung Hinausgehendes vorgebracht, noch ist dies sonst ersichtlich vergleiche diesbezüglich auch die Entscheidung der BerK vom 13.2.1997, GZ 124/11-BK/96). Da der BW gegen seine Weiterverwendung bzw. Zuweisung als Referent nichts vorgebracht bzw. für seine Position mögliche "schonendere" Varianten für seine Weiterverwendung aufgezeigt hat, erübrigt sich für die BerK eine Auseinandersetzung mit der Zuweisungsproblematik vergleiche diesbezüglich z.B. Bescheid der BerK vom 3.8.2000, GZ 39/7-BK/00).

Eine Feststellung gemäß Paragraph 38, Absatz 7, erübrigt sich, da der BW Beamter der allgemeinen Verwaltung (DKl-System) ist und noch nicht in den allgemeinen Verwaltungsdienst (Funktionszulagenschema) optiert hat.

Dokumentnummer

BEKRS_20010517_36_8_BK_01_03

Entscheidungstext

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