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Mit dem angefochtenen Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Burgenland (LVwG) wurde u.a. die Beschwerde des Revisionswerbers als Nachbar gegen die im gemeindeinternen Instanzenzug erteilte Baubewilligung an die mitbeteiligte Partei für ein näher bezeichnetes Bauvorhaben in O. unter Vornahme einer hier nicht relevanten Maßgabe als unbegründet abgewiesen (I.) und ausgesprochen, dass gegen dieses Erkenntnis eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof unzulässig sei (II.).Mit dem angefochtenen Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Burgenland (LVwG) wurde u.a. die Beschwerde des Revisionswerbers als Nachbar gegen die im gemeindeinternen Instanzenzug erteilte Baubewilligung an die mitbeteiligte Partei für ein näher bezeichnetes Bauvorhaben in O. unter Vornahme einer hier nicht relevanten Maßgabe als unbegründet abgewiesen (römisch eins.) und ausgesprochen, dass gegen dieses Erkenntnis eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof unzulässig sei (römisch zwei.).
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Dagegen richtet sich die vorliegende außerordentliche Revision, in der unter der Überschrift „REVISIONSPUNKTE:“ Folgendes ausgeführt wird:
„Durch das angefochtene Erkenntnis wird der Revisionswerber im seinem Recht auf Erhalt einer Sachentscheidung verletzt, soweit das Verwaltungsgericht auf dessen Einwendungen betreffend die Errichtung eines Teils der nach den Bebauungsrichtlinien 2020 erforderlichen Pkw-Abstellplätze auf einem dislozierten Grundstück nicht eingegangen ist.
Auch wird der Revisionswerber im seinem Recht auf Erhalt einer Sachentscheidung verletzt, soweit das Verwaltungsgericht auf dessen Einwendungen betreffend mangelnde natürliche Belichtung seiner Eigentumswohnung infolge der überdimensionierten Ausdehnung und Höhe der geplanten Wohnhausanlage nicht eingegangen ist.
Soweit der Revisionswerber hier außerdem moniert, dass der ‚Bescheid‘ des Bürgermeisters vom 28.03.2023 keine Bescheidqualität aufweist und dass daher - als Folge des ‚Nicht-Bescheides‘ im Behördenverfahren I. Instanz - schon der Gemeinderat für die inhaltliche Erledigung des Bauansuchens im Behördenverfahren II. Instanz und anschließend auch das Verwaltungsgericht für die inhaltliche Erledigung des Bauansuchens im Beschwerdeverfahren unzuständig war, wird der Revisionswerber im Recht auf Erhalt einer Entscheidung des gesetzlich zuständigen Organs verletzt.“ (Hervorhebungen jeweils im Original)Soweit der Revisionswerber hier außerdem moniert, dass der ‚Bescheid‘ des Bürgermeisters vom 28.03.2023 keine Bescheidqualität aufweist und dass daher - als Folge des ‚Nicht-Bescheides‘ im Behördenverfahren römisch eins. Instanz - schon der Gemeinderat für die inhaltliche Erledigung des Bauansuchens im Behördenverfahren römisch zwei. Instanz und anschließend auch das Verwaltungsgericht für die inhaltliche Erledigung des Bauansuchens im Beschwerdeverfahren unzuständig war, wird der Revisionswerber im Recht auf Erhalt einer Entscheidung des gesetzlich zuständigen Organs verletzt.“ (Hervorhebungen jeweils im Original)
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Gemäß § 28 Abs. 1 Z 4 VwGG hat die Revision die Bezeichnung der Rechte, in denen der Revisionswerber verletzt zu sein behauptet (Revisionspunkte), zu enthalten. Durch die vom Revisionswerber vorgenommene Bezeichnung der Revisionspunkte wird der Prozessgegenstand des Verfahrens vor dem Verwaltungsgerichtshof festgelegt und der Rahmen abgesteckt, an den der Verwaltungsgerichtshof bei der Prüfung des angefochtenen Erkenntnisses oder des angefochtenen Beschlusses gemäß § 41 VwGG gebunden ist. Der Verwaltungsgerichtshof hat nicht zu prüfen, ob irgendein subjektives Recht des Revisionswerbers verletzt wurde, sondern nur, ob jenes verletzt wurde, dessen Verletzung dieser behauptet. Der in § 28 Abs. 1 Z 4 geforderten Angabe der Revisionspunkte kommt für den Prozessgegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens insoweit entscheidende Bedeutung zu, als der Revisionswerber jenes subjektive Recht herauszuheben hat, dessen behauptete Verletzung die Legitimation zur Revisionserhebung erst begründet. Werden die Revisionspunkte, wie im gegenständlichen Fall, unmissverständlich angeführt, so sind sie auch einer Auslegung aus dem Gesamtzusammenhang der Revision nicht zugänglich (vgl. etwa VwGH 28.4.2022, Ra 2019/06/0158, Rn. 3 bis 5, mwN).Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer 4, VwGG hat die Revision die Bezeichnung der Rechte, in denen der Revisionswerber verletzt zu sein behauptet (Revisionspunkte), zu enthalten. Durch die vom Revisionswerber vorgenommene Bezeichnung der Revisionspunkte wird der Prozessgegenstand des Verfahrens vor dem Verwaltungsgerichtshof festgelegt und der Rahmen abgesteckt, an den der Verwaltungsgerichtshof bei der Prüfung des angefochtenen Erkenntnisses oder des angefochtenen Beschlusses gemäß Paragraph 41, VwGG gebunden ist. Der Verwaltungsgerichtshof hat nicht zu prüfen, ob irgendein subjektives Recht des Revisionswerbers verletzt wurde, sondern nur, ob jenes verletzt wurde, dessen Verletzung dieser behauptet. Der in Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer 4, geforderten Angabe der Revisionspunkte kommt für den Prozessgegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens insoweit entscheidende Bedeutung zu, als der Revisionswerber jenes subjektive Recht herauszuheben hat, dessen behauptete Verletzung die Legitimation zur Revisionserhebung erst begründet. Werden die Revisionspunkte, wie im gegenständlichen Fall, unmissverständlich angeführt, so sind sie auch einer Auslegung aus dem Gesamtzusammenhang der Revision nicht zugänglich vergleiche , etwa VwGH 28.4.2022, Ra 2019/06/0158, Rn. 3 bis 5, mwN). 4
Im „Recht auf Erhalt einer Sachentscheidung“ kann der Revisionswerber nicht verletzt werden, wurde doch seine Beschwerde gegen den Bescheid der belangten Behörde im angefochtenen Erkenntnis abgewiesen und somit eine Sachentscheidung getroffen (vgl. etwa VwGH 7.12.2023, Ra 2023/07/0095, Rn. 11, mwN).Im „Recht auf Erhalt einer Sachentscheidung“ kann der Revisionswerber nicht verletzt werden, wurde doch seine Beschwerde gegen den Bescheid der belangten Behörde im angefochtenen Erkenntnis abgewiesen und somit eine Sachentscheidung getroffen vergleiche , etwa VwGH 7.12.2023, Ra 2023/07/0095, Rn. 11, mwN). 5
Mit dem weiteren Vorbringen, der „Bescheid“ der erstinstanzlichen Baubehörde weise keine Bescheidqualität auf und sowohl die belangte Behörde als auch das LVwG wären unzuständig, wodurch sich der Revisionswerber im „Recht auf Erhalt einer Entscheidung des gesetzlich zuständigen Organs“ verletzt erachte, wird kein tauglicher Revisionspunkt im Sinne des § 28 Abs. 1 Z 4 VwGG dargelegt, sondern werden Revisionsgründe geltend gemacht (vgl. nochmals VwGH 28.4.2022, Ra 2019/06/0158, Rn. 7, mwN).Mit dem weiteren Vorbringen, der „Bescheid“ der erstinstanzlichen Baubehörde weise keine Bescheidqualität auf und sowohl die belangte Behörde als auch das LVwG wären unzuständig, wodurch sich der Revisionswerber im „Recht auf Erhalt einer Entscheidung des gesetzlich zuständigen Organs“ verletzt erachte, wird kein tauglicher Revisionspunkt im Sinne des Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer 4, VwGG dargelegt, sondern werden Revisionsgründe geltend gemacht vergleiche , nochmals VwGH 28.4.2022, Ra 2019/06/0158, Rn. 7, mwN). 6
Die Revision erweist sich damit schon deshalb als unzulässig und war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG zurückzuweisen.Die Revision erweist sich damit schon deshalb als unzulässig und war daher gemäß Paragraph 34, Absatz eins, VwGG zurückzuweisen.
Wien, am 21. März 2024