Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

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Entscheidungstext Ra 2023/17/0123

Entscheidungsart

Beschluss

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Geschäftszahl

Ra 2023/17/0123

Entscheidungsdatum

16.08.2023

Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

AsylG 2005 §55
VwGG §30 Abs2
  1. VwGG § 30 heute
  2. VwGG § 30 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 30 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2013
  4. VwGG § 30 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 30 gültig von 01.08.2004 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  6. VwGG § 30 gültig von 05.01.1985 bis 31.07.2004

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat über den Antrag des M, geboren 1992, vertreten durch Dr. Gregor Klammer, Rechtsanwalt in 1160 Wien, Lerchenfelder Gürtel 45/11, der gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 26. Juni 2023, L524 2170615-6/3E, betreffend Nichterteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 55, AsylG 2005 (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl), erhobenen Revision die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, den Beschluss gefasst:

Spruch

Gemäß Paragraph 30, Absatz 2, VwGG wird dem Antragnicht stattgegeben.

Begründung

1
Mit dem angefochtenen Erkenntnis wies das Bundesverwaltungsgericht (BVwG) die Beschwerde des Revisionswerbers, eines irakischen Staatsangehöriger, gegen den Bescheid der belangten Behörde vom 22. Februar 2023 betreffend Nichterteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 55, Asylgesetz 2005 als unbegründet ab.
2
Gegen dieses Erkenntnis wendet sich die - mit einem Aufschiebungsantrag verbundene - Revision. Der Antrag wird damit begründet, dass die Voraussetzungen des Paragraph 30, Absatz 2, VwGG erfüllt seien und kein zwingendes öffentliches Interesse an der Versagung der aufschiebenden Wirkung bestehe. „Aufgrund der Nähe des Verfahrens nach Paragraph 55, AsylG zum Artikel 8, MRK ist davon auszugehen, dass ich bei Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nicht abgeschoben werden darf.“
3
Gemäß Paragraph 30, Absatz 2, VwGG ist dem Revisionswerber auf Antrag die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wenn dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung aller berührten Interessen mit dem Vollzug ein unverhältnismäßiger Nachteil für ihn verbunden wäre.
4
Um die vom Gesetzgeber geforderte Interessenabwägung vornehmen zu können, hat der Revisionswerber im Aufschiebungsantrag - unter anderem - zu konkretisieren, worin für ihn ein unverhältnismäßiger Nachteil gelegen wäre. Er hat dabei konkret darzulegen, aus welchen tatsächlichen Umständen sich der von ihm behauptete unverhältnismäßige Nachteil ergibt. Die Anforderungen an die Konkretisierungsobliegenheit sind streng vergleiche , VwGH 29.1.2021, Ra 2021/17/0014).
5
Gegenständlich legt der Revisionswerber einen unverhältnismäßigen Nachteil im Sinn des Vorgesagten nicht dar. Da er sich dazu bloß auf den Gesetzestext des Paragraph 30, Absatz 2, VwGG beruft, wird der Konkretisierungsobliegenheit in keiner Weise entsprochen.
6
Die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung kommt daher schon im Hinblick auf die mangelnde Darlegung eines unverhältnismäßigen Nachteils nicht in Betracht vergleiche , VwGH 2.7.2019, Ro 2019/10/0029), wobei das BVwG im angefochtenen Erkenntnis zudem weder über eine Rückkehrentscheidung noch über ein Einreiseverbot abgesprochen hat und dem Revisionswerber schon deshalb durch den Vollzug des angefochtenen Erkenntnisses kein unverhältnismäßigen Nachteil drohen kann.

Wien, am 16. August 2023

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2023:RA2023170123.L00

Im RIS seit

17.10.2023

Zuletzt aktualisiert am

17.10.2023

Dokumentnummer

JWT_2023170123_20230816L00

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