Asylgerichtshof (AsylGH)

Rechtssätze

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Entscheidungstext S16 406975-2/2009

Gericht

Asylgerichtshof

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Entscheidungsart

Erkenntnis

Geschäftszahl

S16 406975-2/2009

Entscheidungsdatum

16.11.2009

Spruch

S16 406.975-2/2009-6E

S16 406.976-2/2009-5E

S16 406.977-2/2009-4E

S16 406.978-2/2009-4E

ERKENNTNIS

1.) Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Dr. HERZOG-LIEBMINGER als Einzelrichterin über die Beschwerde des römisch 40 alias römisch 40 , StA. Georgien, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 21.10.2009, FZ. 09 08.066-EAST-Ost, zu Recht erkannt:

Der Beschwerde wird gemäß Paragraph 41, Absatz 3, AsylG 2005 stattgegeben und der bekämpfte Bescheid behoben.

2.) Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Dr. HERZOG-LIEBMINGER als Einzelrichterin über die Beschwerde der römisch 40 alias römisch 40 , StA. Georgien, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 21.10.2009, FZ. 09 08.067-EAST-Ost, zu Recht erkannt:

Der Beschwerde wird gemäß Paragraph 41, Absatz 3, AsylG 2005 stattgegeben und der bekämpfte Bescheid behoben.

3.) Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Dr. HERZOG-LIEBMINGER als Einzelrichterin über die Beschwerde des mj.

römisch 40 alias römisch 40 , StA. Georgien, vertreten durch die Mutter römisch 40 alias römisch 40 , gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 21.10.2009, FZ. 09 08.068-EAST-Ost, zu Recht erkannt:

Der Beschwerde wird gemäß Paragraph 41, Absatz 3, AsylG 2005 stattgegeben und der bekämpfte Bescheid behoben.

4.) Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Dr. HERZOG-LIEBMINGER als Einzelrichterin über die Beschwerde des mj.

römisch 40 alias römisch 40 , StA. Georgien, vertreten durch die Mutter römisch 40 alias römisch 40 , gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 21.10.2009, FZ. 09 08.070-EAST-Ost, zu Recht erkannt:

Der Beschwerde wird gemäß Paragraph 41, Absatz 3, AsylG 2005 stattgegeben und der bekämpfte Bescheid behoben.

Text

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :

römisch eins. Verfahrensgang und Sachverhalt:

1. Der Verfahrensgang vor der erstinstanzlichen Behörde ergibt sich aus den erstinstanzlichen Verwaltungsakten.

2. Die Beschwerdeführer, ein Ehepaar und ihre zwei gemeinsamen mj. Kinder, alle Staatsangehörige von Georgien, reisten erstmals am 17.01.2009 illegal nach Österreich ein und stellten sie bzw. die Mutter als gesetzliche Vertreterin am selben Tag die Anträge auf internationalen Schutz.

3. Mit Bescheiden des Bundesasylamtes wurden die Anträge auf internationalen Schutz ohne in die Sache einzutreten gemäß Paragraph 5, Absatz eins, AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und wurde ausgesprochen, dass für die Prüfung der gegenständlichen Anträge auf internationalen Schutz gemäß Artikel 16, Absatz eins, Litera c, der Verordnung Nr. 343 aus 2003, (EG) des Rates die Slowakei zuständig sei. Gleichzeitig wurden die Beschwerdeführer gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Slowakei ausgewiesen und festgestellt, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in die Slowakei gemäß Paragraph 10, Absatz 4, AsylG zulässig sei.

4. Gegen diese Bescheide wurde fristgerecht Beschwerde erhoben.

5. Mit Erkenntnissen des Asylgerichtshofes vom 18.06.2009, GZ: S16 406.975-1/2009, S16 406.976-1/2009, S16 406.977-1/2009 und S16 406.978-1/2009 wurden die Beschwerden gemäß Paragraphen 5, 10, AsylG 2005 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 29 aus 2009, als unbegründet abgewiesen.

6. Gemäß der Aktenlage war für den 23.06.2009 die Überstellung der Beschwerdeführer in die Slowakei vorgesehen, welche jedoch aufgrund eines Selbstmordversuches des Erstbeschwerdeführers nicht vollzogen werden konnte.

7. Am 07.07.2009 wurden die Beschwerdeführer in Schubhaft genommen und in die Slowakei überstellt.

8. Noch am selben Tag reisten die Beschwerdeführer von der Slowakei kommend neuerlich unter Umgehung der Grenzkontrollen in das österreichische Bundesgebiet ein und stellten sie bzw. die Mutter als gesetzliche Vertreterin für die Kinder am 08.07.2009 die nunmehr verfahrensgegenständlichen Anträge auf internationalen Schutz.

9. Erneut wurden mit der Slowakei Dublin-Konsultationen geführt und erklärte die Slowakei am 23.07.2009 ihre Zustimmung zur Wiederaufnahme der Beschwerdeführer gemäß Artikel 16, Absatz eins, Litera c, VO (EG) 343 aus 2003,.

10. Einer nunmehr fachärztlichen gutachterlichen Stellungnahme im Zulassungsverfahren vom 12.08.2009 zufolge (As. 91 bis 97 im Akt des BAA) bestehe bei dem Erstbeschwerdeführer der hochgradige Verdacht einer posttraumatischen Belastungsstörung. Die Gutachterin hält fest, dass in Verbindung mit den Kriegserlebnissen und Mitansehen des Todes eines Kindes mit der dafür typischen emotionalen Reaktion bei Schilderung und den sonstigen bestehenden explorierbaren aber auch beobachtbaren Reaktionen eine PTSD F43.1 diagnostiziert werde. Als therapeutische und medizinische Maßnahmen wurden Kontrollen beim Facharzt für Psychiatrie angeraten. Die Gutachterin hält insbesondere fest, dass mit einer Verschlechterung der Befindlichkeit im Falle einer Überstellung gerechnet werden müsse. Der AW sei derzeit zwar nicht suizidal eingeengt, es bestünden jedoch mehrfache Suizidversuche bzw. selbstschädigende Handlungen. Daher könne eine neuerliche Selbstverletzung bzw. SMV bei Impulsdurchbruch angenommen werden.

11. Im Zuge der Befragungen durch die Polizeiinspektion Traiskirchen sowie durch das Bundesasylamt gab der Erstbeschwerdeführer an, dass er an Epilepsie und Hepatitis C leiden würden und dass auch seine Kinder krank seien. Sein Asylverfahren in der Slowakei sei negativ entschieden worden. Die Zustände in der Slowakei seien katastrophal gewesen und hätten sie keine ausreichende medizinische Versorgung erhalten. Seitens des Rechtsvertreters wurde auf das Gutachten von

römisch 40 und auf den Befund des AKH vom 21.09.2009 verwiesen. Insbesondere ergäbe sich aus den Länderfeststellungen der Erstbehörde, dass es in der Slowakei nur eine medizinische Notversorgung gäbe und beim Erstbeschwerdeführer bereits eine kostspielige Behandlung in Österreich begonnen worden wäre. Ferner wurde der Antrag auf Einholung eines medizinisches Gutachtens zur Beurteilung der seitens römisch 40 festgestellten möglichen Verschlechterung des Gesundheitszustandes speziell die Suizidgefährdung gestellt und ob die vom AKH begonnene Therapie in der Slowakei fortgesetzt werden könne.

12. Ohne weitere Verfahrensschritte wurden die dem Verfahren zugrunde liegenden Anträge der Beschwerdeführer auf internationalen Schutz vom 08.07.2009 mit Bescheiden des Bundesasylamtes vom 21.10.2009, GZ: 09 08.066-EAST Ost, GZ: 09 08.067-EAST Ost, GZ: 09 08.068-EAST Ost und GZ: 09 08.070-EAST Ost ohne in die Sache einzutreten gemäß Paragraph 5, Absatz eins, AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und wurde ausgesprochen, dass für die Prüfung der gegenständlichen Anträge auf internationalen Schutz gemäß Artikel 16 /, eins /, c, der Verordnung Nr. 343 aus 2003, (EG) des Rates die Slowakei zuständig sei. Gleichzeitig wurden die Beschwerdeführer gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Slowakei ausgewiesen und festgestellt, dass demzufolge die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in die Slowakei gemäß Paragraph 10, Absatz 4, AsylG zulässig sei.

Das Bundesasylamt traf in diesen Bescheiden Feststellungen zum slowakischen Asylverfahren, und zur Versorgung von Asylwerbern in der Slowakei. Die Feststellungen zur medizinischen Versorgungslage stützen sich im Wesentlichen auf Berichte aus dem Jahr 2007. Aus ihnen geht hervor, dass die medizinische Versorgung im Allgemeinen gewährleistet ist, jedoch sind den Feststellungen keine Informationen über die Versorgung bzw. Unterstützung von Personen mit psychischen Erkrankungen sowie von Hepatitis C und Epilepsie Betroffenen zu entnehmen. Das Bundesasylamt stellte zum Gesundheitszustand des Erstbeschwerdeführers fest, dass dieser an Hepatitis C und Epilepsie leiden würde. Er leide aber weder an einer schweren körperlichen oder ansteckenden Krankheit, noch an einer psychischen Erkrankung, welche bei einer Überstellung eine unzumutbare Verschlechterung des Gesundheitszustandes bewirken würde.

14. Aus einem Aktenvermerk der Polizei vom 05.11.2009 ergibt sich, dass der Bescheid dem Erstbeschwerdeführer nicht persönlich zugestellt werden konnte, da sich dieser für ca. 14 Tage in stationärer Behandlung der Psychiatrie des AKH befände. Laut der diensthabenden Ärztin sei es aufgrund seines jetzigen Zustandes nicht zumutbar, dem Erstbeschwerdeführer den Bescheid zuzustellen.

13. Gegen diese Bescheide wurden fristgerecht Beschwerden an den Asylgerichtshof erhoben. Hinsichtlich des Inhaltes der Beschwerde wird auf den Akteninhalt (VwGH 16. 12. 1999, 99/20/0524) verwiesen. Der Beschwerde wurde ein ärztlicher Befundbericht von römisch 40 von der Universitätsklinik für Psychiatrie und Psychotherapie des AKH datiert mit 03.11.2009 beigelegt, in welchem eine pottraumatische Belastungsstörung mit psychotischen Symptomen, Suizidalität, Epilepsie und Hepatitis C des Erstbeschwerdeführers diagnostiziert werden. Der Erstbeschwerdeführer werde medikamentös behandelt, sei gegenwärtig hochgradig suizidgefährdet und sei eine weiterführende psychiatrische Betreuung dringend indiziert.

14. Die gegenständlichen Beschwerden samt den Verwaltungsakten des Bundesasylamtes langten der Aktenlage nach am 10.11.2009 beim Asylgerichtshof ein.

15. Mit Beschlüssen des Asylgerichtshofes vom 12.11.2009 wurde den Beschwerden gemäß Paragraph 37, Absatz 1 AsylG 2005 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 29 aus 2009, die aufschiebende Wirkung zuerkannt.

römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat durch die zuständige Richterin über die gegenständlichen Beschwerden wie folgt erwogen:

1. Verfahrensgang und Sachverhalt ergeben sich aus den vorliegenden Verwaltungsakten.

2. Rechtlich ergibt sich Folgendes:

Mit Datum 01.01.2006 ist das neue Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl in Kraft getreten (AsylG in der Fassung BGBL. römisch eins Nr. 100 aus 2005,) und ist somit auf alle ab diesem Zeitpunkt gestellten Anträge auf internationalen Schutz, sohin auch auf den vorliegenden, anzuwenden.

Gemäß Paragraph 23, Absatz 1 des Bundesgesetzes über den Asylgerichtshof, Bundesgesetzblatt römisch eins, Nr. 4 aus 2008, (Asylgerichtshofgesetz - AsylGHG) in der Fassung BGBL. römisch eins Nr. 147 aus 2008,, sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), Bundesgesetzblatt Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt, weshalb im gegenständlichen Fall im hier ersichtlichen Umfang das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG, Bundesgesetzblatt Nr.51 zur Anwendung gelangt.

2.1. Gemäß Paragraph 5, Absatz eins, AsylG ist ein nicht gemäß Paragraph 4, AsylG erledigter Asylantrag als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder aufgrund der Verordnung Nr. 343 aus 2003, (EG) des Rates vom 18.02.2003 zur Prüfung des Asylantrages zuständig ist. Mit dem Zurückweisungsbescheid hat die Asylbehörde auch festzustellen, welcher Staat zuständig ist. Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG ist die Zurückweisung eines Antrages nach Maßgabe der Paragraph 10, Absatz 3 und Absatz 4, AsylG mit einer Ausweisung zu verbinden. Die Dublin römisch zwei VO ist eine Verordnung des Gemeinschaftsrechts im Anwendungsbereich der 1. Säule der Europäischen Union vergleiche Artikel 63, EGV), die Regelungen über die Zuständigkeit zur Prüfung von Asylanträgen von Drittstaatsangehörigen trifft. Sie gilt also nicht für mögliche Asylanträge von EU-Bürgern, ebenso wenig ist sie auf Personen anwendbar, denen bereits der Flüchtlingsstatus zuerkannt wurde. Das wesentliche Grundprinzip ist jenes, dass den Drittstaatsangehörigen in einem der Mitgliedstaaten das Recht auf ein faires, rechtsstaatliches Asylverfahren zukommt, jedoch nur ein Recht auf ein Verfahren in einem Mitgliedstaat, dessen Zuständigkeit sich primär nicht aufgrund des Wunsches des Asylwerbers, sondern aufgrund der in der Verordnung festgesetzten hierarchisch geordneten Zuständigkeitskriterien ergibt.

2.1.1. Es ist daher zunächst zu überprüfen, welcher Mitgliedstaat nach den hierarchisch aufgebauten (Artikel 5, Absatz eins, Dublin römisch zwei VO) Kriterien der Artikel 6 -, 12, bzw 14 und Artikel 15, Dublin römisch zwei VO, beziehungsweise dem Auffangtatbestand des Artikel 13, Dublin römisch zwei VO zur inhaltlichen Prüfung zuständig ist.

2.1.1.1. Im vorliegenden Fall ist dem Bundesasylamt grundsätzlich zuzustimmen, dass eine Zuständigkeit der Slowakei gemäß Artikel 16, Absatz eins, Litera c, Dublin II-VO besteht. Aufgrund der Angaben der im Betreff Genannten und des EURODAC-Treffers, nahm das Bundesasylamt erneut das Konsultationsverfahren mit der Slowakei auf und erklärte sich die Slowakei mit Schreiben vom 23.07.2009 zur Aufnahme der Beschwerdeführer gemäß Artikel 16, Absatz eins, Litera c, Dublin II-VO bereit. Die erste Voraussetzung für die Rechtmäßigkeit der getroffenen Unzuständigkeitsentscheidung ist somit gegeben.

2.1.2. Das Bundesasylamt hat ferner von der Möglichkeit der Ausübung des Selbsteintrittsrechts nach Artikel 3, Absatz 2, Dublin römisch zwei VO keinen Gebrauch gemacht. Es war daher - auch entsprechend den Ausführungen in der Beschwerde - noch zu prüfen, ob von diesem Selbsteintrittsrecht im gegenständlichen Verfahren ausnahmsweise zur Vermeidung einer Verletzung der EMRK zwingend Gebrauch zu machen gewesen wäre.

Der VfGH hat mit Erkenntnis vom 17.06.2005, Zl. B 336/05-11 festgehalten, die Mitgliedstaaten hätten kraft Gemeinschaftsrecht nicht nachzuprüfen, ob ein anderer Mitgliedstaat generell sicher sei, da eine entsprechende normative Vergewisserung durch die Verabschiedung der Dublin römisch zwei VO erfolgt sei, dabei aber gleichzeitig ebenso ausgeführt, dass eine Nachprüfung der grundrechtlichen Auswirkungen einer Überstellung im Einzelfall gemeinschaftsrechtlich zulässig und bejahendenfalls das Selbsteintrittsrecht nach Artikel 3, Absatz 2, Dublin römisch zwei VO zwingend geboten sei.

Die Judikatur des VwGH zu den Determinanten dieser Nachprüfung lehnt sich richtigerweise an die Rechtsprechung des EGMR an und lässt sich wie folgt zusammenfassen: Die bloße Möglichkeit einer dem Artikel 3, EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben werden soll, genügt nicht, um die Abschiebung des Fremden in diesen Staat als unzulässig erscheinen zu lassen. Wenn keine Gruppenverfolgung oder sonstige amtswegig zu berücksichtigende notorische Umstände grober Menschenrechtsverletzungen in Mitgliedstaaten der EU in Bezug auf Artikel 3, EMRK vorliegen (VwGH 27.09.2005, Zl. 2005/01/0313), bedarf es zur Glaubhaftmachung der genannten Bedrohung oder Gefährdung konkreter auf den betreffenden Fremden bezogener Umstände, die gerade in seinem Fall eine solche Bedrohung oder Gefährdung im Fall seiner Abschiebung als wahrscheinlich erscheinen lassen (VwGH 26.11.1999, Zl 96/21/0499, VwGH 09.05.2003, Zl. 98/18/0317; vergleiche auch VwGH 16.07.2003, Zl. 2003/01/0059): "Davon abgesehen liegt es aber beim Asylwerber, besondere Gründe, die für die reale Gefahr eines fehlenden Verfolgungsschutzes im zuständigen Mitgliedstaat sprechen, vorzubringen und glaubhaft zu machen. Dazu wird es erforderlich sein, dass der Asylwerber ein ausreichend konkretes Vorbringen erstattet, warum die Verbringung in den zuständigen Mitgliedstaat gerade für ihn die reale Gefahr eines fehlenden Verfolgungsschutzes, insbesondere einer Verletzung von Artikel 3, EMRK, nach sich ziehen könnte, und er die Asylbehörden davon überzeugt, dass der behauptete Sachverhalt (zumindest) wahrscheinlich ist." (VwGH 23.01.2007, Zl. 2006/01/0949).

Die Vorlage allgemeiner Berichte ersetzt dieses Erfordernis in der Regel nicht vergleiche VwGH 17.02.1998, Zl. 96/18/0379; EGMR Mamatkulov & Askarov v Türkei, Rs 46827, 46951/99, 71-77), eine geringe Anerkennungsquote, eine mögliche Festnahme im Falle einer Überstellung ebenso eine allfällige Unterschreitung des verfahrensrechtlichen Standards des Artikel 13, EMRK sind für sich genommen nicht ausreichend, die Wahrscheinlichkeit einer hier relevanten Menschenrechtsverletzung darzutun. Relevant wäre dagegen etwa das Vertreten von mit der GFK unvertretbaren rechtlichen Sonderpositionen in einem Mitgliedstaat oder das Vorliegen einer massiv rechtswidrigen Verfahrensgestaltung im individuellen Fall, wenn der Asylantrag im zuständigen Mitgliedstaat bereits abgewiesen wurde (Artikel 16, Absatz eins, Litera e, Dublin römisch zwei VO). Eine ausdrückliche Übernahmeerklärung des anderen Mitgliedstaates hat in die Abwägung einzufließen (VwGH 31.03.2005, Zl. 2002/20/0582, VwGH 31.05.2005, Zl. 2005/20/0025, VwGH 25.04.2006, Zl. 2006/19/0673), ebenso andere Zusicherungen der europäischen Partnerstaaten Österreichs (zur Bedeutung solcher Sachverhalte Filzwieser/Liebminger, Dublin römisch zwei VO, K13. zu Artikel 19, Dublin römisch zwei VO).

Weiterhin hatte der Asylgerichtshof folgende Umstände zu berücksichtigen:

Bei entsprechender Häufung von Fällen, in denen in Folge Ausübung des Selbsteintrittsrechts die gemeinschaftsrechtliche Zuständigkeit nicht effektuiert werden kann, kann eine Gefährdung des "effet utile" Grundsatzes des Gemeinschaftsrechts entstehen.

Zur effektiven Umsetzung des Gemeinschaftsrechts sind alle staatlichen Organe kraft Gemeinschaftsrechts verpflichtet.

Der Verordnungsgeber der Dublin römisch zwei VO, offenbar im Glauben, dass sich alle Mitgliedstaaten untereinander als "sicher" ansehen können, wodurch auch eine Überstellung vom einen in den anderen Mitgliedstaat keine realen Risken von Menschenrechtsverletzungen bewirken könnte vergleiche insbesondere den 2. Erwägungsgrund der Präambel der Dublin römisch zwei VO), hat keine eindeutigen verfahrens- oder materiellrechtlichen Vorgaben für solche Fälle getroffen hat, diesbezüglich lässt sich aber aus dem Gebot der menschenrechtskonformen Auslegung des Gemeinschaftsrechts und aus Beachtung der gemeinschaftsrechtlichen Verfahrensgrundrechte ableiten, dass bei ausnahmsweiser Verletzung der EMRK bei Überstellung in einen anderen Mitgliedstaat eine Überstellung nicht stattfinden darf. Die Beachtung des Effizienzgebots (das etwa eine pauschale Anwendung des Selbsteintrittsrechts oder eine innerstaatliche Verfahrensgestaltung, die Verfahren nach der Dublin römisch zwei VO umfangreicher gestaltet als materielle Verfahren verbietet) und die Einhaltung der Gebote der EMRK stehen daher bei richtiger Anwendung nicht in Widerspruch (Filzwieser, migraLex, 1 aus 2007,, 18ff, Filzwieser/Liebminger, Dublin römisch zwei VO², K8-K13. zu Artikel 19,).

Die allfällige Rechtswidrigkeit von Gemeinschaftsrecht kann nur von den zuständigen gemeinschaftsrechtlichen Organen, nicht aber von Organen der Mitgliedstaaten rechtsgültig festgestellt werden. Der EGMR hat jüngst festgestellt, dass die Rechtsschutz des Gemeinschaftsrechts regelmäßig den Anforderungen der EMRK entspricht (30.06.2005, Bosphorus Airlines v Irland, Rs 45036/98).

Es bedarf sohin europarechtlich eines im besonderen Maße substantiierten Vorbringens und des Vorliegens besonderer vom Antragsteller bescheinigter außergewöhnlicher Umstände, um die grundsätzliche europarechtlich gebotene Annahme der "Sicherheit" der Partnerstaaten der Europäischen Union als einer Gemeinschaft des Rechts im individuellen Fall erschüttern zu können. Diesem Grundsatz entspricht auch die durch das AsylG 2005 eingeführte gesetzliche Klarstellung des Paragraph 5, Absatz 3, AsylG, die Elemente einer Beweislastumkehr enthält. Es trifft zwar ohne Zweifel zu, dass Asylwerber in ihrer besonderen Situation häufig keine Möglichkeit haben, Beweismittel vorzulegen (wobei dem durch das Institut des Rechtsberaters begegnet werden kann), und dies mitzubeachten ist (VwGH, 23.01.2007, Zl. 2006/01/0949), dies kann aber nicht pauschal dazu führen, die vom Gesetzgeber - im Einklang mit dem Gemeinschaftsrecht - vorgenommene Wertung des Paragraph 5, Absatz 3, AsylG überhaupt für unbeachtlich zu erklären (dementsprechend in ihrer Undifferenziertheit verfehlt, Feßl/Holzschuster, AsylG 2005, 225ff). Eine Rechtsprechung, die in Bezug auf Mitgliedstaaten der EU faktisch höhere Anforderungen entwickelte, als jene des EGMR in Bezug auf Drittstaaten wäre jedenfalls gemeinschaftsrechtswidrig.

2.1.2.1. Medizinische Krankheitszustände

2.1.2.1.1. Unbestritten ist, dass nach der allgemeinen Rechtsprechung des EGMR zu Artikel 3, EMRK und Krankheiten, die auch im vorliegenden Fall maßgeblich ist, eine Überstellung in die Slowakei nicht zulässig wäre, wenn durch die Überstellung eine existenzbedrohende Situation drohte und diesfalls das Selbsteintrittsrecht der Dublin römisch zwei VO zwingend auszuüben wäre.

In diesem Zusammenhang ist vorerst auf das jüngste diesbezügliche Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes (VfGH vom 06.03.2008, Zl: B 2400/07-9) zu verweisen, welches die aktuelle Rechtsprechung des EGMR zur Frage der Vereinbarkeit der Abschiebung Kranker in einen anderen Staat mit Artikel 3, EMRK festhält (D. v. the United Kingdom, EGMR 02.05.1997, Appl. 30.240/96, newsletter 1997,93; Bensaid, EGMR 06.02.2001, Appl. 44.599/98, newsletter 2001,26; Ndangoya, EGMR 22.06.2004, Appl. 17.868/03; Salkic and others, EGMR 29.06.2004, Appl. 7702/04; Ovdienko, EGMR 31.05.2005, Appl. 1383/04; Hukic, EGMR 29.09.2005, Appl. 17.416/05; EGMR Ayegh, 07.11.2006; Appl. 4701/05; EGMR Goncharova & Alekseytsev, 03.05.2007, Appl. 31.246/06).

Zusammenfassend führt der VfGH aus, das sich aus den erwähnten Entscheidungen des EGMR ergibt, dass im Allgemeinen kein Fremder ein Recht hat, in einem fremden Aufenthaltsstaat zu verbleiben, bloß um dort medizinisch behandelt zu werden, und zwar selbst dann nicht, wenn er an einer schweren Krankheit leidet. Dass die Behandlung im Zielland nicht gleichwertig, schwerer zugänglich oder kostenintensiver ist, ist unerheblich, solange es grundsätzlich Behandlungsmöglichkeiten im Zielstaat bzw. in einem bestimmten Teil des Zielstaates gibt. Nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände führt die Abschiebung zu einer Verletzung in Artikel 3, EMRK. Solche liegen etwa vor, wenn ein lebensbedrohlich Erkrankter durch die Abschiebung einem realen Risiko ausgesetzt würde, unter qualvollen Umständen zu sterben (Fall D. v. the United Kingdom).

Jüngste Rechtsprechung des EGMR (N vs UK, 27.05.2008) und Literaturmeinungen (Premiszl, Migralex 2 aus 2008,, 54ff, Schutz vor Abschiebung von Traumatisierten in "Dublin-Verfahren") bestätigen diese Einschätzung, wobei noch darauf hinzuweisen ist, dass EU-Staaten verpflichtet sind, die Aufnahmerichtlinie umzusetzen und sohin jedenfalls eine begründete Vermutung des Bestehens einer medizinischen Versorgung besteht.

Aus diesen Judikaturlinien des EGMR ergibt sich jedenfalls der für das vorliegende Beschwerdeverfahren relevante Prüfungsmaßstab.

Nach der geltenden Rechtslage ist eine Überstellung dann unzulässig, wenn die Durchführung eine in den Bereich des Artikel 3, EMRK reichende Verschlechterung des Krankheitsverlaufs oder der Heilungsmöglichkeiten bewirken würde (siehe Feststellungen des Innenausschusses zu Paragraph 30, AsylG); dabei sind die von den Asylbehörden festzustellenden Behandlungsmöglichkeiten im Zielstaat als Hintergrundinformation beachtlich, sodass es sich quasi um eine "erweiterte Prüfung der Transportfähigkeit" handelt.

Maßgebliche Kriterien für die Beurteilung der Artikel 3, EMRK-Relevanz einer psychischen Erkrankung angesichts einer Abschiebung sind Aufenthalte in geschlossenen Psychiatrien infolge von Einweisungen oder auch Freiwilligkeit, die Häufigkeit, Regelmäßigkeit und Intensität der Inanspruchnahme medizinisch-psychiatrischer Leistungen, die Möglichkeit einer wenn auch gemessen am Aufenthaltsstaat schlechteren medizinischen Versorgung im Zielstaat sowie die vom Abschiebestaat gewährleisteten Garantien in Hinblick auf eine möglichst schonende Verbringung. Rechtfertigen diese Kriterien eine Abschiebung, hat eine denkmögliche Verschlechterung des Gesundheitszustandes oder ungünstige Entwicklung des Gesundheitszustands außer Betracht zu bleiben, geschweige denn vermag die Verursachung von überstellungsbedingtem mentalen Stress eine Abschiebung unzulässig machen.

2.1.2.1.2. In diesem Zusammenhang sind jedoch die Feststellungen des Bundesasylamtes zur Überstellungsfähigkeit des Erstbeschwerdeführers schwer mangelhaft. Das Bundesasylamt hat sich über die Bedenken und Anregungen der römisch 40 hinweggesetzt, obwohl ihrer gutachterlichen Stellungnahme ausdrücklich zu entnehmen ist, dass bei dem Erstbeschwerdeführer der hochgradige Verdacht einer posttraumatischen Belastungsstörung besteht. Die Gutachterin hat weiters festgehalten, dass als therapeutische und medizinische Maßnahmen Kontrollen beim Facharzt für Psychiatrie angeraten werden und wurde insbesondere ausgeführt, dass mit einer Verschlechterung der Befindlichkeit im Falle einer Überstellung gerechnet werden müsse. Wie das Bundesasylamt daher zu der Feststellung gelangen konnte, der Erstbeschwerdeführer leide an keiner schweren psychischen Störung ist hier unverständlich. Ergänzend kommt nun noch hinzu, dass im ärztlichen Befundbericht von römisch 40 von der Universitätsklinik für Psychiatrie und Psychotherapie des AKH datiert mit 03.11.200, eine pottraumatische Belastungsstörung mit psychotischen Symptomen, Suizidalität, Epilepsie und Hepatitis C des Erstbeschwerdeführers diagnostiziert werden. Der Erstbeschwerdeführer werde medikamentös behandelt, sei gegenwärtig hochgradig suizidgefährdet und sei eine weiterführende psychiatrische Betreuung dringend indiziert.

Aufgrund der besonderen Umstände dieses Falles, insbesondere der schweren psychischen Erkrankung des Erstbeschwerdeführers und der damit einhergehenden aktuellen Suizidgefährdung, erscheint es angemessen, dass die Erstbehörde im fortgesetzten Verfahren vom Selbsteintrittsrecht Gebrauch macht. Der Asylgerichtshof verkennt nicht, dass die physischen Erkrankung des Erstbeschwerdeführers (Hepatitis C und Epilepsie) sowie auch jene des Viertbeschwerdeführers (Hautausschläge, Atemwegsinfektion udgl.) für sich alleine keinen Grund für die Ausübung des Selbsteintrittes gebieten würden und wurden im vorangegangen Verfahren die Beschwerden gegen die erstinstanzlichen Bescheide auch vom Asylgerichtshof abgewiesen. Der wesentliche Unterschied zur nunmehrigen Situation besteht aber in der aktuellen schweren psychischen Erkrankung und Suizidgefährdung des Erstbeschwerdeführers, welche die Wahrnehmung des Selbsteintrittsrechts dringend geboten erscheinen lässt.

Im Beschwerdeverfahren ergaben sich somit hinreichende Hinweise auf eine in Bezug auf die Überstellung unzumutbare Verschlechterung des Krankheitszustandes des Erstbeschwerde-führers im Falle einer Überstellung in die Slowakei. Seitens der erkennenden Richterin wird nicht in Zweifel gezogen, dass grundsätzlich auch in der Slowakei die medizinische Behandlung des Erstbeschwerdeführers gegeben wäre, jedoch liegt aufgrund der Schwere der Gesundheitsbeeinträchtigung eine exzeptionelle Situation vor, welche zwingend einen Selbsteintritt Österreichs erforderlich macht.

Geeignete Zusicherungen der slowakischen Behörden über eine entsprechende medizinische Versorgung und Unterbringung des Erstbeschwerdeführers und seiner Familie wurden vom Bundesasylamt nicht eingeholt bzw. liegen solche nicht im Akt auf.

Im konkreten Fall des Erstbeschwerdeführers wurde somit ein entsprechend substantiiertes Vorbringen in Bezug auf eine mögliche Verletzung des Artikel 3, EMRK durch die Überstellung in den zuständigen Mitgliedstaat im Beschwerdeverfahren getätigt.

2.1.2.1.3. Sollte die Erstbehörde wider Erwarten vom Selbsteintrittsrecht aus humanitären Gründen nicht Gebrauch machen, so erscheint jedenfalls die Einholung eines Gutachten eines Facharztes für Psychiatrie - wie dies bereits durch den rechtsfreundlichen Vertreter beantragt wurde - und eine nachfolgende erweiterte Einvernahme des Erstbeschwerdeführers hiezu, sowie eine konkrete Auseinadersetzung mit seinem Vorbringen hinsichtlich seiner ihm zu Teil gewordenen Behandlung in der Slowakei (auch zur Wahrung des Parteiengehörs) zwingend angezeigt. Der Bescheid des Bundesasylamtes lässt wie in der Beschwerde zu Recht bemängelt eine besondere Auseinandersetzung mit der Vulnerabilität des Erstbeschwerdeführers auf Grund seiner psychischen Erkrankung und Suizidgefährdung vermissen. Darüber hinaus ist aufgrund der nunmehr vorgelegten ärztlichen Berichte bei der Abklärung der Frage der Transportfähigkeit des Beschwerdeführers auch auf der Möglichkeit eines epileptischen Anfalles im Zuge der Überstellung einzugehen. Zur Abklärung dieses Fragen wäre eine weitere gutachterliche Untersuchung des Beschwerdeführers nötig um abschließend feststellen zu können, ob der Beschwerdeführer zum jetzigen Zeitpunkt auch unter diesem Hintergrund überstellungsfähig wäre.

Entscheidungsreife läge somit in concreto erst vor, wenn die Überstellungsfähigkeit unter Berücksichtigung der psychischen und physischen Leidenszustände des Beschwerdeführers bejaht und somit die maßgebliche Wahrscheinlichkeit einer Verletzung des Artikel 3, EMRK verneint werden kann. Hiezu wird es auch zweckmäßig sein, die Feststellungen des Bescheides über die Behandlung kranker Personen in der Slowakei (die zum überwiegenden Teil über zwei Jahre alt sind) hinreichend zu aktualisieren bzw. in Bezug auf die besondere Situation des Erstbeschwerdeführers zu ergänzen.

Bei dieser Sachlage erübrigte sich ein Eingehen auf die sonstigen Ausführungen in den Beschwerden.

  1. Ziffer 3
    Unter Beachtung sämtlicher Umstände war daher nach Paragraph 41, Absatz 3
  2. Ziffer 2
    Satz AsylG vorzugehen. Mit Rechtskraft dieses Erkenntnisses gelten die Verfahren als zugelassen und werden der Asylantrag des Erstbeschwerdeführers - sowie auch die Asylanträge der Gattin und der zwei minderjährigen Kinder - inhaltlich zu prüfen sein. Eine neuerliche Unzuständigkeitsentscheidung gemäß Paragraph 5, AsylG kommt bei der gegebenen Sachlage grundsätzlich nicht mehr in Frage.

Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.

4. Gemäß Paragraph 41, Absatz 4, AsylG konnte von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden.

Schlagworte

Familienverfahren, gesundheitliche Beeinträchtigung, Kassation, mangelnde Sachverhaltsfeststellung, Überstellungsrisiko (ab 08.04.2008)

Zuletzt aktualisiert am

30.11.2009

Dokumentnummer

ASYLGHT_20091116_S16_406_975_2_2009_00