1
Mit Bescheid vom 30. März 2021 sprach die Österreichische Gesundheitskasse (ÖGK) aus, dass der Revisionswerber als ehemaliger Geschäftsführer der L GmbH gemäß § 67 Abs. 10 ASVG iVm. § 83 ASVG für die von dieser Gesellschaft zu entrichten gewesenen Beiträge aus den Vorschreibungen für die Zeiträume Juni 2017 bis August 2017 in Höhe von € 65.570,24 zuzüglich Verzugszinsen hafte.Mit Bescheid vom 30. März 2021 sprach die Österreichische Gesundheitskasse (ÖGK) aus, dass der Revisionswerber als ehemaliger Geschäftsführer der L GmbH gemäß Paragraph 67, Absatz 10, ASVG in Verbindung mit Paragraph 83, ASVG für die von dieser Gesellschaft zu entrichten gewesenen Beiträge aus den Vorschreibungen für die Zeiträume Juni 2017 bis August 2017 in Höhe von € 65.570,24 zuzüglich Verzugszinsen hafte.
2
Die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht mit dem angefochtenen Erkenntnis ab. Zur Begründung führte das Bundesverwaltungsgericht aus, dass die L GmbH liquidiert und wegen Vermögenslosigkeit gelöscht worden sei, sodass der strittige Betrag uneinbringlich sei. Der Revisionswerber sei im relevanten Beurteilungszeitraum (Juni 2017 bis August 2017) handelsrechtlicher Geschäftsführer der L GmbH gewesen und gehöre somit zum Kreis der nach § 67 Abs. 10 ASVG haftenden Personen. Die nicht rechtzeitige Entrichtung der Beitragsverbindlichkeiten sei für deren spätere Uneinbringlichkeit kausal gewesen. Gemäß § 58 Abs. 5 ASVG hätten Vertreter(innen) juristischer Personen insbesondere dafür zu sorgen, dass die Beiträge jeweils bei Fälligkeit aus den Mitteln, die sie verwalten, entrichtet werden.Die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht mit dem angefochtenen Erkenntnis ab. Zur Begründung führte das Bundesverwaltungsgericht aus, dass die L GmbH liquidiert und wegen Vermögenslosigkeit gelöscht worden sei, sodass der strittige Betrag uneinbringlich sei. Der Revisionswerber sei im relevanten Beurteilungszeitraum (Juni 2017 bis August 2017) handelsrechtlicher Geschäftsführer der L GmbH gewesen und gehöre somit zum Kreis der nach Paragraph 67, Absatz 10, ASVG haftenden Personen. Die nicht rechtzeitige Entrichtung der Beitragsverbindlichkeiten sei für deren spätere Uneinbringlichkeit kausal gewesen. Gemäß Paragraph 58, Absatz 5, ASVG hätten Vertreter(innen) juristischer Personen insbesondere dafür zu sorgen, dass die Beiträge jeweils bei Fälligkeit aus den Mitteln, die sie verwalten, entrichtet werden.
3
Unter Hinweis auf die zu § 67 Abs. 10 ASVG ergangene Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes führte das Bundesverwaltungsgericht weiters aus, dass die Haftung nach dieser Bestimmung eine dem Schadenersatzrecht nachgebildete Verschuldenshaftung sei, die den Geschäftsführer deshalb treffe, weil er seine gegenüber dem Sozialversicherungsträger bestehende gesetzliche Verpflichtung zur rechtzeitigen Entrichtung von Beiträgen schuldhaft verletzt habe, wobei leichte Fahrlässigkeit genüge. Eine gemäß § 67 Abs. 10 ASVG relevante Pflichtverletzung könne unter anderem auch darin bestehen, dass der Haftende die Beitragsschulden (ohne rechtliche Grundlage) insoweit schlechter behandle als sonstige Verbindlichkeiten, indem er diese bediene, jene aber unberichtigt lasse bzw. im Fall des Fehlens ausreichender Mittel nicht für eine zumindest anteilsmäßige Befriedigung Sorge trage. Der Vertreter sei nur dann exkulpiert, wenn er nachweise, im Beurteilungszeitraum entweder über keine Mittel verfügt und daher keine Zahlungen geleistet zu haben, oder zwar über Mittel verfügt zu haben, aber wegen der gebotenen Gleichbehandlung die Versicherungsbeiträge ebenso wie die Forderungen aller anderen Gläubiger nicht oder nur zum Teil entrichtet zu haben, die Beiträge also nicht in Benachteiligung der Sozialversicherung in einem geringeren Ausmaß entrichtet zu haben als die Forderungen der anderen Gläubiger. Es sei Sache des als Verantwortlicher herangezogenen Vertreters der juristischen Person, jene Gründe darzulegen und entsprechende Beweisanbote dafür zu erstatten, dass er ohne sein Verschulden gehindert gewesen sei, die ihm obliegenden Verpflichtungen zu erfüllen, widrigenfalls seine schuldhafte Pflichtverletzung angenommen werden dürfe. Dabei habe er nicht nur allgemein darzutun, dass er dem Benachteiligungsverbot Rechnung getragen habe, sondern die im Beurteilungszeitraum fälligen unberichtigten Beitragsschulden und die fälligen offenen Gesamtverbindlichkeiten sowie die darauf jeweils geleisteten Zahlungen darzulegen. Die ÖGK habe dem zur Haftung herangezogenen Geschäftsführer einer GmbH im Haftungsverfahren Gelegenheit zu geben, bezogen auf den strittigen Zeitraum darzulegen und entsprechend unter Beweis zu stellen, welche Verbindlichkeiten der GmbH aushafteten, welche Mittel ihr an sich zur Verfügung gestanden seien und welche Zahlungen für sie jeweils geleistet worden seien. Der Revisionswerber habe im vorliegenden Fall als Geschäftsführer der Primärschuldnerin vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens über die Primärschuldnerin, nämlich im Zeitraum Juni 2017 bis August 2017, Zahlungen über offene Beitragsschulden geleistet. Die Beitragsschulden seien mit diesen Zahlungen jedoch nur teilweise gedeckt gewesen. Es sei daher zu prüfen, ob der Revisionswerber, solange für die Primärschuldnerin noch Zahlungen getätigt werden konnten, Beitragsschulden schlechter behandelt habe als sonstige Verbindlichkeiten.Unter Hinweis auf die zu Paragraph 67, Absatz 10, ASVG ergangene Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes führte das Bundesverwaltungsgericht weiters aus, dass die Haftung nach dieser Bestimmung eine dem Schadenersatzrecht nachgebildete Verschuldenshaftung sei, die den Geschäftsführer deshalb treffe, weil er seine gegenüber dem Sozialversicherungsträger bestehende gesetzliche Verpflichtung zur rechtzeitigen Entrichtung von Beiträgen schuldhaft verletzt habe, wobei leichte Fahrlässigkeit genüge. Eine gemäß Paragraph 67, Absatz 10, ASVG relevante Pflichtverletzung könne unter anderem auch darin bestehen, dass der Haftende die Beitragsschulden (ohne rechtliche Grundlage) insoweit schlechter behandle als sonstige Verbindlichkeiten, indem er diese bediene, jene aber unberichtigt lasse bzw. im Fall des Fehlens ausreichender Mittel nicht für eine zumindest anteilsmäßige Befriedigung Sorge trage. Der Vertreter sei nur dann exkulpiert, wenn er nachweise, im Beurteilungszeitraum entweder über keine Mittel verfügt und daher keine Zahlungen geleistet zu haben, oder zwar über Mittel verfügt zu haben, aber wegen der gebotenen Gleichbehandlung die Versicherungsbeiträge ebenso wie die Forderungen aller anderen Gläubiger nicht oder nur zum Teil entrichtet zu haben, die Beiträge also nicht in Benachteiligung der Sozialversicherung in einem geringeren Ausmaß entrichtet zu haben als die Forderungen der anderen Gläubiger. Es sei Sache des als Verantwortlicher herangezogenen Vertreters der juristischen Person, jene Gründe darzulegen und entsprechende Beweisanbote dafür zu erstatten, dass er ohne sein Verschulden gehindert gewesen sei, die ihm obliegenden Verpflichtungen zu erfüllen, widrigenfalls seine schuldhafte Pflichtverletzung angenommen werden dürfe. Dabei habe er nicht nur allgemein darzutun, dass er dem Benachteiligungsverbot Rechnung getragen habe, sondern die im Beurteilungszeitraum fälligen unberichtigten Beitragsschulden und die fälligen offenen Gesamtverbindlichkeiten sowie die darauf jeweils geleisteten Zahlungen darzulegen. Die ÖGK habe dem zur Haftung herangezogenen Geschäftsführer einer GmbH im Haftungsverfahren Gelegenheit zu geben, bezogen auf den strittigen Zeitraum darzulegen und entsprechend unter Beweis zu stellen, welche Verbindlichkeiten der GmbH aushafteten, welche Mittel ihr an sich zur Verfügung gestanden seien und welche Zahlungen für sie jeweils geleistet worden seien. Der Revisionswerber habe im vorliegenden Fall als Geschäftsführer der Primärschuldnerin vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens über die Primärschuldnerin, nämlich im Zeitraum Juni 2017 bis August 2017, Zahlungen über offene Beitragsschulden geleistet. Die Beitragsschulden seien mit diesen Zahlungen jedoch nur teilweise gedeckt gewesen. Es sei daher zu prüfen, ob der Revisionswerber, solange für die Primärschuldnerin noch Zahlungen getätigt werden konnten, Beitragsschulden schlechter behandelt habe als sonstige Verbindlichkeiten.
4
Die ÖGK habe dem Revisionswerber die Möglichkeit zur Stellungnahme zum Vorwurf der mangelnden Gläubigergleichbehandlung eingeräumt und ihn aufgefordert, bekannt zu geben und nachzuweisen, 1.) wie hoch die Gesamtverbindlichkeiten jeweils am 30. Juni 2017, am 31. Juli 2017 und am 31. August 2017 und 2.) wie hoch die Zahlungen von Juni 2017 bis 16. Oktober 2017 (Insolvenzeröffnung) für die fälligen Verbindlichkeiten gewesen seien.
5
Dieser Aufforderung sei der Revisionswerber nicht in geeigneter Weise nachgekommen und habe auch im Beschwerdeverfahren keine geeigneten Nachweise vorgelegt.
6
Das Verwaltungsgericht erklärte die Revision iSd. Art. 133 Abs. 4 B-VG für unzulässig.Das Verwaltungsgericht erklärte die Revision iSd. Artikel 133, Absatz 4, B-VG für unzulässig.
7
Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende außerordentliche Revision.
8
Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.Nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
9
Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.Nach Paragraph 34, Absatz eins, VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.
10
Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.Nach Paragraph 34, Absatz eins a, VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (Paragraph 28, Absatz 3, VwGG) zu überprüfen.
11
Die Revision bringt zu ihrer Zulässigkeit vor, das Bundesverwaltungsgericht sei von (nicht näher genannter) Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abgewichen, weil es den Akt des Insolvenzgerichts nicht herangezogen habe.
12
Zum einen ist aber nicht ersichtlich, dass das Bundesverwaltungsgericht zur Heranziehung des Insolvenzakts verpflichtet gewesen wäre. Zum anderen setzt die Zulässigkeit der Revision aufgrund einer behaupteten Mangelhaftigkeit des Verfahrens - neben einem eine grundsätzliche Rechtsfrage im Sinn des Art. 133 Abs. 4 B-VG aufwerfenden Verfahrensmangel - voraus, dass auch die Relevanz des Mangels für den Verfahrensausgang - im Sinn seiner Eignung, bei einem mängelfreien Verfahren zu einer anderen, für die revisionswerbende Partei günstigeren Sachverhaltsgrundlage zu führen - konkret dargetan wird (vgl. etwa VwGH 16.12.2021, Ra 2020/08/0162, mwN). Nach dem Zulässigkeitsvorbringen der Revision hätte das Bundesverwaltungsgericht im Fall der unterbliebenen Einsichtnahme in den Insolvenzakt feststellen können, dass der Revisionswerber im Insolvenzverfahren explizit als Gründe für die „plötzliche Insolvenz“ geltend gemacht habe, dass „eine große Anzahl von Arbeitern“ der L GmbH „wegen Rauschgifthandels binnen kurzer Zeit abgeschoben“ worden seien und daher die Gesellschaft „schlagartig mangels genügender Arbeiter deren Aufträge nicht abarbeiten und in weiterer Folge fakturieren“ habe können. Der „Arbeiterengpass“ habe zu Zahlungsproblemen und kurze Zeit später zu einem Konkursantrag geführt.Zum einen ist aber nicht ersichtlich, dass das Bundesverwaltungsgericht zur Heranziehung des Insolvenzakts verpflichtet gewesen wäre. Zum anderen setzt die Zulässigkeit der Revision aufgrund einer behaupteten Mangelhaftigkeit des Verfahrens - neben einem eine grundsätzliche Rechtsfrage im Sinn des Artikel 133, Absatz 4, B-VG aufwerfenden Verfahrensmangel - voraus, dass auch die Relevanz des Mangels für den Verfahrensausgang - im Sinn seiner Eignung, bei einem mängelfreien Verfahren zu einer anderen, für die revisionswerbende Partei günstigeren Sachverhaltsgrundlage zu führen - konkret dargetan wird vergleiche , etwa VwGH 16.12.2021, Ra 2020/08/0162, mwN). Nach dem Zulässigkeitsvorbringen der Revision hätte das Bundesverwaltungsgericht im Fall der unterbliebenen Einsichtnahme in den Insolvenzakt feststellen können, dass der Revisionswerber im Insolvenzverfahren explizit als Gründe für die „plötzliche Insolvenz“ geltend gemacht habe, dass „eine große Anzahl von Arbeitern“ der L GmbH „wegen Rauschgifthandels binnen kurzer Zeit abgeschoben“ worden seien und daher die Gesellschaft „schlagartig mangels genügender Arbeiter deren Aufträge nicht abarbeiten und in weiterer Folge fakturieren“ habe können. Der „Arbeiterengpass“ habe zu Zahlungsproblemen und kurze Zeit später zu einem Konkursantrag geführt.
13
Inwieweit die Ermittlung der in der Zulässigkeitsbegründung angeführten, das Thema der Ursachen der Zahlungsunfähigkeit betreffenden Umstände (oder auch die in den Revisionsgründen erwähnte Kenntnis der in der Insolvenz angemeldeten Forderungen sowie das Ergebnis des Verteilungsentwurfs) bei der - für die Geschäftsführerhaftung entscheidenden - Frage der Gleichbehandlung der Gläubiger im Zeitraum bis zur Insolvenzeröffnung von Relevanz sein soll, ist nicht zu sehen. Auch mit dem in den Revisionsgründen erstatteten Vorbringen, dass die Einsicht in den Konkursakt ergeben hätte, dass „auch die anderen Gläubiger vor Konkurseröffnung nur aliquot bedient“ worden seien, lässt die Revision nicht erkennen, wie der Konkursakt jene Tatsachen erweisen können hätte, die der Revisionswerber zum Beweis der Gläubigergleichbehandlung aufzeigen müsste (vgl. auch VwGH 5.4.2011, 2009/16/0106), nämlich welche Verbindlichkeiten der GmbH aushafteten, welche Mittel ihr an sich zur Verfügung gestanden seien und welche Zahlungen für sie jeweils geleistet worden seien.Inwieweit die Ermittlung der in der Zulässigkeitsbegründung angeführten, das Thema der Ursachen der Zahlungsunfähigkeit betreffenden Umstände (oder auch die in den Revisionsgründen erwähnte Kenntnis der in der Insolvenz angemeldeten Forderungen sowie das Ergebnis des Verteilungsentwurfs) bei der - für die Geschäftsführerhaftung entscheidenden - Frage der Gleichbehandlung der Gläubiger im Zeitraum bis zur Insolvenzeröffnung von Relevanz sein soll, ist nicht zu sehen. Auch mit dem in den Revisionsgründen erstatteten Vorbringen, dass die Einsicht in den Konkursakt ergeben hätte, dass „auch die anderen Gläubiger vor Konkurseröffnung nur aliquot bedient“ worden seien, lässt die Revision nicht erkennen, wie der Konkursakt jene Tatsachen erweisen können hätte, die der Revisionswerber zum Beweis der Gläubigergleichbehandlung aufzeigen müsste vergleiche , auch VwGH 5.4.2011, 2009/16/0106), nämlich welche Verbindlichkeiten der GmbH aushafteten, welche Mittel ihr an sich zur Verfügung gestanden seien und welche Zahlungen für sie jeweils geleistet worden seien. 14
Soweit im Zulässigkeitsvorbringen darauf verwiesen wird, dass dem Revisionswerber Unterlagen nicht mehr zugänglich gewesen seien, weil diese vom alleinigen Gesellschafter „ohne Vorwarnung einfach entwendet bzw. gestohlen“ worden seien, ist dazu festzuhalten, dass diesem Vorbringen einerseits (soweit behauptet wird, der Betreffende habe sich „unbekannt wohin in das Ausland abgesetzt“) das Neuerungsverbot entgegensteht und andererseits damit nicht dargelegt wird, dass bereits im Verwaltungsverfahren oder im Beschwerdeverfahren Tatsachen aufgezeigt worden wären, die geeignet wären, den Revisionswerber zu exkulpieren (etwa, dass ihm auch kein prozessuales Mittel offen gestanden wäre, den Zugang zu diesen Unterlagen zu erzwingen vgl. VwGH 12.10.2017, Ra 2017/08/0070, mwN).Soweit im Zulässigkeitsvorbringen darauf verwiesen wird, dass dem Revisionswerber Unterlagen nicht mehr zugänglich gewesen seien, weil diese vom alleinigen Gesellschafter „ohne Vorwarnung einfach entwendet bzw. gestohlen“ worden seien, ist dazu festzuhalten, dass diesem Vorbringen einerseits (soweit behauptet wird, der Betreffende habe sich „unbekannt wohin in das Ausland abgesetzt“) das Neuerungsverbot entgegensteht und andererseits damit nicht dargelegt wird, dass bereits im Verwaltungsverfahren oder im Beschwerdeverfahren Tatsachen aufgezeigt worden wären, die geeignet wären, den Revisionswerber zu exkulpieren (etwa, dass ihm auch kein prozessuales Mittel offen gestanden wäre, den Zugang zu diesen Unterlagen zu erzwingen vergleiche , VwGH 12.10.2017, Ra 2017/08/0070, mwN). 15
In der Revision werden keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher zurückzuweisen.In der Revision werden keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher zurückzuweisen.
Wien, am 15. Jänner 2024