Asylgerichtshof (AsylGH)

Rechtssätze

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Entscheidungstext S9 400083-2/2009

Gericht

Asylgerichtshof

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Entscheidungsart

Erkenntnis

Geschäftszahl

S9 400083-2/2009

Entscheidungsdatum

25.06.2009

Spruch

S9 400.083-2/2009/3E

Im Namen der Republik!

Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. DRAGONI als Einzelrichter über die Beschwerde der römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Russische Föderation, vertreten durch Dr. Lennart BINDER, Rochusgasse 2/12, 1030 Wien, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 20.01.2009, FZ. 08 11.724-EAST Ost, zu Recht erkannt:

Der Beschwerde wird gemäß Paragraph 41, Absatz 3, AsylG 2005, BGBL. römisch eins Nr. 100 aus 2005,, stattgegeben und der bekämpfte Bescheid behoben.

Text

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :

römisch eins. Verfahrensgang und Sachverhalt:

1.1. Die Beschwerdeführerin, eine Staatsangehörige Russlands, reiste bereits im Mai 2006 gemeinsam mit ihrer Mutter und ihren vier minderjährigen Geschwistern über Weißrussland mit dem Zug nach Polen, wo sie laut Eurodac-Auskunft am 27.05.2006, am 21.02.2007 und am 21.01.2008 jeweils einen Asylantrag stellte.

Am 14.04.2008 brachte sie im Beisein ihrer Mutter bei der Polizeiinspektion Traiskirchen ihren ersten Antrag auf Internationalen Schutz in Österreich ein. Bei ihrer Erstbefragung gab sie im Wesentlichen an, dass sie im Jahr 2006 gemeinsam mit ihrer Mutter und ihren Geschwistern nach Polen gereist seien. Genau könne sie sich nicht mehr erinnern, weil sie seit der Anhaltung ihres Vaters in Inguschetien an Gedächtnisstörungen leide, da sie mit einem Gewehrkolben am Kopf verletzt worden sei. Zu ihren Fluchtgründen gab sie an, dass ihre Familie in der Heimat keine Ruhe gehabt hätte. Maskierte Männer seien ins Haus gekommen und hätten sie am Kopf verletzt. Sie habe daraufhin einige Monate im Spital verbracht. In Polen habe sie schon viermal einen negativen Bescheid erhalten, weshalb ihre Abschiebung nach Russland unmittelbar bevorstehe.

1.2. Am 16.04.2008 wurde ein Konsultationsverfahren mit Polen eingeleitet. Dies wurde der gesetzlichen Vertreterin der Beschwerdeführerin gemäß Paragraph 29, Absatz 3, Ziffer 4, AsylG 2005 am 18.04 mitgeteilt. Mit Schreiben vom 23.04.2008 stimmten die polnischen Behörden einer Rückübernahme der Beschwerdeführerin zu. Im Zuge einer Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 29.05.2008 gab die Beschwerdeführerin im Beisein ihrer Mutter (damals auch ihre gesetzliche Vertreterin) im Wesentlichen an, dass sie mit römisch 40 in einer Lebensgemeinschaft zusammenleben würde. Eine Heiratsurkunde könne sie nicht vorlegen, da sie nicht standesamtlich geheiratet hätten. Sie hätten sich im Lager Traiskirchen kennengelernt und nach ihren Gesetzten am 16.05.2008 geheiratet. Sie wolle nicht nach Polen zurück, weil sie dort Angst habe.

1.3. In einer gutachtlichen Stellungnahme im Zulassungsverfahren kam ein Facharzt für Neurologie und Psychiatrie nach einer Untersuchung am 21.05.2008 zu dem Schluss, dass die Beschwerdeführerin an keiner belastungsabhängigen krankheitswertigen psychischen Störung leiden würde.

1.4. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 11.06.2008, FZ. 08 03.368-EAST Ost, wurde der Antrag der Beschwerdeführerin auf internationalen Schutz ohne in die Sache einzutreten gemäß Paragraph 5, Absatz eins, AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und festgestellt, dass für die Prüfung des Antrages auf internationalen Schutz gemäß Artikel 16, Absatz eins, Dublin II-VO Polen zuständig sei. Gleichzeitig wurde die Beschwerdeführerin gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Polen ausgewiesen und festgestellt, dass demnach die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Polen gemäß Paragraph 10, Absatz 4, AsylG 2005 zulässig sei. Der Bescheid wurde der gesetzlichen Vertreterin der Beschwerdeführer am 12.06.2008 zugestellt. Diese brachte dagegen rechtzeitig eine Beschwerde ein.

1.5. Der Asylgerichthof wies die Beschwerde mit Erkenntnis vom 11.07.2008, GZ S7 400.083-1/2008/2E gemäß Paragraphen 5 und 10 AsylG 2005 als unbegründet ab. Am 11.08.2008 wurde die Beschwerdeführerin gemeinsam mit ihrer Familie nach Polen rücküberstellt.

2.1. Am 23.11.2008 stellte die Beschwerdeführerin vor Organen der Polizeiinspektion Traiskirchen einen neuerlichen Antrag auf Internationalen Schutz und wurde dazu noch am selben Tag einer niederschriftlichen Erstbefragung unterzogen. Dabei gab sie im Wesentlichen an, dass sie im Mai 2006 mit ihrer ganzen Familie über Weißrussland nach Polen gereist sei und dort mehrer Asylanträge gestellt habe. Nach einem zweijährigen Aufenthalt in Polen sei sie mit ihrer Mutter und ihren Geschwistern illegal nach Österreich gekommen. Ihr Vater habe in Polen bleiben müssen, weil er in Schubhaft gewesen sei. Am 11.08.2008 sei sie mit ihrer Mutter und ihren Geschwistern wieder nach Polen abgeschoben worden. Seit diesem Zeitpunkt hätten sie im Lager Katowice gelebt. Am Morgen des 23.11.2008 habe sie ihr Vater in einen PKW gesetzt. Der Fahrer sei Pole gewesen und habe sie und eine weitere tschetschenische Familie nach Wien gebracht. Er habe sie am Westbahnhof in Wien aussteigen lassen. Sie habe ihren Lebensgefährten angerufen, der sie daraufhin abgeholt und mit der Lokalbahn nach Traiskirchen gebracht habe. In Polen sei es nicht schlecht gewesen, sie wolle jedoch bei ihrem Lebensgefährten in Österreich bleiben. Ihre Familie habe in Polen neue Asylanträge gestellt, damit sie das Flüchtlingslager nicht verlassen muss. Die Beschwerdeführerin könne nicht in Polen bleiben, weil sie in drei Monaten ein Baby bekommen würde. Ihr Lebensgefährte würde in Österreich leben und sie könne nicht alleine leben.

2.2. Am 25.11.2008 richtete das Bundesasylamt aufgrund der Angaben der Beschwerdeführerin und der Eruodac-Treffer ein Wiederaufnahmeersuchen nach Artikel 16, Absatz eins, Litera c, der Verordnung (EG) Nr. 343 aus 2003, des Rates vom 28.02.2003 (Dublin II-VO) an die zuständige Behörde Polens. Mit Schreiben vom 26.11.2008 stimmte die zuständige polnische Behörde der Wiederaufnahme der Beschwerdeführerin nach Artikel 16, Absatz eins, Litera e, Dublin II-VO zu.

2.3. Am 13.01.2009 wurde die Beschwerdeführerin im Rahmen des Parteiengehörs neuerlich von einem Organ des Bundesasylamtes niederschriftlich einvernommen. Dabei gab sie in Beisein einer Dolmetscherin in Russischer Sprache im Wesentlichen an, dass sie in Wr. Neustadt bei ihrem Lebensgefährten und dessen Vater leben würde. Sie habe ihn in Bad Kreuzen im Lager kennengelernt. Am 16. Mai 2008 hätten sie nach moslemischem Recht geheiratet. Dafür legte sie eine handschriftliche Bestätigung der Vereinigung Demokratischer Tschetschenen in Österreich vor. Ihr Mann habe einen positivern Bescheid bekommen und sei in Österreich anerkannter Flüchtling. Die Beschwerdeführerin sei im siebenten Monat schwanger. Der Geburtstermin sei der 20.03.2009. Als Beweis dafür legte sie den Mutter-Kindpass und Aufenthaltsbestätigungen von Krankenanstalten vor. Ihr Lebensgefährte sei der Vater. Sie habe sonst keine Verwandten in Österreich. Auf Vorhalt, dass Konsultationen mit Polen aufgenommen worden seien und nun beabsichtigt sei, den Antrag der Beschwerdeführerin auf internationalen Schutz zurückzuweisen, antwortete sie, dass sie im März ein Kind bekomme und in Österreich bleiben wolle. Hier sei auch ihr Mann, der Vater des Kindes. Sie wolle, dass das Kind bei seinem Vater aufwachse. Zu den ihr in der Folge vorgehaltenen Länderfeststellungen zu Polen, gab sie an, dass in Österreich die medizinische Versorgung besser sei. Sie würde auch gerne die deutsche Sprache erlernen. Sie wolle sich hier mit ihrer Familie eine Existenz aufbauen.

Im Zuge der Einvernahme wurde der Beschwerdeführerin schließlich ein Schreiben des Bundesasylamtes vom 25.11.2008 ausgehändigt, worin gemäß Paragraph 29, Absatz 3, AsylG 2005 mitgeteilt wurde, dass beabsichtigt sei, ihren Antrag auf Internationalen Schutz zurückzuweisen und dass entsprechende Konsultationen mit Polen geführt würden.

2.4. Am 14.01.2009 langte eine Gutachtliche Stellungnahme im Zulassungsverfahren beim Bundesasylamt ein, worin die untersuchende Ärztin für Allgemeine Medizin und Psychotherapeutische Medizin nach einer Untersuchung am 06.012.2008 zu dem Ergebnis kam, dass aus aktueller Sicht weder eine belastungsabhängige krankeitswertige psychische Störung noch sonstige psychische Krankheitssymptome vorliegen würden.

2.5. Am 20.01.2009 wurde die Beschwerdeführerin im Rahmen des Parteiengehörs neuerlich durch ein Organ des Bundesasylamtes niederschriftlich einvernommen. Auf Vorhalt des durch das Bundesasylamt im Verfahren festgestellten Sachverhaltes machte die Beschwerdeführerin keine neuen Angaben, sondern wiederholte lediglich, dass sie am 20.03.2009 ihr Kind bekommen würde und dieses in Österreich zur Welt bringen wolle.

2.6. Mit dem verfahrensgegenständlichen Bescheid vom 20.01.2009, FZ. 08 11.724-EAST Ost, wurde der Antrag der Beschwerdeführerin auf internationalen Schutz ohne in die Sache einzutreten gemäß Paragraph 5, Absatz eins, AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und festgestellt, dass für die Prüfung des Antrages auf internationalen Schutz gemäß Artikel 16, Absatz eins, Litera e, Dublin II-VO Polen zuständig sei. Gleichzeitig wurde die Beschwerdeführerin gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Polen ausgewiesen und festgestellt, dass demnach die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Polen gemäß Paragraph 10, Absatz 4, AsylG 2005 zulässig sei.

Das Bundesasylamt traf länderkundliche Feststellungen zu Polen, insbesondere zum polnischen Asylwesen und zur Versorgung von Asylwerbern. Beweiswürdigend hielt die belangte Behörde im Wesentlichen fest, dass die Beschwerdeführerin keine stichhaltigen Gründe für die Annahme glaubhaft gemacht habe, dass sie konkret Gefahr liefe, in Polen Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen zu werden oder dass ihr durch die Überstellung eine Verletzung der durch Artikel 3, oder Artikel 8, EMRK gewährleisteten Rechte drohen könnte.

Das Bundesasylamt stellte weiters fest, dass die Beschwerdeführerin schwanger sei aber weder an einer schweren körperlichen Krankheit noch an einer psychischen Erkrankung leide, welche bei einer Überstellung/Abschiebung eine unzumutbare Verschlechterung des Gesundheitszustandes bewirken würde. Zu ihrem Familienleben führte das Bundesasylamt aus, dass die Beschwerdeführerin unbegleitet in das Bundesgebiet eingereist sei. Es hätten keine für das Verfahren entscheidungsrelevanten familiären oder privaten Bindungen im Bundesgebiet festgestellt werden können.

Das private Interesse an einem Fortbestand einer Wohngemeinschaft mit ihrem Lebensgefährten und dessen Vater sei im gegenständlichen Fall jedenfalls geringer zu werten als das öffentliche Interesse an einem geordneten Vollzug des Fremdenwesens in Österreich im Sinne der Unterbindung von Einreisen unter Umgehung der Grenzkontrolle bzw. illegaler Einreise in Verbindung mit Schlepperkriminalität und in weiterer Folge der Beendigung von Aufenthalten im Bundesgebiet, welche auf diese Art zustande kämen.

Der Bescheid wurde der Beschwerdeführerin am 22.01.2009 und ihrem dem Vertreter am 27.01.2009 nachweislich zugestellt.

2.7. Gegen diesen Bescheid richtet sich die fristgerecht am 30.01.2009 über ihren rechtlichen Vertreter eingebrachte Beschwerde. Darin wurde unrichtige rechtliche Beurteilung sowie die Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht. Die erkennende Behörde habe sich weder mit dem Vorbringen der Beschwerdeführerin noch mit der Situation von Asylwerbern in Polen ausreichend auseinander gesetzt. Darüber hinaus habe die Behörde festgestellt, dass die Beschwerdeführerin ihren in Österreich als anerkannter Flüchtling lebenden Lebensgefährten nur geheiratet habe, um eine Abschiebung nach Polen zu verhindern. Das sei unrichtig. Die Beschwerdeführerin habe bereits vor ihrer Überstellung nach Polen geheiratet. Damals sei sie bereits im zweiten Monat Schwanger gewesen. Bei einer Überstellung nach Polen bestehe auch die Gefahr einer Retraumatisierung. Die Länder berichte zu Polen seien einseitig und unrichtig. Diese Ausführungen werden mit Auszügen diverser Länderberichte (unter anderem von Pro Asyl und dem UNHCR) unterlegt. Schließlich stellte die Beschwerdeführerin die Anträge, ihrer Beschwerde aufschiebende Wirkung einzuräumen, den gegenständlichen Bescheid zu beheben und an die erste Instanz zurückzuverweisen. Die Beschwerde wurde samt dem gegenständlichen Verwaltungsakt am 04.02.2009 an den Asylgerichthof übermittelt.

2.8. Mit Beschluss des Asylgerichthofes vom 11.02.2009, GZ S9 400.083-2/2009/2Z wurde der gegenständlichen Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuerkannt. Dabei wurde festgestellt, dass die Beschwerdeführerin im fortgeschrittenen Stadium schwanger sei und daher bei einer Überstellung nach Polen die Gefahr einer Verletzung ihrer durch Artikel 3, EMRK geschützten Rechte bestehe.

2.9. Am 19.03.2009 brachte die Beschwerdeführerin ihre Tochter römisch 40 in Wr. Neustadt zur Welt. In der Geburtsurkunde ist der Lebensgefährte der Beschwerdeführerin als Vater angeführt. Auf Anfrage wurde dem Asylgerichtshof seitens des Bundesasylamtes mitgeteilt, dass beabsichtig sei, der Tochter der Beschwerdeführerin gemäß Paragraph 34, AsylG 2005 die Asylberechtigung zuzuerkennen, da ihrem Vater mit Bescheid vom 18.08.2006, GZ 04 24.924-BAT Asyl gewehrt worden sei. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 09.06.2009 wurde der Tochter der Beschwerdeführerin schließlich die Stellung einer Asylberechtigten nach Paragraph 3, AsylG 2005 zuerkannt.

römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat durch den zuständigen Richter über die gegenständliche Beschwerde wie folgt erwogen:

1. Verfahrensgang und Sachverhalt ergeben sich aus dem dem Asylgerichtshof vorliegenden Verwaltungsakt.

2. Rechtlich ergibt sich Folgendes:

2.1. Mit Datum 01.01.2006 ist das Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl in Kraft getreten (AsylG in der Fassung BGBL. römisch eins Nr. 100 aus 2005,) und ist auf alle ab diesem Zeitpunkt gestellten Asylanträge anzuwenden.

Gemäß Paragraph 23, Absatz eins, AsylGHG sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, Bundesgesetzblatt Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffes "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.

2.2. Gemäß Paragraph 5, Absatz eins, AsylG 2005 ist ein nicht gemäß Paragraph 4, AsylG 2005 erledigter Asylantrag als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder aufgrund der Verordnung Nr. 343 aus 2003, (EG) des Rates vom 18.2.2003 (Dublin II-VO) zur Prüfung des Asylantrages zuständig ist. Mit dem Zurückweisungsbescheid hat die Asylbehörde auch festzustellen, welcher Staat zuständig ist. Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 ist die Zurückweisung eines Antrages nach Maßgabe der Paragraph 10, Absatz 3 und Absatz 4, AsylG 2005 mit einer Ausweisung zu verbinden. Die Dublin II-VO ist eine Verordnung des Gemeinschaftsrechts im Anwendungsbereich der 1. Säule der Europäischen Union vergleiche Artikel 63, EGV), die Regelungen über die Zuständigkeit zur Prüfung von Asylanträgen von Drittstaatsangehörigen trifft. Sie gilt also nicht für mögliche Asylanträge von EU-Bürgern, ebenso wenig ist sie auf Personen anwendbar, denen bereits der Flüchtlingsstatus zuerkannt wurde. Das wesentliche Grundprinzip ist jenes, dass den Drittstaatsangehörigen in einem der Mitgliedstaaten das Recht auf ein faires, rechtsstaatliches Asylverfahren zukommt, jedoch nur ein Recht auf ein Verfahren in einem Mitgliedstaat, dessen Zuständigkeit sich primär nicht aufgrund des Wunsches des Asylwerbers, sondern aufgrund der in der Verordnung festgesetzten hierarchisch geordneten Zuständigkeitskriterien ergibt.

3. Es ist daher zunächst zu überprüfen, ob ein anderer Mitgliedstaat nach den hierarchisch aufgebauten (Artikel 5, Absatz eins, Dublin II-VO) Kriterien der Artikel 6 -, 12, bzw. 14 und Artikel 15, Dublin römisch zwei VO beziehungsweise dem Auffangtatbestand des Artikel 13, Dublin II-VO (erste Asylantragstellung) zur inhaltlichen Prüfung zuständig ist.

3.1. Im vorliegenden Fall ist dem Bundesasylamt zuzustimmen, dass gemäß Artikel 16, Absatz eins, Litera e, Dublin II-VO eine Verpflichtung Polens zur Wiederaufnahme aufgrund der bereits erfolgter Asylantragstellung nach Artikel 13, Dublin II-VO besteht. Polen hat darüber hinaus der Übernahme der Beschwerdeführerin mit Schreiben neuerlich ausdrücklich zugestimmt. Die erste Voraussetzung für die Rechtmäßigkeit der getroffenen Unzuständigkeitsentscheidung war somit gegeben und ist im Verfahren auch nicht bestritten worden.

3.2. Es sind auch aus der Aktenlage keine Hinweise ersichtlich, wonach die Führung der Konsultationen im gegenständlichen Fall derart fehlerhaft erfolgt wäre, sodass von Willkür im Rechtssinn zu sprechen wäre und die Zuständigkeitserklärung des zuständigen Mitgliedstaates wegen Verletzung der gemeinschaftsrechtlichen Verfahrensgrundsätze aus diesem Grund ausnahmsweise keinen Bestand haben könnte (Filzwieser, Subjektiver Rechtsschutz und Vollziehung der Dublin II-VO - Gemeinschaftsrecht und Menschenrechte, migraLex, 1 aus 2007,, 22 ff).

4. Das Bundesasylamt hat ferner von der Möglichkeit der Ausübung des Selbsteintrittsrechts nach Artikel 3, Absatz 2, Dublin II-VO keinen Gebrauch gemacht. Es war daher - entsprechend den Ausführungen in der Beschwerde - zu prüfen, ob von diesem Selbsteintrittsrecht im gegenständlichen Verfahren zur Vermeidung einer Verletzung der EMRK ausnahmsweise zwingend Gebrauch zu machen gewesen wäre.

4.1. Der VfGH hat mit Erkenntnis vom 17.06.2005, Zl. B 336/05-11 festgehalten, die Mitgliedstaaten hätten kraft Gemeinschaftsrecht nicht nachzuprüfen, ob ein anderer Mitgliedstaat generell sicher sei, da eine entsprechende normative Vergewisserung durch die Verabschiedung der Dublin II-VO erfolgt sei, dabei aber gleichzeitig ebenso ausgeführt, dass eine Nachprüfung der grundrechtlichen Auswirkungen einer Überstellung im Einzelfall gemeinschaftsrechtlich zulässig und bejahendenfalls das Selbsteintrittsrecht nach Artikel 3, Absatz 2, Dublin II-VO zwingend geboten sei.

Die Judikatur des VwGH zu den Determinanten dieser Nachprüfung lehnt sich richtigerweise an die Rechtsprechung des EGMR an und lässt sich wie folgt zusammenfassen: Die bloße Möglichkeit einer dem Artikel 3, EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben werden soll, genügt nicht, um die Abschiebung des Fremden in diesen Staat als unzulässig erscheinen zu lassen. Wenn keine Gruppenverfolgung oder sonstige amtswegig zu berücksichtigende notorische Umstände grober Menschenrechtsverletzungen in Mitgliedstaaten der EU in bezog auf Artikel 3, EMRK vorliegen (VwGH 27.09.2005, Zl. 2005/01/0313), bedarf es zur Glaubhaftmachung der genannten Bedrohung oder Gefährdung konkreter auf den betreffenden Fremden bezogener Umstände, die gerade in seinem Fall eine solche Bedrohung oder Gefährdung im Fall seiner Abschiebung als wahrscheinlich erscheinen lassen (VwGH 26.11.1999, Zl 96/21/0499, VwGH 09.05.2003, Zl. 98/18/0317; vergleiche auch VwGH 16.07.2003, Zl. 2003/01/0059): "Davon abgesehen liegt es aber beim Asylwerber, besondere Gründe, die für die reale Gefahr eines fehlenden Verfolgungsschutzes im zuständigen Mitgliedstaat sprechen, vorzubringen und glaubhaft zu machen. Dazu wird es erforderlich sein, dass der Asylwerber ein ausreichend konkretes Vorbringen erstattet, warum die Verbringung in den zuständigen Mitgliedstaat gerade für ihn die reale Gefahr eines fehlenden Verfolgungsschutzes, insbesondere einer Verletzung von Artikel 3, EMRK, nach sich ziehen könnte, und er die Asylbehörden davon überzeugt, dass der behauptete Sachverhalt (zumindest) wahrscheinlich ist." (VwGH 23.01.2007, Zl. 2006/01/0449).

Die Vorlage allgemeiner Berichte ersetzt dieses Erfordernis in der Regel nicht vergleiche VwGH 17.02.1998, Zl. 96/18/0379; EGMR Mamatkulov & Askarov v Türkei, Rs 46827, 46951/99, 71-77), eine geringe Anerkennungsquote, eine mögliche Festnahme im Falle einer Überstellung ebenso eine allfällige Unterschreitung des verfahrensrechtlichen Standards des Artikel 13, EMRK sind für sich genommen nicht ausreichend, die Wahrscheinlichkeit einer hier relevanten Menschenrechtsverletzung darzutun. Relevant wäre dagegen etwa das Vertreten von mit der GFK unvertretbaren rechtlichen Sonderpositionen in einem Mitgliedstaat oder das Vorliegen einer massiv rechtswidrigen Verfahrensgestaltung im individuellen Fall, wenn der Asylantrag im zuständigen Mitgliedstaat bereits abgewiesen wurde (Artikel 16, Absatz eins, Litera e, Dublin II-VO). Eine ausdrückliche Übernahmeerklärung des anderen Mitgliedstaates hat in die Abwägung einzufließen (VwGH 31.03.2005, Zl. 2002/20/0582, VwGH 31.05.2005,

Zl. 2005/20/0025, VwGH 25.04.2006, Zl. 2006/19/0673), ebenso andere Zusicherungen der europäischen Partnerstaaten Österreichs (zur Bedeutung solcher Sachverhalte Filzwieser/Liebminger, Dublin II-VO, K13. zu Artikel 19, Dublin II-VO).

Weiters hatte der Asylgerichtshof folgende Umstände zu berücksichtigen:

Bei entsprechender Häufung von Fällen, in denen in Folge Ausübung des Selbsteintrittsrechts die gemeinschaftsrechtliche Zuständigkeit nicht effektuiert werden kann, kann eine Gefährdung des "effet utile" Grundsatzes des Gemeinschaftsrechts entstehen.

Zur effektiven Umsetzung des Gemeinschaftsrechts sind alle staatlichen Organe kraft Gemeinschaftsrechts verpflichtet.

Der Verordnungsgeber der Dublin II-VO, offenbar im Glauben, dass sich alle Mitgliedstaaten untereinander als "sicher" ansehen können, wodurch auch eine Überstellung vom einen in den anderen Mitgliedstaat keine realen Risken von Menschenrechtsverletzungen bewirken könnte vergleiche insbesondere den 2. Erwägungsgrund der Präambel der Dublin II-VO), hat keine eindeutigen verfahrens- oder materiellrechtlichen Vorgaben für solche Fälle getroffen. Diesbezüglich lässt sich aber aus dem Gebot der menschenrechtskonformen Auslegung des Gemeinschaftsrechts und aus Beachtung der gemeinschaftsrechtlichen Verfahrensgrundrechte ableiten, dass bei ausnahmsweiser Verletzung der EMRK bei Überstellung in einen anderen Mitgliedstaat eine Überstellung nicht stattfinden darf. Die Beachtung des Effizienzgebots (das etwa eine pauschale Anwendung des Selbsteintrittsrechts oder eine innerstaatliche Verfahrensgestaltung, die Verfahren nach der Dublin II-VO umfangreicher gestaltet als materielle Verfahren, verbietet) und die Einhaltung der Gebote der EMRK stehen daher bei richtiger Anwendung nicht in Widerspruch (Filzwieser, migraLex, 1 aus 2007,, 18ff, Filzwieser/Liebminger, Dublin II-VO, K8-K13. zu Artikel 19,).

Die allfällige Rechtswidrigkeit von Gemeinschaftsrecht kann nur von den zuständigen gemeinschaftsrechtlichen Organen, nicht aber von Organen der Mitgliedstaaten rechtsgültig festgestellt werden. Der EGMR hat jüngst festgestellt, dass der Rechtsschutz des Gemeinschaftsrechts regelmäßig den Anforderungen der EMRK entspricht (30.06.2005, Bosphorus Airlines v Irland, Rs 45036/98).

Es bedarf sohin europarechtlich eines im besonderen Maße substantiierten Vorbringens und des Vorliegens besonderer vom Antragsteller bescheinigter außergewöhnlicher Umstände, um die grundsätzliche europarechtlich gebotene Annahme der "Sicherheit" der Partnerstaaten der Europäischen Union als einer Gemeinschaft des Rechts im individuellen Fall erschüttern zu können. Diesem Grundsatz entspricht auch die durch das AsylG 2005 eingeführte gesetzliche Klarstellung des Paragraph 5, Absatz 3, AsylG, die Elemente einer Beweislastumkehr enthält. Es trifft zwar ohne Zweifel zu, dass Asylwerber in ihrer besonderen Situation häufig keine Möglichkeit haben, Beweismittel vorzulegen (wobei dem durch das Institut des Rechtsberaters begegnet werden kann), und dies mitzubeachten ist (VwGH, 23.01.2007, Zl. 2006/01/0949), dies kann aber nicht pauschal dazu führen, die vom Gesetzgeber - im Einklang mit dem Gemeinschaftsrecht - vorgenommene Wertung des Paragraph 5, Absatz 3, AsylG überhaupt für unbeachtlich zu erklären (dementsprechend in ihrer Undifferenziertheit verfehlt Feßl/Holzschuster, AsylG 2005, 225ff). Eine Rechtsprechung, die in Bezug auf Mitgliedstaaten der EU faktisch höhere Anforderungen entwickelte, als jene des EGMR in Bezug auf Drittstaaten wäre jedenfalls gemeinschaftsrechtswidrig.

4.2. Im vorliegenden Fall war primär die Rechtsfrage zu klären, ob die Überstellung der Beschwerdeführerin nach Polen einen ungerechtfertigten Eingriff in ihre Grundrechte, insbesondere die reale Gefahr einer Verletzung ihrer durch Artikel 8, EMRK geschützten Rechte auf Privat und Familienleben mit sich brächte.

4.3. Das Bundesasylamt stellte im Zuge der Beweiswürdigung fest, dass ein besonderes Abhängigkeitsverhältnis zu ihrem Lebensgefährten nicht bestehe. Die Beschwerdeführerin möge zwar nun mit ihm zusammen leben, jedoch habe sie mit ihm in ihrer Heimat kein Familienleben geführt. Die durchgeführte Interessensabwägung erlaube zu Recht einen Eingriff in ihr Privat- und Familienleben. Aus diesen Umständen kam die Behörde im Zuge der rechtlichen Würdigung zum Schluss, dass kein schützenswertes Familienleben im Sinne des Artikel 8, EMRK festgestellt werden konnte.

Zu diesem Punkt ist die Beweiswürdigung vor dem Hintergrund der dem Bundesasylamt im Zeitpunkt der Entscheidung vorliegenden Beweismittel schlüssig und nachvollziehbar.

Nun liegen dem Asylgerichtshof nun jedoch neue Sachverhaltselemente vor. In der Zwischenzeit hat sich der Sachverhalt insoweit geändert als die Beschwerdeführerin am römisch 40 ihr Kind zur Welt gebracht hat. Aus der vorgelegten Geburtsurkunde geht hervor, dass römisch 40 am römisch 40 geboren wurde und die gemeinsame Tochter der Beschwerdeführerin und ihres Lebensgefährten, römisch 40 , ist. Weiters hat das Bundesasylamt mit Bescheid vom 09.06.2009 dem Antrag der der Tochter der Beschwerdeführerin stattgegeben und ihr die Stellung einer Asylberechtigten nach Paragraph 3, AsylG 2005 zuerkannt.

5. Gemäß Artikel 8, Absatz eins, EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Der Eingriff einer öffentlichen Behörde in Ausübung dieses Rechts ist gemäß Artikel 8, Absatz 2, EMRK nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.

Der EGMR bzw. die EKMR verlangen zum Vorliegen des Artikel 8, EMRK das Erfordernis eines "effektiven Familienlebens", das sich in der Führung eines gemeinsamen Haushaltes, dem Vorliegen eines Abhängigkeitsverhältnisses oder eines speziell engen, tatsächlich gelebten Bandes zu äußern hat vergleiche das Urteil Marckx [Ziffer 45] sowie Beschwerde Nr. 1240/86, römisch fünf. Vereinigtes Königreich, DR 55, Seite 234; hierzu ausführlich: Kälin, "Die Bedeutung der EMRK für Asylsuchende und Flüchtlinge: Materialien und Hinweise", Mai 1997, Seite 46).

Der Begriff des "Familienlebens" in Artikel 8, EMRK umfasst nicht nur die Kleinfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern und Ehegatten, sondern auch entferntere verwandtschaftliche Beziehungen, sofern diese Beziehungen eine gewisse gemeinsame Intensität erreichen. Als Kriterien hierfür kommen etwa das Vorliegen eines gemeinsamen Haushaltes oder die Gewährung von Unterhaltsleistungen in Betracht. In der bisherigen Spruchpraxis der Straßburger Instanzen wurden als unter dem Blickwinkel des Artikel 8, EMRK zu schützende Beziehungen bereits solche zwischen Enkel und Großeltern vergleiche EGMR 13.06.1979, Marckx, EuGRZ 1979, 458; siehe auch EKMR 07.12.1981, B 9071/80, X-Schweiz, EuGRZ 1983, 19), zwischen Geschwistern vergleiche EKMR 14.03.1980, B 8986/80, EuGRZ 1982, 311), und zwischen Onkel und Tante und Neffen bzw. Nichten vergleiche EKMR 19.07.1968, 3110/67, Yb 11, 494 (518); EKMR 28.02.1979, 7912/77, EuGRZ 1981/118; EKMR 05.07.1979, B 8353/78, EuGRZ 1981, 120) anerkannt, sofern eine gewisse Beziehungsintensität vorliegt vergleiche Baumgartner, ÖJZ 1989, 761; Rosenmayer ZfV 1988, 1). Das Kriterium einer gewissen Beziehungsintensität wurde von der Kommission auch für die Beziehung zwischen Eltern und erwachsenen Kindern gefordert vergleiche EKMR 06.10.1981, B 9202/80, EuGRZ 1983, 215).

5.1. Die Behörde hat in einem ersten Schritt im Wesentlichen zu beurteilen, ob durch die Ausweisung ein Eingriff in das Grundrecht auf Schutz des Familien- und Privatlebens vorliegt und bei Vorliegen eines Eingriffs in einem zweiten Schritt zu beurteilen, ob dieser Eingriff im Sinne der in Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten öffentlichen Interessen notwendig (verhältnismäßig) ist, was nichts anderes bedeutet, als dass die Privat- und Familieninteressen mit den öffentlichen Interessen abzuwägen sind. Maßgeblich ist natürlich, dass der Eingriff gesetzlich vorgesehen ist. Damit bedeutet eine durch die Ausweisung drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens (Grundrechtseingriff) noch kein Ausweisungsverbot, sondern hat die Behörde im Falle eines Eingriffs in das Privat- und Familienleben in einem weiteren Schritt die Zulässigkeit der Ausweisung im Sinne von notwendig gemäß Artikel 8, Absatz 2, EMRK zu prüfen vergleiche Frank/Anerinhof/Filzwieser, AsylG 20054, K24. zu Paragraph 10,).

Für die Qualifikation als Familienangehörige ist sowohl nach Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 22, AsylG 2005 als auch nach Artikel 2, Litera i, sublit. i Dublin II-VO entscheidend, dass die Familieneigenschaft bei Ehegatten bereits im Herkunftsstaat bestanden hat. Zu beachten ist weiters, dass der Schutzbereich des Artikel 8, EMRK grundsätzlich auf die Kernfamilie begrenzt ist und nur ausnahmsweise aufgrund eines besonderen Abhängigkeits- bzw. Naheverhältnis auf entferntere Verwandte ausgedehnt werden kann. Unter der Kernfamilie sind Ehepartner und minderjährige Kinder zu verstehen.

5.2. Im gegenständlichen Fall handelt es sich bei der Beschwerdeführerin um die Mutter bzw. die Ehefrau von in Österreich lebenden anerkannten Flüchtlingen. In Bezug auf ihre in Österreich als anerkannter Flüchtling lebende minderjährige Tochter handelt es sich um ein Mitglied der Kernfamilie. Bei Vorliegen einer Kernfamilie, die grundsätzlich vom Schutzbereich des Artikel 8, Absatz eins, EMRK umfasst ist, ist eine Ausweisung in der Regel nur dann zulässig, wenn nach einer Interessenabwägung die in Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten öffentlichen Interessen überwiegen und eine Ausweisung verhältnismäßig ist.

5.3. Vor dem Hintergrund, dass bei sogenannten Dublin-Verfahren die öffentlichen Interessen im Falle einer Ausweisung eines Fremden eine andere Gewichtung erfahren als in allgemeinen Asylverfahren, nämlich insofern eine Schmälerung, als damit nicht die Einhaltung der Einreise- und Aufenthaltsregelungen, sondern die Einhaltung der sogenannten Dublin II-VO und des darin normierten europäischen Systems der Zuständigkeiten zur Prüfung von Asylanträgen verfolgt wird, werden in Dublin-Fällen daher die von Artikel 8, EMRK geschützten Interessen des Asylwerbers "leichter" die öffentlichen Interessen überwiegen können. Im gegenständlichen Fall bedeutet dies, dass das Interesse der Beschwerdeführerin am weiteren Verbleib in Österreich gemeinsam mit ihrer hier zum dauernden Aufenthalt berechtigten Familie die öffentlichen Interessen an ihrer Ausweisung überwiegen und erschiene es letztlich auch als unbillige Härte, die Beschwerdeführerin alleine nach Polen auszuweisen, wenn ihr Ehemann und vor allem ihre neugeborene Tochter in Österreich als anerkannte Flüchtlinge leben.

5.4. Zusammenfassend ist festzustellen, dass im konkreten Fall Umstände vorliegen, die einer Überstellung der Beschwerdeführerin nach Polen im Lichte des Artikel 8, EMRK entgegenstehen. Es ist daher vom Selbsteintrittsrecht gemäß Artikel 3, Absatz 2, Dublin II-VO zur Vermeidung einer Verletzung des Artikel 8, EMRK zwingend Gebrauch zu machen.

6. Es war somit spruchgemäß zu entscheiden. Eine öffentliche mündliche Verhandlung konnte gemäß Paragraph 41, Absatz 4, AsylG 2005 entfallen.

Schlagworte

bestehendes Familienleben, familiäre Situation

Zuletzt aktualisiert am

16.07.2009

Dokumentnummer

ASYLGHT_20090625_S9_400_083_2_2009_00