Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

16.12.2019

Geschäftszahl

Ra 2019/21/0382

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat über den Antrag des B, geboren 1973, vertreten durch Dr. Peter Lechenauer und Dr. Margrit Swozil, Rechtsanwälte in 5020 Salzburg, Hubert-Sattler-Gasse 10, der gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 11. September 2018, Zl. G313 2151792-1/2E, betreffend Zurückweisung eines Antrages auf Erteilung eines Aufenthaltstitels nach Paragraph 55, AsylG 2005 (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl), erhobenen Revision die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, den Beschluss gefasst:

Spruch

Gemäß Paragraph 30, Absatz 2, VwGG wird dem Antrag nicht stattgegeben.

Begründung

Mit dem angefochtenen Erkenntnis wurde die Zurückweisung eines Antrages auf Erteilung eines Aufenthaltstitels nach Paragraph 55, AsylG 2005 bestätigt. Diese Entscheidung bewirkt keine Änderung der Rechtsposition des Revisionswerbers und ist einem Vollzug im Sinne des Paragraph 30, Absatz 2, VwGG nicht zugänglich, weshalb dem Aufschiebungsbegehren - das im Übrigen nicht begründet wurde - nicht stattgegeben werden konnte.

Wien, am 16. Dezember 2019

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2019:RA2019210382.L00