Der Verwaltungsgerichtshof hat über den Antrag des B, geboren 1973, vertreten durch Dr. Peter Lechenauer und Dr. Margrit Swozil, Rechtsanwälte in 5020 Salzburg, Hubert-Sattler-Gasse 10, der gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 11. September 2018, Zl. G313 2151792-1/2E, betreffend Zurückweisung eines Antrages auf Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 55 AsylG 2005 (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl), erhobenen Revision die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, den Beschluss gefasst:Der Verwaltungsgerichtshof hat über den Antrag des B, geboren 1973, vertreten durch Dr. Peter Lechenauer und Dr. Margrit Swozil, Rechtsanwälte in 5020 Salzburg, Hubert-Sattler-Gasse 10, der gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 11. September 2018, Zl. G313 2151792-1/2E, betreffend Zurückweisung eines Antrages auf Erteilung eines Aufenthaltstitels nach Paragraph 55, AsylG 2005 (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl), erhobenen Revision die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, den Beschluss gefasst: