Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

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Entscheidungstext Ra 2017/12/0040

Entscheidungsart

Beschluss

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Geschäftszahl

Ra 2017/12/0040

Entscheidungsdatum

06.06.2018

Index

001 Verwaltungsrecht allgemein;
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG);
10/07 Verwaltungsgerichtshof;
63/02 Gehaltsgesetz;

Norm

B-VG Art133 Abs4;
GehG 1956 §15 Abs2;
GehG 1956 §19a;
VwGG §28 Abs3;
VwGG §34 Abs1;
VwRallg;
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. VwGG § 28 heute
  2. VwGG § 28 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. VwGG § 28 gültig von 01.01.2017 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2017
  4. VwGG § 28 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 28 gültig von 01.07.2008 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 28 gültig von 01.08.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  7. VwGG § 28 gültig von 01.01.1991 bis 31.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  8. VwGG § 28 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990
  1. VwGG § 34 heute
  2. VwGG § 34 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2021
  3. VwGG § 34 gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 34 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 34 gültig von 01.07.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 34 gültig von 01.08.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  7. VwGG § 34 gültig von 01.09.1997 bis 31.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/1997
  8. VwGG § 34 gültig von 05.01.1985 bis 31.08.1997

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Zens sowie die Hofrätinnen Mag.a Nussbaumer-Hinterauer und MMag. Ginthör als Richterinnen und Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag.a Kratschmayr, über die Revision des Mag. (FH) T M in G, vertreten durch die Nitsch Pajor Zöllner Rechtsanwälte OG in 2340 Mödling, Hauptstraße 48, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 31. März 2015, W 213 2014035-1/3E, betreffend pauschalierte Erschwerniszulage (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Streitkräfteführungskommando), den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

1 Der Revisionswerber steht als Oberleutnant in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund. Seine Dienststelle ist das Kommando/Betriebsstab Luftraumüberwachung, wo er die Funktion eines Radarleitoffiziers ausübt.

2 Mit Bescheid vom 5. September 2014 wies die Dienstbehörde die Anträge des Revisionswerbers vom 8. April 2014 sowie vom 28. Juli 2014 auf "bescheidmäßige Feststellung der Zuerkennung einer pauschalierten Erschwerniszulage" gemäß Paragraph 19 a, in Verbindung mit Paragraph 15, Absatz 2, Gehaltsgesetz 1956, Bundesgesetzblatt , Nr. 54 (GehG), "im Rahmen der Nebengebühren für den militärischen Radarbetriebsdienst (Radarzulage)" aufgrund fehlender Zustimmung des Bundeskanzlers ab.

3 Die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde des Revisionswerbers wies das Bundesverwaltungsgericht mit dem angefochtenen Erkenntnis gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG als unbegründet ab. Die Revision erklärte das Verwaltungsgericht gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG für nicht zulässig.

4 Begründend führte das Bundesverwaltungsgericht im Wesentlichen aus, der Verfassungsgerichtshof habe mit Erkenntnis vom 24. September 2009, G 80/09, V 22/09, die maßgeblichen rechtlichen Bestimmungen, auf deren Grundlage "auf Basis der 47. Novelle zum GehG" Radar-, Wetter-, Flugsicherungs- und ADV-Zulagen ausbezahlt worden seien, aufgehoben. Die Aufhebung sei mit Wirksamkeit vom 31. Oktober 2010 in Kraft getreten. Aus Anlass der Entscheidung des Verfassungsgerichtshofes sei eine mit dem Bundeskanzleramt vereinbarte Neuregelung getroffen worden, welche zwischen "Altfällen" und "neuen Anlassfällen" abhängig davon unterscheide, ob die betroffenen Bediensteten zum Zeitpunkt der Aufhebung der maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen durch den Verfassungsgerichtshof die jeweiligen Nebengebühren bereits bezogen hätten oder nicht. Der erstgenannte Personenkreis sei weiterhin berechtigt, die in Rede stehenden Nebengebühren zu beziehen. Hingegen komme diese Berechtigung der zweiten Personengruppe der "neu eingetretenen" Bediensteten, zu der der Revisionswerber zähle, nicht zu. Neu eingetretene Bedienstete hätten in jedem Einzelfall entsprechend begründete Anträge dem Bundeskanzleramt zur Genehmigung vorzulegen.

5 Das Gesetz räume dem Beamten kein subjektives Recht auf Pauschalverrechnung von Nebengebühren ein. Die im Gesetz vorgesehene Möglichkeit der Pauschalvergütung stelle vielmehr eine Berechnungsart dar, die der Verwaltungsvereinfachung diene. Dem Beamten stehe es stets frei, sein Begehren auf Nebengebühren im Wege der Einzelverrechnung zu stellen. Dies setze jedoch voraus, dass der Beamte die aus seiner Sicht bestehende besondere Erschwernis auch zeitraumbezogen konkretisiere, um eine Einzelbemessung zu ermöglichen.

6 Der Revisionswerber habe seinen Antrag auf Zuerkennung einer pauschalierten Erschwerniszulage gemäß Paragraph 19 a, in Verbindung mit Paragraph 15, Absatz 2, GehG damit begründet, dass die von ihm ausgeübte Tätigkeit äußerst anstrengend sei. An seiner Arbeitsstätte bestehe eine erhöhte Strahlung (Erdstrahlung, Bildschirme, PC). Zudem könne an seinem Arbeitsplatz fehlendes Sonnenlicht zu einer Schädigung der Augen, der Haut und der Psyche führen. Der Revisionswerber habe im Notfall prompte Entscheidungen zu treffen, wobei er für die körperliche Unversehrtheit zahlreicher Personen und des Staatseigentums verantwortlich sei.

7 Mit diesen Ausführungen werde dem Erfordernis der Konkretisierung der besonderen Erschwernis im Sinne von Paragraph 19 a, GehG nicht entsprochen. Soweit der Revisionswerber die Arbeit bei fehlendem Tageslicht ins Treffen führe, sei ihm entgegenzuhalten, dass er eine "Bunkerzulage" beziehe. Die übrigen Beeinträchtigungen (erhöhte Strahlung durch Bildschirme beziehungsweise PC) seien nicht als besondere Erschwernisse zu qualifizieren, weil die Arbeitsplatzumgebung des Revisionswerbers hinsichtlich der Strahlenbelastung einem allgemein üblichen "PC-Arbeitsplatz" entspreche. Eine Verletzung des Gleichheitsgrundsatzes sowie verfassungsrechtlich gewährleisteter Rechte liege im vorliegenden Fall nicht vor.

8 Gegen dieses Erkenntnis erhob der Revisionswerber zunächst Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, der die Behandlung der Beschwerde mit Beschluss vom 12. Juni 2015, E 946/2015-4, gemäß Artikel 144, Absatz 2, B-VG ablehnte und die Beschwerde unter einem dem Verwaltungsgerichtshof gemäß Artikel 144, Absatz 3, B-VG zur Entscheidung abtrat.

9 Der Verfassungsgerichtshof führte auszugsweise aus:

"...Spezifisch verfassungsrechtliche Überlegungen sind zur Beurteilung der aufgeworfenen Fragen, insbesondere der Frage, ob dem Beschwerdeführer die begehrte pauschalierte Erschwerniszulage gemäß Paragraphen 19 a, in Verbindung mit 15 Absatz 2, Gehaltsgesetz 1956, BGBl. 54, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 32 aus 2015,, zu Recht versagt wurde, insoweit nicht anzustellen.

Soweit die Beschwerde aber insofern verfassungsrechtliche Fragen berührt, als die Rechtswidrigkeit des Paragraph 19 a, Gehaltsgesetz 1956 behauptet wird, lässt ihr Vorbringen vor dem Hintergrund der ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes zum verhältnismäßig weiten Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers im Dienst-, Besoldungs- und Pensionsrecht ..., zur insoweit vergleichbaren Vorgängerbestimmung des Paragraph 19 a, Gehaltsgesetz 1956, BGBl. 54, in der Fassung Bundesgesetzblatt 214 aus 1972, ... sowie insbesondere auch zur Zulässigkeit der Verwendung

unbestimmter Gesetzesbegriffe ... die behauptete Rechtsverletzung,

die Verletzung in einem anderen verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht oder die Verletzung in einem sonstigen Recht wegen Anwendung eines verfassungswidrigen Gesetzes als so wenig wahrscheinlich erkennen, dass sie keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat. ..."

10 In der vorliegenden Revision werden Rechtswidrigkeit des Inhaltes sowie Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften verbunden mit dem Antrag geltend gemacht, der Verwaltungsgerichtshof möge aus diesen Gründen in der Sache selbst entscheiden, hilfsweise das angefochtene Erkenntnis aufheben.

11 Zur Zulässigkeit bringt die Revision - unter dem Gesichtspunkt einer Abweichung von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes beziehungsweise eines Fehlens von Rechtsprechung - vor, es sei der auch auf das Dienstverhältnis des Revisionswerbers anzuwendende Gleichheitsgrundsatz verletzt worden. Weiters lägen eine fehlerhafte Ermessensausübung, Verfahrensmängel, die ihre Ursache im Verkennen der Rechtslage hätten, eine falsche Auslegung eines unbestimmten Gesetzesbegriffes sowie ein Ermessensfehler vor. Überdies erweise sich der Sachverhalt als ergänzungsbedürftig. "Die belangte Behörde" habe jegliche Ermittlungstätigkeit in einem entscheidenden Punkt unterlassen, Parteienvorbringen ignoriert und das Fehlen einer Begründung zu verantworten. Schließlich sei das Recht auf Parteiengehör verletzt worden.

Mit diesem Vorbringen wird die Zulässigkeit der Revision im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht dargetan:

12 Nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

13 Nach Paragraph 34, Absatz eins, VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.

14 Nach Paragraph 34, Absatz eins a, VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (Paragraph 28, Absatz 3, VwGG) zu überprüfen.

15 Die Revision verabsäumt es, in ihrer Zulässigkeitsbegründung einen Bezug zwischen den von ihr aufgestellten Behauptungen, der zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes und dem Revisionsfall herzustellen.

16 Es genügt nicht, wenn die Revision - wie im vorliegenden Fall - im Rahmen der Darstellung der Gründe nach Paragraph 28, Absatz 3, VwGG ohne konkrete Bezugnahme auf den Revisionsfall die Zulässigkeit nur unter Gebrauch allgemeiner Ausführungen behauptet (siehe aus der jüngsten Rechtsprechung VwGH 9.2.2018, Ra 2017/20/0344; 18.1.2018, Ra 2017/07/0088).

17 Ein Zusammenhang zwischen den in der Revision ins Treffen geführten Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes und dem zu beurteilenden Einzelfall ist auf dem Boden der Zulässigkeitsbegründung nicht ersichtlich. Die Revision ist daher bereits aus diesem Grund nicht ordnungsgemäß ausgeführt vergleiche , beispielsweise VwGH 25.1.2018, Ra 2017/06/0251).

18 Im Übrigen berührt die Bemessung oder Neubemessung pauschalierter Nebengebühren - und nur über solche hat das Bundesverwaltungsgericht durch Übernahme des Spruches des dienstbehördlichen Bescheides abgesprochen - subjektive Rechte des Beamten nicht (VwGH 14.10.2013, 2013/12/0168, 28.1.2010, 2009/12/0027).

19 Da somit die Voraussetzungen nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht vorliegen, erweist sich die Revision als unzulässig, weshalb sie gemäß Paragraph 34, Absatz eins, VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung zurückzuweisen war.

Wien, am 6. Juni 2018

Schlagworte

Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtsanspruch Antragsrecht Anfechtungsrecht VwRallg9/2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2018:RA2017120040.L00

Im RIS seit

06.07.2018

Zuletzt aktualisiert am

20.09.2018

Dokumentnummer

JWT_2017120040_20180606L00

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