Der Verwaltungsgerichtshof hat über die Anträge von 1. R, 2. H, 3. Dr. I, 4. R R, alle vertreten durch Dr. Kurt Waldhör, Rechtsanwalt in 4820 Bad Ischl, Schulgasse 9, den gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Oberösterreich vom 20. April 2023, LVwG-153626/9/WP-153629/2, betreffend Einwendungen gegen ein Bauvorhaben (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bürgermeisterin der Stadtgemeinde Bad Ischl; mitbeteiligte Partei: G GmbH, vertreten durch die Saxinger Chalupsky & Partner Rechtsanwälte GmbH, Böhmerwaldstraße 14, 4020 Linz; weitere Partei: Oberösterreichische Landesregierung), erhobenen Revisionen die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, den Beschluss gefasst:Der Verwaltungsgerichtshof hat über die Anträge von 1. R, 2. H, 3. Dr. römisch eins, 4. R R, alle vertreten durch Dr. Kurt Waldhör, Rechtsanwalt in 4820 Bad Ischl, Schulgasse 9, den gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Oberösterreich vom 20. April 2023, LVwG-153626/9/WP-153629/2, betreffend Einwendungen gegen ein Bauvorhaben (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bürgermeisterin der Stadtgemeinde Bad Ischl; mitbeteiligte Partei: G GmbH, vertreten durch die Saxinger Chalupsky & Partner Rechtsanwälte GmbH, Böhmerwaldstraße 14, 4020 Linz; weitere Partei: Oberösterreichische Landesregierung), erhobenen Revisionen die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, den Beschluss gefasst: