Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

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Entscheidungstext Ra 2017/13/0090

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Geschäftszahl

Ra 2017/13/0090

Entscheidungsdatum

12.09.2018

Index

32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag;
61/01 Familienlastenausgleich;

Norm

EStG 1988 §47 Abs2;
FamLAG 1967 §41;
  1. EStG 1988 § 47 heute
  2. EStG 1988 § 47 gültig ab 08.01.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 3/2021
  3. EStG 1988 § 47 gültig von 01.07.2020 bis 07.01.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 91/2019
  4. EStG 1988 § 47 gültig von 23.10.2019 bis 30.06.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 91/2019
  5. EStG 1988 § 47 gültig von 01.01.2016 bis 22.10.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 34/2015
  6. EStG 1988 § 47 gültig von 16.02.2005 bis 31.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 8/2005
  7. EStG 1988 § 47 gültig von 09.05.2001 bis 15.02.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 47/2001
  8. EStG 1988 § 47 gültig von 30.12.2000 bis 08.05.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 142/2000
  9. EStG 1988 § 47 gültig von 27.08.1994 bis 29.12.2000 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 680/1994
  10. EStG 1988 § 47 gültig von 01.12.1993 bis 26.08.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 818/1993
  11. EStG 1988 § 47 gültig von 30.07.1988 bis 30.11.1993

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Fuchs und die Hofräte Dr. Nowakowski, MMag. Maislinger und Mag. Novak sowie die Hofrätin Dr. Reinbacher als Richter, unter Mitwirkung des Schriftführers Karlovits, LL.M., über die Revision des F in L, vertreten durch Dr. Frank Riel, Dr. Wolfgang Grohmann und Dr. Christoph Sauer, Rechtsanwälte in 3500 Krems, Gartenaugasse 1, gegen das Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes vom 16. August 2017, Zl. RV/7100184/2010, betreffend Dienstgeberbeitrag für die Jahre 2004 bis 2007, zu Recht erkannt:

Spruch

Das angefochtene Erkenntnis wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Der Bund hat dem Revisionswerber Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.346,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

1 Der Revisionsfall gleicht in Sachverhalt und Rechtsfrage weitgehend dem mit dem Erkenntnis vom heutigen Tag, Ra 2017/13/0041, erledigten - gleichfalls Praxisvertreter eines niedergelassenen Kassenfacharztes betreffenden - Fall. Gemäß Paragraph 43, Absatz 2, zweiter Satz VwGG kann daher grundsätzlich auf das Erkenntnis zu Ra 2017/13/0041 verwiesen werden.

2 Ergänzend ist anzumerken, dass der Revisionswerber im vorliegenden Fall zwar keine spezifisch mittels "Aushang" erfolgte Aufklärung der Patienten über die Vertretungsfälle behauptet, sich aber ebenfalls auf die Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes über das Zustandekommen von Behandlungsverträgen mit Praxisvertretern berufen hat und das Bundesfinanzgericht diesem Vorbringen folgend von der (unmittelbaren) Haftung der "Vertreter" für die ordnungsgemäße Behandlung ausgegangen ist. Die Ausführungen im Erkenntnis vom heutigen Tag, Ra 2017/13/0041, zur rechtlichen Würdigung einer so gestalteten "Vertretung" eines Ordinationsinhabers sind mit dieser Maßgabe auf den vorliegenden Fall übertragbar.

3 Auch im vorliegenden Fall fehlt es an tragfähigen Feststellungen über ein persönliches Weisungsrecht des Ordinationsinhabers gegenüber den "Vertretern". Das Bundesfinanzgericht führt richtig aus, die übernommene Verpflichtung zur "eigenverantwortlichen Betreuung" der Patienten der Vertretungsärzte ("ihrer Patienten") schließe "nur Weisungen in fachlicher Hinsicht aus", und dies lasse Raum für eine Ausübung der ärztlichen Tätigkeit im Rahmen eines Dienstverhältnisses. Dazu ist auf die etwa im Fall des steuerrechtlichen Erkenntnisses (zur Behandlung von Sonderklassepatienten) vom 19. Jänner 1984, 83/15/0114, ÖStZB 1984, 322, ausdrücklich festgestellte Bindung an sonstige Weisungen und auch auf die entsprechende Gestaltung des Vertragsverhältnisses in dem vom Bundesfinanzgericht erwähnten Fall eines sozialversicherungsrechtlichen Erkenntnisses (VwGH 21.11.2001, 97/08/0169) zu verweisen. Durch welche Elemente des Sachverhalts sich im vorliegenden Fall aber eine derartige Bindung der Vertretungsärzte an persönliche Weisungen des Revisionswerbers ergeben habe, wird in diesem Abschnitt der Begründung des angefochtenen Erkenntnisses nicht dargelegt. Wenn es an späterer Stelle heißt, es spreche "für eine persönliche Weisungsunterworfenheit", dass es den Vertretungsärzten nicht frei gestanden sei, "den Patientenkreis frei zu wählen", so wird damit verkannt, dass dies auch dem Revisionswerber als Kassenarzt - wie er im Verfahren wiederholt geltend machte - nicht möglich war.

4 Das angefochtene Erkenntnis war daher - im Wesentlichen aus den schon im Erkenntnis vom heutigen Tag, Ra 2017/13/0041, dargelegten Gründen - gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer eins, VwGG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben.

5 Von der beantragten Verhandlung konnte gemäß Paragraph 39, Absatz 2, Ziffer 6, VwGG abgesehen werden.

6 Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die Paragraphen 47, ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014.

Wien, am 12. September 2018

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2018:RA2017130090.L00

Im RIS seit

23.10.2018

Zuletzt aktualisiert am

30.11.2018

Dokumentnummer

JWT_2017130090_20180912L00

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