Asylgerichtshof (AsylGH)

Rechtssätze

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Entscheidungstext S15 408415-1/2009

Gericht

Asylgerichtshof

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Entscheidungsart

Erkenntnis

Geschäftszahl

S15 408415-1/2009

Entscheidungsdatum

08.09.2009

Spruch

S15 408.415-1/2009/5E

S15 408.417-1/2009/3E

S15 408.418-1/2009/3E

S15 408.419-1/2009/3E

ERKENNTNIS

Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Mag. Höller als Einzelrichterin über die Beschwerden 1.) der römisch 40 2.) der mj. römisch 40

3.) des mj. römisch 40 4.) der mj. römisch 40 alle StA. Afghanistan, 2.-4. gesetzlich vertreten durch die Mutter römisch 40 , gegen die Bescheide des Bundesasylamtes vom 28.07.2009, Zahl: 08 13.301 EAST-Ost (ad. 1.), 08 13.303 EAST-Ost (ad. 2.), 08 13.304 EAST Ost (ad. 3.), 09 02.490 EAST-Ost (ad. 4.), zu Recht erkannt:

Der Beschwerde wird gemäß Paragraph 41, Absatz 3, AsylG stattgegeben und der bekämpfte Bescheid behoben.

Text

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :

römisch eins. Verfahrensgang und Sachverhalt:

Die 1.-Beschwerdeführerin ist die Mutter der minderjährigen 2.-4.-Beschwerdeführer. Der Verfahrensgang vor der Verwaltungsbehörde ergibt sich aus den Verwaltungsakten.

Die Beschwerdeführerin reiste gemeinsam mit ihren beiden mj. Kindern (2.- und 3.-Beschwerdeführer) am 30.12.2008 illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte für sich und ihre beiden mj. Kinder als gesetzliche Vertreterin am selben Tag einen Antrag auf internationalen Schutz.

Auf Grund der Angaben der Beschwerdeführerin und der Angaben im EURODAC-System, wonach die 1.-Beschwerdeführerin in Griechenland am 21.11.2008 erkennungsdienstlich behandelt wurde, hat das Bundesasylamt am 24.06.2009 hinsichtlich der 1.-3.-Beschwerdeführer ein Aufnahmeersuchen gemäß Artikel 10, Absatz eins, VO 343 aus 2003, an Griechenland gerichtet. Eine rechtzeitige Antwort Griechenlands langte hiezu nicht ein, sodass das Bundesasylamt mit Schreiben vom 13.02.2009 der griechischen Behörde mitteilte, dass nunmehr eine Zuständigkeit im Sinne des Artikel 18 Absatz 7, Dublin-II-Verordnung bestünde.

Mit Schreiben vom 12.04.2009, eingelangt am 21.04.2009, erklärte sich Griechenland nachträglich ausdrücklich zur Übernahme der 1.-3.-Beschwerdeführer gemäß Artikel 18, Absatz 7 und Artikel 10, Absatz eins, VO 343 aus 2003, für zuständig. Dabei wurde auch ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die Einbringung eines Asylantrages der Beschwerdeführer bei einer Dublinüberstellung möglich sei.

Eine entsprechende Mitteilung nach Paragraph 29, Absatz 3, AsylG 2005 über die Führung von Konsultationen mit Griechenland und die Absicht, den Antrag auf internationalen Schutz zurückzuweisen, wurde der 1.-3.-Beschwerdeführerin am 12.01.2009 ausgehändigt.

Die 4.-Beschwerdeführerin wurde am römisch 40 in Österreich geboren und stellte durch ihre Mutter und gesetzliche Vertreterin am 26.02.2009 einen Antrag auf internationalen Schutz.

Mit Schreiben vom 27.02.2009 richtete das Bundesasylamt ein Aufnahmeersuchen gem. Artikel 4, Absatz 3, VO 343 aus 2003, die 4.-Beschwerdeführerin betreffend an Griechenland.

Eine entsprechende Mitteilung nach Paragraph 29, Absatz 3, AsylG 2005 über die Führung von Konsultationen mit Griechenland und die Absicht, den Antrag auf internationalen Schutz zurückzuweisen, wurde der 4.-Beschwerdeführerin am 03.03.2009 ausgehändigt.

Das Bundesasylamt hat mit Bescheiden vom 28.07.2009, Zahl: 08 13.301 EAST-Ost (ad. 1.), 08 13.303 EAST-Ost (ad. 2.), 08 13.304 EAST Ost (ad. 3.), 09 02.490 EAST-Ost (ad. 4.), den Antrag auf internationalen Schutz der (nunmehrigen) Beschwerdeführer ohne in die Sache einzutreten gemäß Paragraph 5, Absatz eins, AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass für die Prüfung der gegenständlichen Anträge auf internationalen Schutz gemäß Artikel 10, Absatz eins, in Verbindung mit 18 Absatz 7, Verordnung Nr. 343 aus 2003, (EG) des Rates (bzw. gemäß Artikel 4, Absatz 3, Verordnung Nr. 343 aus 2003, (EG) des Rates hinsichtlich der 4.-Beschwerdeführerin) Griechenland zuständig sei. Gleichzeitig wurden die Beschwerdeführer gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Griechenland ausgewiesen und gemäß Paragraph 10, Absatz 4, AsylG wurde festgestellt, dass die Abschiebung nach Griechenland zulässig sei.

Die gegenständliche Beschwerde samt Verwaltungsakt des Bundesasylamtes langte der Aktenlage nach am 24.08.2009 beim Asylgerichtshof ein.

römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat durch den zuständigen Richter über die gegenständliche Beschwerde wie folgt erwogen.

1. Verfahrensgang und Sachverhalt ergeben sich aus den vorliegenden Verwaltungsakten.

2. Rechtlich ergibt sich Folgendes:

1. Anzuwenden war das AsylG 2005, BGBl. römisch eins Nr. 100 in der geltenden Fassung (im Folgenden: "AsylG 2005"), das AVG, Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991, in der geltenden Fassung und das ZustG, Bundesgesetzblatt Nr. 200 aus 1982, in der geltenden Fassung.

Gemäß Paragraph 9, Absatz eins, AsylGHG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008, in der geltenden Fassung entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, soweit eine Entscheidung durch einen Einzelrichter oder Kammersenat nicht bundesgesetzlich vorgesehen ist. Gemäß Paragraph 60, Absatz 3, AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide nach den Paragraphen 4 und 5 AsylG 2005 und nach Paragraph 68, AVG durch Einzelrichter. Gemäß Paragraph 42, AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof bei Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung oder Rechtsfragen, die sich in einer erheblichen Anzahl von anhängigen oder in naher Zukunft zu erwartender Verfahren stellt, sowie gemäß Paragraph 11, Absatz 4, AsylGHG, wenn im zuständigen Senat kein Entscheidungsentwurf die Zustimmung des Senates findet durch einen Kammersenat. Im vorliegenden Verfahren liegen (Verfahren nach Paragraph 5, AsylG) die Voraussetzungen für eine Entscheidung durch einen Einzelrichter vor.

2. Gemäß Paragraph 5, Absatz eins, AsylG ist ein nicht gemäß Paragraph 4, AsylG erledigter Asylantrag als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder aufgrund der Verordnung Nr. 343 aus 2003, (EG) des Rates vom 18.02.2003 zur Prüfung des Asylantrages zuständig ist. Mit dem Zurückweisungsbescheid hat die Asylbehörde auch festzustellen, welcher Staat zuständig ist. Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Z1 AsylG ist die Zurückweisung eines Antrages nach Maßgabe der Paragraph 10, Absatz 3 und Absatz 4, AsylG mit einer Ausweisung zu verbinden. Die Dublin römisch zwei VO ist eine Verordnung des Gemeinschaftsrechts im Anwendungsbereich der 1. Säule der Europäischen Union vergleiche Artikel 63, EGV), die Regelungen über die Zuständigkeit zur Prüfung von Asylanträgen von Drittstaatsangehörigen trifft. Sie gilt also nicht für mögliche Asylanträge von EU-Bürgern, ebenso wenig ist sie auf Personen anwendbar, denen bereits der Flüchtlingsstatus zuerkannt wurde. Das wesentliche Grundprinzip ist jenes, dass den Drittstaatsangehörigen in einem der Mitgliedstaaten das Recht auf ein faires, rechtsstaatliches Asylverfahren zukommt, jedoch nur ein Recht auf ein Verfahren in einem Mitgliedstaat, dessen Zuständigkeit sich primär nicht aufgrund des Wunsches des Asylwerbers, sondern aufgrund der in der Verordnung festgesetzten hierarchisch geordneten Zuständigkeitskriterien ergibt.

2.1.1. Es ist daher zunächst zu überprüfen, welcher Mitgliedstaat nach den hierarchisch aufgebauten (Artikel 5, Absatz eins, Dublin römisch zwei VO) Kriterien der Artikel 6 -, 12, bzw 14 und Artikel 15, Dublin römisch zwei VO, beziehungsweise dem Auffangtatbestand des Artikel 13, Dublin römisch zwei VO zur inhaltlichen Prüfung zuständig ist.

Gemäß Artikel 10, Absatz eins, Dublin römisch zwei VO ist jener Mitgliedstaat für die Prüfung des Asylantrages zuständig, dessen Land -, See- oder Luftgrenze ein Asylwerber aus einem Drittstaat kommend illegal überschritten hat. Aufgrund der unterlassenen Antwort der griechischen Behörden stützt sich die Zuständigkeitsbegründung nun formal auf Artikel 18, Absatz 7, Dublin römisch zwei VO.

Gemäß Artikel 20, Absatz eins, Litera d, Dublin II-VO muss ein Mitgliedstaat, der die Wiederaufnahme akzeptiert, den Asylbewerber in seinem Hoheitsgebiet wieder aufnehmen. Die Überstellung erfolgt gemäß den einzelstaatlichen Rechtsvorschriften des ersuchenden Mitgliedstaats nach Abstimmung zwischen den beteiligten Mitgliedstaaten, sobald dies materiell möglich ist und spätestens innerhalb einer Frist von sechs Monaten nach der Annahme des Antrags auf Wiederaufnahme durch einen anderen Mitgliedstaat oder der Entscheidung über den Rechtsbehelf, wenn dieser aufschiebende Wirkung hat.

Wird die Überstellung nicht innerhalb der Frist von sechs Monaten durchgeführt, so geht gemäß Artikel 20, Absatz 2, Dublin II-VO die Zuständigkeit auf den Mitgliedstaat über, in dem der Asylantrag eingereicht wurde. Diese Frist kann höchstens auf ein Jahr verlängert werden, wenn die Überstellung oder die Prüfung des Antrags aufgrund der Inhaftierung des Asylbewerbers nicht erfolgen konnte oder höchstens auf achtzehn Monate, wenn der Asylbewerber flüchtig ist.

In den vorliegenden Fällen ist dem Bundesasylamt zwar zuzustimmen, dass hinsichtlich der 1.-3.-Beschwerdeführer eine Zuständigkeit Griechenlands gemäß Artikel 10, Absatz eins, in Verbindung mit Artikel 18, Absatz 7, Dublin römisch zwei VO, und hinsichtlich der 4.-Beschwerdeführerin die Zuständigkeit Griechenlands gemäß Artikel 4, Absatz 3, Dublin römisch zwei VO bestand. Die 6-monatige Überstellungsfrist des Artikel 20, Absatz eins, Litera d, Dublin römisch zwei VO ist zum Entscheidungszeitpunkt jedoch hinsichtlich der Beschwerdeführer bereits abgelaufen, da die Zuständigkeit Griechenlands durch die unterlassene Antwort der griechischen Behörden hinsichtlich der 1.-4.-Beschwerdeführer am 13.02.2009 begründet wurde.

Der Mitgliedstaat, der die Überstellung aus einem der in Artikel 19, Absatz 4 und Artikel 20, Absatz 2, der Verordnung (EG) Nr. 343 aus 2003, genannten Gründe nicht innerhalb der in Artikel 19, Absatz 3 und Artikel 20, Absatz eins, d) der genannten Verordnung vorgesehen Frist von sechs Monaten vornehmen kann, ist verpflichtet, den zuständigen Mitgliedstaat darüber vor Ablauf dieser Frist zu unterrichten. Ansonsten fallen die Zuständigkeit für die Behandlung des Asylantrages bzw. die sonstigen Verpflichtungen aus der Verordnung (EG) Nr. 343 aus 2003, gemäß Artikel 19, Absatz 4 und Artikel 20, Absatz 2, der genannten Verordnung diesem Mitgliedstaat zu.

In den gegenständlichen Verfahren sind keine Maßnahmen gesetzt worden, die den Eintritt eines Verlängerungsgrundes des Artikel 20, Absatz 2, Dublin römisch zwei VO begründet hätten.

Der Bescheide des Bundesasylamtes vom 28.07.2009, Zlen: 08 13.301 EAST-Ost (ad. 1.), 08 13.303 EAST-Ost (ad. 2.), 08 13.304 EAST Ost (ad. 3.), 09 02.490 EAST-Ost (ad. 4.) waren daher aus diesem Grund - ohne auf das Beschwerdevorbringen und sonstige Umstände eingehen zu müssen - ersatzlos zu beheben.

Das Bundesasylamt wird die nunmehr zugelassenen Asylverfahren der Beschwerdeführer nun in geeigneter Weise inhaltlich zu prüfen haben. Eine neuerliche Unzuständigkeitsentscheidung gemäß Paragraph 5, AsylG kommt bei der gegebenen Sachlage nicht mehr in Frage.

3. Gemäß Paragraph 41, Absatz 4, AsylG konnte von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden.

Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.

Schlagworte

Familienverfahren, Überstellungsfrist, Zeitablauf, Zuständigkeit

Zuletzt aktualisiert am

05.11.2009

Dokumentnummer

ASYLGHT_20090908_S15_408_415_1_2009_00