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Mit dem angefochtenen Erkenntnis wies das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde des Revisionswerbers gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 20. Mai 2016, mit dem der Antrag des Revisionswerbers auf internationalen Schutz gemäß § 5 Abs. 1 AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen wurde, dass Bulgarien gemäß Art. 18 Abs. 1 lit b Dublin III-Verordnung zur Prüfung des Antrages zuständig sei, sowie die Außerlandesbringung des Revisionswerbers gemäß § 61 Abs. 1 FPG angeordnet und seine Abschiebung nach Bulgarien für zulässig erklärt wurde, als unbegründet ab.Mit dem angefochtenen Erkenntnis wies das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde des Revisionswerbers gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 20. Mai 2016, mit dem der Antrag des Revisionswerbers auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 5, Absatz eins, AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen wurde, dass Bulgarien gemäß Artikel 18, Absatz eins, Litera b, Dublin III-Verordnung zur Prüfung des Antrages zuständig sei, sowie die Außerlandesbringung des Revisionswerbers gemäß Paragraph 61, Absatz eins, FPG angeordnet und seine Abschiebung nach Bulgarien für zulässig erklärt wurde, als unbegründet ab.
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Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende außerordentliche Revision, mit der ein Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung verbunden ist.
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Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl teilte mit Schriftsatz vom 17. Mai 2017 mit, dass „einer Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung keine besonderen, vom Bundesamt wahrzunehmenden öffentlichen Interessen entgegenstehen“.
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Da die belangte Behörde somit keine Interessen geltend gemacht hat, die durch die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung berührt werden, bedarf dieser Beschluss gemäß § 30 Abs. 2 VwGG keiner weiteren Begründung.Da die belangte Behörde somit keine Interessen geltend gemacht hat, die durch die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung berührt werden, bedarf dieser Beschluss gemäß Paragraph 30, Absatz 2, VwGG keiner weiteren Begründung.
Wien, am 22. Mai 2017