Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

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Entscheidungstext Ra 2026/02/0168

Entscheidungsart

Beschluss

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Geschäftszahl

Ra 2026/02/0168

Entscheidungsdatum

27.08.2026

Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

VwGG §28 Abs1 Z4
VwGG §28 Abs1 Z5
  1. VwGG § 28 heute
  2. VwGG § 28 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. VwGG § 28 gültig von 01.01.2017 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2017
  4. VwGG § 28 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 28 gültig von 01.07.2008 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 28 gültig von 01.08.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  7. VwGG § 28 gültig von 01.01.1991 bis 31.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  8. VwGG § 28 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990
  1. VwGG § 28 heute
  2. VwGG § 28 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. VwGG § 28 gültig von 01.01.2017 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2017
  4. VwGG § 28 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 28 gültig von 01.07.2008 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 28 gültig von 01.08.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  7. VwGG § 28 gültig von 01.01.1991 bis 31.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  8. VwGG § 28 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Vizepräsidentin Mag. Dr. Maurer-Kober und den Hofrat Mag. Straßegger sowie die Hofrätin Dr. Koprivnikar als Richterinnen und Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag.a Rieder, über die Revision des G, vertreten durch Dr. Alexander Bosio, Rechtsanwalt in Zell/See, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Salzburg vom 17. Juni 2026, 405-7/1611/1/14-2026, betreffend Übertretung der Bauarbeiterschutzverordnung in Verbindung mit dem ASchG (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bezirkshauptmannschaft Zell am See), den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

1
Mit dem im Instanzenzug nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung ergangenen Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Salzburg (Verwaltungsgericht) wurden über den Revisionswerber eine Geld- sowie eine Ersatzfreiheitsstrafe wegen einer näher konkretisierten Übertretung der Bauarbeiterschutzverordnung in Verbindung mit dem ASchG verhängt und der Revisionswerber verpflichtet, einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens zu leisten. Die Revision wurde gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG für nicht zulässig erklärt.
2
Dagegen richtet sich die vorliegende außerordentliche Revision.
3
Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer 4, VwGG hat eine Revision die Bezeichnung der Rechte zu enthalten, in denen der Revisionswerber verletzt zu sein behauptet (Revisionspunkte). Durch die von der revisionswerbenden Partei vorgenommene Bezeichnung der Revisionspunkte wird der Prozessgegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens festgelegt und der Rahmen abgesteckt, an den der Verwaltungsgerichtshof bei Prüfung des angefochtenen Erkenntnisses oder des angefochtenen Beschlusses gemäß Paragraph 41, VwGG gebunden ist. Danach hat der Verwaltungsgerichtshof nicht zu prüfen, ob durch die angefochtene Entscheidung irgendein subjektives Recht der revisionswerbenden Partei verletzt wurde, sondern nur zu prüfen, ob jenes Recht verletzt wurde, dessen Verletzung sie behauptet. Der in Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer 4, VwGG geforderten Angabe der Revisionspunkte kommt für den Prozessgegenstand des Verfahrens vor dem Verwaltungsgerichtshof insoweit entscheidende Bedeutung zu, als der Revisionswerber jenes subjektive Recht herauszuheben hat, dessen behauptete Verletzung die Legitimation zur Revisionserhebung erst begründet. Wird der Revisionspunkt unmissverständlich ausgeführt, so ist er einer Auslegung aus dem Gesamtzusammenhang der Revision nicht zugänglich vergleiche , VwGH 2.9.2019, Ra 2019/02/0129, mwN).
4
Der Revisionswerber umschreibt im Punkt römisch vier. der Revision mit der Überschrift „Revisionspunkt und Revisionsgründe“ das Recht, in dem er verletzt zu sein behauptet, wie folgt:

„Der Revisionswerber erachtet sich in seinem einfachgesetzlichen Recht auf Einhaltung wesentlicher Verfahrensgrundsätze, und dem Gebot des mängelfreien Verfahrens und dem Gebot der rechtskonformen Auslegung der Rechtsnormen, verletzt.“

5
Die Verletzung von Verfahrensvorschriften - vorliegend auch mit dem Hinweis auf den Verstoß gegen wesentliche Verfahrensgrundsätze geltend gemacht - als solche stellt keinen Revisionspunkt dar, sondern zählt zu den Revisionsgründen (Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer 5, VwGG), die nur in Verbindung mit der Verletzung eines aus einem materiell-rechtlichen Vorschrift ableitbaren subjektiven Rechtes zielführend vorgebracht werden können vergleiche , etwa VwGH 29.4.2024, Ra 2024/02/0067, mwN).
6
Ebensowenig gibt es ein abstraktes Recht auf „richtige Anwendung“ von Gesetzesbestimmungen. Bei der behaupteten Verletzung des Rechts auf „rechtskonforme Anwendung“ nicht näher bezeichneter Rechtsnormen, handelt es sich daher nicht um Revisionspunkte, sondern um Revisionsgründe, die nur in Verbindung mit der Verletzung eines aus einer materiell-rechtlichen Vorschrift ableitbaren subjektiven Rechts zielführend vorgebracht werden können vergleiche , etwa VwGH 18.3.2026, Ra 2024/02/0171, mwN).
7
Mangels eines tauglichen Revisionspunkts war die Revision daher schon deshalb gemäß Paragraph 34, Absatz eins, VwGG ohne weiteres Verfahren zurückzuweisen.

Wien, am 27. August 2026

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2026:RA2026020168.L00

Im RIS seit

22.09.2026

Zuletzt aktualisiert am

29.09.2026

Dokumentnummer

JWT_2026020168_20260827L00

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