Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

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Entscheidungstext Ra 2024/06/0043

Entscheidungsart

Beschluss

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Geschäftszahl

Ra 2024/06/0043

Entscheidungsdatum

21.03.2024

Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

VwGG §28 Abs1 Z4
VwGG §34 Abs1
  1. VwGG § 28 heute
  2. VwGG § 28 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. VwGG § 28 gültig von 01.01.2017 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2017
  4. VwGG § 28 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 28 gültig von 01.07.2008 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 28 gültig von 01.08.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  7. VwGG § 28 gültig von 01.01.1991 bis 31.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  8. VwGG § 28 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990
  1. VwGG § 34 heute
  2. VwGG § 34 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2021
  3. VwGG § 34 gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 34 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 34 gültig von 01.07.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 34 gültig von 01.08.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  7. VwGG § 34 gültig von 01.09.1997 bis 31.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/1997
  8. VwGG § 34 gültig von 05.01.1985 bis 31.08.1997

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Kleiser und die Hofrätinnen Mag.a Merl und Mag. Liebhart-Mutzl als Richterinnen und Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. Kovacs, in der Revisionssache des Mag. C S in B, vertreten durch Mag. Wolfgang Steflitsch und Mag. Claus-Peter Steflitsch, Rechtsanwälte in 7400 Oberwart, Hauptplatz 14, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Burgenland vom 8. Jänner 2024, 1. E GB5/10/2023.014/020 und 2. E GB5/10/2023.015/020, betreffend Einwendungen gegen ein Bauvorhaben (mitbeteiligte Partei: O reg. Gen. m. b. H. in O, vertreten durch die Dax Wutzlhofer und Partner Rechtsanwälte GmbH in 7400 Oberwart, Wienerstraße 8a; belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Gemeinderat der Stadtgemeinde Oberwart; weitere Partei: Burgenländische Landesregierung), den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

1
Mit dem angefochtenen Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Burgenland (LVwG) wurde u.a. die Beschwerde des Revisionswerbers als Nachbar gegen die im gemeindeinternen Instanzenzug erteilte Baubewilligung an die mitbeteiligte Partei für ein näher bezeichnetes Bauvorhaben in O. unter Vornahme einer hier nicht relevanten Maßgabe als unbegründet abgewiesen (römisch eins.) und ausgesprochen, dass gegen dieses Erkenntnis eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof unzulässig sei (römisch zwei.).
2
Dagegen richtet sich die vorliegende außerordentliche Revision, in der unter der Überschrift „REVISIONSPUNKTE:“ Folgendes ausgeführt wird:

„Durch das angefochtene Erkenntnis wird der Revisionswerber im seinem Recht auf Erhalt einer Sachentscheidung verletzt, soweit das Verwaltungsgericht auf dessen Einwendungen betreffend die Errichtung eines Teils der nach den Bebauungsrichtlinien 2020 erforderlichen Pkw-Abstellplätze auf einem dislozierten Grundstück nicht eingegangen ist.

Auch wird der Revisionswerber im seinem Recht auf Erhalt einer Sachentscheidung verletzt, soweit das Verwaltungsgericht auf dessen Einwendungen betreffend mangelnde natürliche Belichtung seiner Eigentumswohnung infolge der überdimensionierten Ausdehnung und Höhe der geplanten Wohnhausanlage nicht eingegangen ist.

Soweit der Revisionswerber hier außerdem moniert, dass der ‚Bescheid‘ des Bürgermeisters vom 28.03.2023 keine Bescheidqualität aufweist und dass daher - als Folge des ‚Nicht-Bescheides‘ im Behördenverfahren römisch eins. Instanz - schon der Gemeinderat für die inhaltliche Erledigung des Bauansuchens im Behördenverfahren römisch zwei. Instanz und anschließend auch das Verwaltungsgericht für die inhaltliche Erledigung des Bauansuchens im Beschwerdeverfahren unzuständig war, wird der Revisionswerber im Recht auf Erhalt einer Entscheidung des gesetzlich zuständigen Organs verletzt.“ (Hervorhebungen jeweils im Original)

3
Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer 4, VwGG hat die Revision die Bezeichnung der Rechte, in denen der Revisionswerber verletzt zu sein behauptet (Revisionspunkte), zu enthalten. Durch die vom Revisionswerber vorgenommene Bezeichnung der Revisionspunkte wird der Prozessgegenstand des Verfahrens vor dem Verwaltungsgerichtshof festgelegt und der Rahmen abgesteckt, an den der Verwaltungsgerichtshof bei der Prüfung des angefochtenen Erkenntnisses oder des angefochtenen Beschlusses gemäß Paragraph 41, VwGG gebunden ist. Der Verwaltungsgerichtshof hat nicht zu prüfen, ob irgendein subjektives Recht des Revisionswerbers verletzt wurde, sondern nur, ob jenes verletzt wurde, dessen Verletzung dieser behauptet. Der in Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer 4, geforderten Angabe der Revisionspunkte kommt für den Prozessgegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens insoweit entscheidende Bedeutung zu, als der Revisionswerber jenes subjektive Recht herauszuheben hat, dessen behauptete Verletzung die Legitimation zur Revisionserhebung erst begründet. Werden die Revisionspunkte, wie im gegenständlichen Fall, unmissverständlich angeführt, so sind sie auch einer Auslegung aus dem Gesamtzusammenhang der Revision nicht zugänglich vergleiche , etwa VwGH 28.4.2022, Ra 2019/06/0158, Rn. 3 bis 5, mwN).
4
Im „Recht auf Erhalt einer Sachentscheidung“ kann der Revisionswerber nicht verletzt werden, wurde doch seine Beschwerde gegen den Bescheid der belangten Behörde im angefochtenen Erkenntnis abgewiesen und somit eine Sachentscheidung getroffen vergleiche , etwa VwGH 7.12.2023, Ra 2023/07/0095, Rn. 11, mwN).
5
Mit dem weiteren Vorbringen, der „Bescheid“ der erstinstanzlichen Baubehörde weise keine Bescheidqualität auf und sowohl die belangte Behörde als auch das LVwG wären unzuständig, wodurch sich der Revisionswerber im „Recht auf Erhalt einer Entscheidung des gesetzlich zuständigen Organs“ verletzt erachte, wird kein tauglicher Revisionspunkt im Sinne des Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer 4, VwGG dargelegt, sondern werden Revisionsgründe geltend gemacht vergleiche , nochmals VwGH 28.4.2022, Ra 2019/06/0158, Rn. 7, mwN).
6
Die Revision erweist sich damit schon deshalb als unzulässig und war daher gemäß Paragraph 34, Absatz eins, VwGG zurückzuweisen.

Wien, am 21. März 2024

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2024:RA2024060043.L00

Im RIS seit

17.04.2024

Zuletzt aktualisiert am

17.04.2024

Dokumentnummer

JWT_2024060043_20240321L00

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